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Hausüberschreibung bei Hartz IV: Rechte, Pflichten & mehr!

Hausüberschreibung bei Hartz IV: Das müssen Betroffene wissen!
In Kürze:
  • Wenn Sie während der Bezugszeit von Hartz 4 ein Haus erben, fließt dies in die Berechnung der Höhe der Sozialleistung ein.
  • Bewohnen Sie selbst eine Immobilie und wird diese vom Jobcenter als angemessen eingestuft, so zählt die Immobilie unter Umständen zum Schonvermögen.
  • Ob Sie in einer Immobilie bleiben dürfen, entscheidet hauptsächlich die Größe der Immobilie.

Sicherlich ist für jeden Menschen, der plötzlich auf das Bürgergeld (ehemals Hartz IV) angewiesen ist, ein tiefer Einschnitt. Insbesondere Eigentümer von Wohnungen oder eines Hauses bangen dann um ihr Eigentum, da sie befürchten, aufgrund dessen kein Anspruch mehr auf Sozialleistungen des Jobcenters zu haben. In vielen Fällen ist diese Angst allerdings grundlos. In angemessener Größe gehört Wohneigentum nämlich zum sogenannten Schonvermögen und somit steht auch dem Bezug von Bürgergeld nichts im Wege.

Was passiert mit den Hartz IV Bezügen, wenn man ein Haus erbt?

Ob eine Anrechnung einer Erbschaft auf die Hartz IV Leistung erfolgen darf, entscheidet der Zeitpunkt des Erbes. Erben Sie während der Bezugszeit von Sozialleistungen, dann wird dies als einmaliges Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Üblicherweise wird im Erbfall die Sozialleistung so lange eingestellt, bis das komplette Erbe, also auch eine Immobilie, verbraucht und verwertet ist.

Haben Sie allerdings schon vor Bezug von Hartz IV ein Haus geerbt, so wird Ihnen dies als Vermögen angerechnet. In diesem Fall haben Sie das Recht, gewisse Freibeträge geltend zu machen, damit Sie einen Teil der Erbschaft behalten können.

Kann das Jobcenter den Verkauf der geerbten Immobilie verlangen?

In einigen Fällen kann die geerbte Immobilie zum Schonvermögen (§ 90 SGB XII) zählen, sofern Sie sie selbst bewohnen. Das Schonvermögen hat nämlich keinen Einfluss bei der Berechnung des Hartz 4 Bezuges. Das Jobcenter kann nur dann die Veräußerung Ihrer Immobilie verlangen, wenn sie unangemessen groß oder ausgestattet ist. Wann dies zutrifft, entscheidet meist der Einzelfall.

Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Verkauf einer Immobilie für Sie eine soziale Härte bedeuten würde oder die Veräußerung unwirtschaftlich ist, dürfen Sie in einigen Fällen auch trotz unangemessener Größe oder Ausstattung im Haus verbleiben (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 SGB II).

In diesen Fällen dürfen Sie das Haus behalten.

Wann darf man das Haus behalten?

Sie dürfen Ihr Haus so lange behalten, als dass es vom Jobcenter als angemessen bewertet wird. Zudem dürfen Sie dann auch zusätzlich Bürgergeld beziehen. Das ausschlaggebendste Kriterium bei der Frage, ob Sie das Eigentum behalten dürfen oder nicht, ist die Größe der Immobilie. Oftmals sind Eigentümer hier auch bessergestellt als Mieter, denn für diese gibt es oft strengere Regelungen hinsichtlich der Wohngröße. Dazu werden aber auch noch andere Kriterien, wie beispielsweise Mietspiegel des betreffenden Wohnorts oder der Quadratmeterpreis berücksichtigt.

Welche Größe für selbst genutztes Wohneigentum als angemessen gilt, unterscheidet das Gesetz nochmals zwischen Eigentumswohnungen und Häusern. Hinzu kommt noch die Grundstücksgröße, die ebenfalls bei angemessenem Wohneigentum berücksichtigt werden muss. Folgende Werte werden üblicherweise zugrunde gelegt:

Selbst genutzte Eigentumswohnungen

  • Bei einem Haushalt mit drei Personen ist eine maximale Wohnfläche von 100 qm zulässig.
  • Bei einem Haushalt mit vier Personen ist eine maximale Wohnfläche von 120 qm zulässig.
  • Wohnen ein bis zwei Personen im Haushalt, darf die Wohnfläche maximal 80 qm betragen.

Selbst genutzte Einfamilienhäuser

  • Bei einem Haushalt mit drei Personen ist eine maximale Wohnfläche von 110 qm zulässig.
  • Bei einem Haushalt mit vier Personen ist eine maximale Wohnfläche von 130 qm zulässig.
  • Wohnen ein bis zwei Personen im Haushalt, darf die Wohnfläche maximal 90 qm betragen.

Leben mehr als vier Personen im Haushalt beziehungsweise in einer Bedarfsgemeinschaft, erhält man einen Zuschlag von 20 qm bezogen auf die Gesamtwohnfläche. In manchen Einzelfällen kann es auch erlaubt sein, größere Eigentumswohnungen oder Häuser zu besitzen. Gründe hierfür können etwa berufliche oder andere besondere persönliche Bedürfnisse des Eigentümers darstellen. Auch bei einer häuslichen Pflege von Angehörigen kann eine Ausnahme bestehen.

Größe des Grundstücks

  • In ländlichen Regionen ist eine Größe von circa 800 qm erlaubt.
  • In städtischen Regionen ist eine Größe von circa 500 qm erlaubt.

Fazit zur Hausüberschreibung bei Hartz IV (Bürgergeld)

Üblicherweise bewilligt das Jobcenter einen Antrag auf Hartz IV nur, wenn der Antragsteller auch hilfebedürftig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Betroffene noch über Grundbesitz, Einkommen oder Barvermögen verfügt. Ein Grundstück mit Haus wäre somit zu verkaufen, damit die Erlössumme dem Lebensunterhalt dient. Anders sieht dies wiederum bei selbst bewohnten Immobilien aus, sofern die Wohnfläche als angemessen gilt.

Häufig gestellte Fragen rund um die Hausüberschreibung bei Hartz IV

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Wie hoch darf die Schenkung bei Hartz 4 sein?

Generell sind Geldgeschenke kritisch anzusehen, wenn man nebenher noch Bürgergeld bezieht. Nichtsdestotrotz kann festgehalten werden, dass man als Hartz-IV-Empfänger sowohl einen Freibetrag in Höhe von 150 Euro hat als auch monatliche Geldgeschenke bis zu 50 Euro in Empfang nehmen darf, ohne dass eine Anrechnung auf die Sozialleistung droht.

Bis zu welchem Zeitpunkt in der Vergangenheit kann das Sozialamt prüfen, ob Vermögen vorhanden war?

Nehmen wir das Beispiel Pflegefall: Für Schenkungen gilt immer eine Zehn-Jahres-Frist. Stellen Sie also einen Antrag auf pflegerische Leistungen, ist das Amt berechtigt, sich bis zu zehn Jahre vor Antragstellung alle Geldbewegungen nachweisen zu lassen.

Ist es besser, ein Haus zu überschreiben oder zu schenken?

Steuerlich sowie rechtlich macht es keinen Unterschied, ob Sie eine Immobilie schenken oder überschreiben. Die Freibeträge bleiben gleich. Außerdem gilt eine Schenkung immer als Überschreibung beziehungsweise Übertragung. Eine Überschreibung wiederum bedeutet aber nicht gleichzeitig eine Schenkung und kann auch an verschiedene Bedingungen sowie eine Zahlung gekoppelt sein.