Alles Rechtliche über Bestattungen

Stirbt jemand aus dem Verwandtenkreis, ist es nicht nur schwierig für einen den Verlust des Menschen zu akzeptieren, sondern auch sich um alle rechtlichen Einzelheiten zu kümmern. Eine Beerdigung hat nicht selten immense Kosten zur Folge. Doch wer hat diese Kosten zu tragen und was muss nach dem Tod des Angehörigen beachtet werden. Wer darf die Beerdigung veranlassen und wer nicht. Im folgenden Blogbeitrag werden alle wichtigen Einzelheiten geklärt, die sich in einem Todesfall ergeben.

Was ist unter „Bestattungspflicht“ zu verstehen?

Da das Bestattungsrecht in Deutschland die Kompetenz der Bunderländer gem. Art. 70 GG ist, haben alle deutschen Bundesländer eigene Bestattungsgesetze erlassen, die nach Bundesland zu Bundesland untereinander variieren.

Die Bestattungspflicht ist aus den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zu entnehmen:

Baden-Württemberg,

Bayern,

Berlin,

Brandenburg,

Bremen,

Hamburg,

Hessen,

Mecklenburg-Vorpommern,

Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz,

Saarland,

Sachsen,

Sachsen-Anhalt,

Schleswig-Holstein und

Thüringen.

Sie besagt, dass es in Deutschland eine Friedhofspflicht oder ein Friedhofszwang existiert. D.h. das jeder Verstorbene auf einem Friedhof oder einer genehmigten Bestattungsfläche bestattet werden muss und die Angehörigen sich darum kümmern müssen.

Die Bestattungspflicht bürgt den Angehörigen des Verstorbenen die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen.

Zulässige Bestattungsarten

In Deutschland kann es zwischen einer Feuerbestattung (Einäscherung) oder einer Erdbestattung gewählt werden. Urnen mit der Asche der Verstorbenen dürfen nicht privat aufbewahrt werden. Wie sich aus der Bestattungspflicht (s.o.) ergibt, müssen Verstorbene auf einen Friedhof oder einer genehmigten Bestattungsfläche beigelegt werden.

Es gibt die Möglichkeit

  • eines Wahlgrabs, d.h. es wird selbst eine Grabstelle im Friedhof ausgewählt (teuerste Bestattungsart).
  • eines Reihengrabs, d.h. die Gräber werden nach der Reihe nach vergeben ohne selbst über die Lage zu entscheiden (geringere Kosten als die es Wahlgrabes, Verlängerung nach der Ruhezeit oftmals nicht möglich).
  • eines anonymen Grabes, d.h. Angehörige wissen nicht, wo der Tote begraben wurde, da das Grab namenlos ist (Kosten sehr gering). Die Beisetzung erfolgt in einem Gemeinschaftsgrab. Der Tote muss zu Lebzeiten handschriftlich ein Dokument ausgestellt haben, dass er anonym begraben werden möchte.
  • einer Baumbestattung, d.h. die Asche des Toten wird im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Auf Wunsch können kleine Schilder mit dem Namen und Daten des Verstorbenen angebracht werden. Die Nutzungszeit liegt je nach Bundesland bis zu 99 Jahren, in der der Baum nicht abgeholzt werden darf.
  • eines Kolumbariums, d.h. die Urne wird in ein kleines Gebäude eingesetzt.
  • einer Seebestattung, d.h. die Asche des Verstorbenen wird in eine wasserlösliche Urne außerhalb der Fischfangbereiche in die Ost- oder Nordsee von einem Kapitän versenkt und die genaue Position auf einer Seekarte festgehalten und den Angehörigen ausgehändigt (zu Lebzeiten muss der Verstorbene handschriftlich unter Angabe von Ort, Datum, Unterschrift und einer Begründung diesen letzten Willen über die Seebestattung festgehalten haben).
  • einer Naturbestattung, d.h. der Tote wird bspw. im Friedwald bestattet (s.o. Baumbestattung).
  • einer Weltraumbestattung, d.h. ein kleiner Teil der Asche wird mit einer Rakete in den Weltraum befördert und der andere Teil wird auf die normale Art bestattet.
  • einer Diamantenbestattung, d.h. die Kohlenstoffanteile aus der Asche werden getrennt und zu einem Diamanten gepresst, der Rest der Asche wird auf die herkömmliche Art bestattet.

Weitere Möglichkeiten der Bestattungsarten können beim Bestatter nachgefragt werden.

Welche Bestattungsfristen gibt es?

Bestattungsfristen geben vor, in welcher Zeit zwischen dem Sterbefall und der Überführung des Verstorbenen in eine Leichenhalle geschehen muss und welche Zeit nicht überschritten werden darf. Die Überführung ist der Transport des Leichnams vom Sterbeort in die Leichenhalle oder zum Friedhof.

Abhängig vom Bundesland liegen die Bestattungsfristen zwischen 24 und 36 Stunden.

Dieser Bestattungsfrist gilt nicht für Überführungen der Leichnam über Ländergrenzen hinweg.

In frühestens 48 Stunden nach dem Todesfall darf die Beisetzung des Leichnams erfolgen.

Wer darf über die Bestattungsart bestimmen?

Über die Bestattungsart darf zunächst der Verstorbene selbst bestimmen. Hat er dies zu Lebzeiten nicht getan und ist somit keine Willensbekundung von dem Verstorbenen bekannt, darf die bestattungspflichtende Person die Bestattungsart bestimmen.

Wer ist die bestattungspflichtende Person?

Die bestattungspflichtende Person muss daher das ordnungsgemäße Beisetzen des Verstorbenen veranlassen (s.o.). Sie haben das Recht der Totenfürsorge, die ihnen i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 6 GG  gewohnheitsrechtlich zusteht.

Die Bestattungspflicht besteht unabhängig von der Erbenstellung, d.h. die Erben sind nicht unverzüglich mit der Bestattungspflichtigen gleichzusetzten. Sie kann sich aus einem Testament, dem Erbvertrag, in einem Bestattungsvorvertrag oder einer postmortalen Vollmacht ergeben. Wenn keines dieser Dokumente vorliegt, besteht die die Bestattungspflicht zunächst gegenüber den Familienangehörigen:

  1. dem Ehegatte des Verstorbenen, dem Lebenspartner des Verstorbenen,
  2. den Kinder des Verstorbenen,
  3. den Eltern des Verstorbenen,
  4. den Geschwister des Verstorbenen,
  5. den Großeltern des Verstorbenen und
  6. den Enkelkindern des Verstorbenen.

Kommen mehrere Kinder für die Bestattungspflicht in Frage, so ist die älteste der Kinder in Anspruch zu nehmen.

Sie kann jedoch erst dann bestehen, wenn die Personen die Volljährigkeit erlangt haben.

Der fehlende Kontakt zum Verstorbenen entbindet nicht von der Bestattungspflicht.

Der Totenfürsorgende bzw. die bestattungspflichtende Person hat die Befugnis über Ort und Gestaltung der Bestattung, soweit der Verstorbene selbst zu Lebzeiten keine verbindliche Bestattungsverfügung getroffen hat, zu entscheiden. Er/Sie ist auch für Umbettungen zuständig.

Nicht alle Bestattungsgesetze kennen „eingetragene Lebenspartnerschaften“, sodass in Fällen wo eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, diese dann nicht die bestattungspflichtende Person sein kann. Daher sollten Personen, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, schon zu Lebzeiten in persönlichen Verfügungen die bestattungspflichtende Person benennen.

Bestattungsvertrag über das Nutzungsrecht an der Grabstelle

Mit dem Bestatter schließt der Totenfürsorgende/die bestattungspflichtende Person einen verbindlichen Vertrag. Dieser Vertrag sichert die gewünschte Grabfläche zu nutzen, d.h. der Vertrag mit dem Bestatter bindet auch die Friedhofsverwaltung an diesen und seine Regelungen. Es handelt sich bei dem Vertrag um das Nutzungsrecht an der Grabstelle. Das Grabnutzungsrecht stellt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis dar, sodass bei Streitigkeiten über den Bestand und den Inhalt von Grabnutzungsrechten und Pflichten eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO gegeben ist und somit die Eröffnung des verwaltungsrechtlichen Rechtswegs gegeben ist.

Die Kosten für das Grabnutzungsrecht werden nicht monatlich, sondern auf einmal und im Voraus gezahlt.

Die bestattungspflichtende Person zahlt vorerst die Kosten und kann diese zivilrechtlich gegenüber den Kostentragungspflichtigen, die  keine Behörde ist, heraus verlangen.

Die Kosten muss die bestattungspflichtende Person nicht selbst tragen, wenn

  1. sie nicht die Erbin des Verstorbenen ist oder
  2. sie nicht dem Verstorbenen unterhaltspflichtig ist.

Nähere Einzelheiten sind hierzu unter dem Punkt  – „Was ist die Kostentragungspflicht?“ zu entnehmen.

Begrenzung des Grabnutzungsrechts

Das Grabnutzungsrecht ist in Deutschland begrenzt. Die Begrenzung des Grabnutzungsrechts ist aus den Friedhofsordnungen zu entnehmen. In den Friedhofsordnungen ist zu entnehmen, wie lange Grabstätte genutzt werden dürfen und welche Gebühren hierfür erhoben werden.

Ruhefristen

Die Ruhefrist ist die Dauer, in welcher eine Grabstelle nicht neu belegt werden darf. Sie ist von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich und beträgt oftmals zwischen 20 bis 30 Jahren. D.h. es wird eine Grabstelle für eine bestimmte Zeit gepachtet und sie gilt nicht für die Ewigkeit. Aus dem Grund können Grabstellen auch nicht verkauft werden, sondern nur gepachtet werden, wodurch nur ein Grabnutzungsrecht für eine bestimmte Zeit erworben werden kann (s.o.). Diese Zeit, wo das Grabnutzungsrecht für eine bestimmte Zeit erworben wird durch den Bestattungsvertrag, wird die Ruhezeit genannt.

Die Ruhezeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie wird durch die Friedhofsverwaltung in der Friedhofsordnung vorgegeben. Die unterschiedlichen Ruhezeiten von Friedhöfen hängen mit den Bodenbeschaffenheiten auf den Friedhofgeländen zusammen. Die Länge der Ruhezeiten hängen mit der Zersetzung des Sarges und den sterblichen Überresten des Verstorbenen zusammen. Erst in diesem Zeitraum ist die komplette Zersetzung erfolgt.

Dabei gibt es Unterschiede zwischen Erwachsenen- und Kindergräbern. Die Ruhezeiten für die Erwachsenengräber (20 bis 30 Jahre) sind länger als die der Kindergräber (10 bis 20 Jahre).

Zudem gibt es je nach Bundesland und Friedhofsverordnung die Besonderheit, dass die Ruhezeit für Familiengräber mit jeder neuen Bestattung von Vorne beginnt.

Grabpflege

Es besteht die Möglichkeit einen Friedhofsgärtner mit der Grabpflege zu beauftragen. Hierzu gehören die Pflege und die Bepflanzung des Friedhofsgeländes und der dazugehörigen Gräber. Die Kosten für eine Grabpflege können zwischen 60,00 bis 16 290, 00 EUR je nachdem variieren, ob eine Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahrespflege und für wie viele Gräber die Pflege vereinbart wurden.

Was passiert mit den Gräbern nach der Ruhezeit?

Bevor es soweit ist, dass die Ruhezeit vorbei ist, werden die Angehörigen von der Friedhofsverwaltung kontaktiert. Dann besteht die Möglichkeit, dass das Grab freigegeben wird, d.h. eine andere Person wird darin bestattet oder die Grabnutzungsrechte können verlängert werden, indem für eine bestimmte Zeit wieder ein Grabnutzungsrecht per Vertrag erkauft wird. Für Reihengräber jedoch nicht.

Das Grab wird aufgelöst, wenn die Grabnutzungsrechte nicht verlängert wurden. Dann tragen wiedermals die Angehörigen die Kosten für die Entfernung des Grabsteins, des Fundaments des Grabsteins und die Bepflanzung. Es muss wieder eine ebene Fläche errichtet werden, wo ein anderer Verstorbener bestattet werden kann, d.h. das Grab wird oberflächlich geräumt. Das Grab selbst wird nicht ausgehoben, die sterblichen Überrechte bleiben also in der Erde enthalten. Gebeine, Sarg oder Urnenreste, die noch vom Verstorbenen aufgefunden werden, werden tiefer  und würdig in die Erde unter die Sohle des neu aufgeworfenen Grabes beigesetzt. D.h. über die Überreste wird der neue Sarg beigesetzt.

Werden dabei noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.

Was ist die Kostentragungspflicht?

Wie bereits  oben erläutert, ist die bestattungspflichtende Person nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet, sodass hier eine Unterscheidung zwischen der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht besteht. Sie ist nicht in den Bestattungsgesetzen geregelt.

Die Kostentragungspflicht  ist die Verpflichtung, die Kosten der Beerdigung zu tragen oder demjenigen, der die Bestattung (Bestattungspflichtiger) veranlasst hat, zu ersetzen.

Kostentragungspflicht durch den Erben des Verstorbenen

Gem. § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Handelt es sich beim Erben um eine Erbengemeinschaft, so hat diese die Kosten zu tragen.

Kostentragungspflicht durch den Unterhaltspflichtigen des Verstorbenen

Trägt der Erbe die Kosten nicht, weil er sich auf die beschränkte Erbenhaftung beruft oder die Kosten aufgrund einer Mittellosigkeit nicht tragen kann, so tritt den Unterhaltspflichtigen des Verstorbenen die Kostentragungspflicht, gem. § 1615 Abs. 2§ 1615 m BGB.

Kostentragungspflicht durch den Todesverursacher

Im Falle einer Tötung durch einen Unfallverursacher hat dieser die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzten, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen, gem. § 844 Abs. 1 BGB.

Kostentragungspflicht durch den Bestattungspflichtigen des Verstorbenen

Im schlimmsten Fall müssen jedoch die bestattungspflichtende Person die Kosten selbst tragen, wenn bspw. kein Erbe und kein Unterhaltspflichtiger besteht und die zuständige Behörde die Kosten der Bestattung durch eine Ersatzvornahme übernommen hat. In diesem Fall kann die Behörde die Kosten der Ersatzvornahme von der bestattungspflichtenden Person fordern. Die bestattungspflichtende Person ist jedoch dann nicht zum Tragen der Kosten verpflichtet, wenn sie von dem Verstorbenen schwer misshandelt wurde und es beweisen kann.

Die bestattungspflichtende Person kann die Beerdigungskosten von der Steuer absetzen. Hierzu wird auf den Punkt  – „Können Beerdigungskosten von der Steuer abgesetzt werden“ verwiesen.

Kostentragungspflicht durch das Sozialamt

Wenn die bestattungspflichtende Person nun die Kosten der Bestattung wegen ihrer Mittellosigkeit nicht zumutbar ist, kann das Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung gem. § 74 SGB XII übernehmen. Hierfür muss die bestattungspflichtende Person einen Antrag stellen, über den die Behörde entscheidet.

Kostentragungspflicht durch die Gemeinde

Sind keine Hinterbliebenen des Verstorbenen vorhanden, trägt die Gemeinde die Kosten der Bestattung, in welcher der Tod eingetreten ist.

Kostentragungspflicht durch die private Sterbeversicherung des Verstorbenen

Zudem können die Kosten auch durch eine private Sterbeversicherung getragen werden. Jedoch müsste diese bereits vom Verstorbenen vor seinem Tod freiwillig abgeschlossen sein.

Können Beerdigungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Die Beerdigungskosten können als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerrechtlich abgesetzt werden, wenn die Kosten

  • aus rechtlichen Gründen übernommen werden mussten oder
  • aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt wurden und der Nachlass des Verstorbenen nicht ausgereicht hat.

Eine Verpflichtung aus „rechtlichen Gründen“  besteht immer dann, wenn das Gesetz vorschreibt, welche Kosten von einem getragen werden müssen. Im Falle eines Todesfalles muss der Erbe gem. § 1968 BGB die Beerdigungskosten tragen. Jedoch können die Beerdigungskosten dann nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Beerdigungskosten komplett mit dem Nachlass des Verstorbenen gedeckt sind.

Eine Verpflichtung aus „sittlichen Gründen“  besteht immer dann, wenn jemand nicht aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen, es jedoch trotzdem freiwillig tut. Das ist im Todesfall dann immer der Fall, wenn nähere Angehörige, die nicht Erben sind, sich verpflichtet fühlen bzw. es von ihnen erwartet wird die Beerdigungskosten zu übernehmen. In einem solchen Fall hätten sie zwar Anspruch auf die Beerdigungskosten gegenüber dem Erben. Wenn dieser jedoch mittellos ist, genau wie die Unterhaltspflichtigen des Toten gem. §§ 1615 Abs. 11615 m BGB, kann die Person, die die Kosten der Beerdigung getragen hat, die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung aus sittlichen Gründen in der Steuererklärung unter Vorlage von Beweisdokumenten (hier die Dokumente bzgl. der Mittellosigkeit der kostentragungspflichtenden Personen) nennen.

Das Finanzamt entscheidet dann darüber, ob die Kosten nach Überprüfung des Einzelfalles abgesetzt werden können.

Das Finanzamt erkennt jedoch keine unbegrenzte Höhe von Beerdigungskosten an, sondern lediglich in angemessener Höhe. Die Grenze hierbei liegt bei 7500,00 EUR.

Wie werden die Beerdigungskosten errechnet?

Die Beerdigungskosten, die abgesetzt werden können, sind die Kosten, die übrig bleiben, wenn die tatsächlich erfolgten Kosten der Beerdigung von dem Erbnachlass abgezogen werden. Ergibt sich ein Minusdefizit, sind diese Kosten absetzbar. Ergibt sich jedoch kein Defizit,  d.h. die tatsächlich erfolgten Beerdigungskosten konnten vollständig vom Erbnachlass (Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Immobilien, Wertgegenstände) gedeckt werden, können auch keine Kosten von der Steuer abgesetzt werden.

Was zählt zu den Beerdigungskosten:

  • Kosten des Beerdigungsinstituts,
  • Arztkosten zur Feststellung des Todes beim Verstorbenen,
  • Kosten des Totenscheins,
  • Kosten der Sterbeurkunde,
  • Überführung des Leichnams,
  • Kosten des Todesanzeige,
  • Totenwäsche,
  • Sarg,
  • Urne,
  • Leichenschau,
  • Einäscherung,
  • Bestattungsart,
  • Danksagung einschließlich Porto,
  • Fahrtkosten für Erledigungen im Zusammenhang mit der Beerdigung, zu Ämtern und Behörden, Pfarrer, Bestattungsinstitut und Leichenhalle etc.,
  • Blumenschmuck für Sarg,
  • Kosten der Anmietung der Trauerhalle,
  • Kosten der Kränze,
  • Pfarrerkosten,
  • Kosten des Chors,
  • Kosten der Sargträger,
  • Kosten der Grabstätte,
  • Gebühren für die Nutzung der Grabstätte,
  • Kosten des Grabsteins einschließlich Inschrift,
  • Kosten des Grabdenkmals einschließlich Inschrift,
  • Darlehenszinsen zur Finanzierung der Bestattungskosten,
  • Zahlungsrückstände des Verstorbenen.

Was ist eine Todesbescheinigung?

Die Todesbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde, die auch unter dem Namen „Totenschein“ oder „Leichenschauschein“ bekannt ist. Sie wird in der Regel vom dem Arzt ausgestellt, der den Leichnam untersucht und zweifelsfrei den Tod feststellt.

Sie enthält Angaben über die Personalien des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes, die Todesursache und die Todesart.

Die Todesbescheinigung besteht aus einem „vertraulichen“ und einem „nicht vertraulichen“ Teil. Der letzte Teil wird nach dem Ausfüllen des Arztes an die Angehörigen des Toten übergeben und dient zur Vorlage beim Standesamt, um die Sterbeurkunde zu erhalten.

Der „vertrauliche Teil“ ist mehrere Seiten lang und ist für viele unterschiedliche Stellen bestimmt. Der Arzt füllt sie aus und leitet sie weiter an die zuständige Stelle. Wenn der Arzt Zweifel an einem natürlichen Tod des Toten hat bzw. die Todesursache ungeklärt ist, leitet er den Umschlag an die Polizei weiter. Die Kriminalpolizei ermittelt dann in der Hinsicht.

Die Todesbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Kosten belaufen sich zwischen 30,00 bis 100,00 EUR.

Ausstellung der Sterbeurkunde

Sterbefälle müssen spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag dem zuständigen Standesamt des Sterbeorts gemeldet werden. Dieses stellt die Sterbeurkunde aus. Die Sterbeurkunde ist Voraussetzung für die Bestattung.

Mit der Sterbeurkunde wird der Tod eines Menschen, den Ort und den Zeitpunkt seines Todes bescheinigt.

Derjenige, der den Sterbefall beim Standesamt meldet, muss sich durch einen gültigen Personalausweis ausweisen.

Je nach dem, um was es sich für einen Sterbefall handelt, werden unterschiedliche Dokumente benötigt:

Bei einem häuslichen Sterbefall wird die Todesbescheinigung vom Arzt benötigt.

Bei einem Krankenhaussterbefall werden die Sterbefallurkunde des Krankenhauses und die vom Arzt ausgefüllte Todesbescheinigung benötigt.

Bei einem Kripo-Sterbefall – d.h. wo die Todesursache noch nicht geklärt war – werden die Sterbefallanzeige der Kriminalpolizei, der Freigabeschein der Staatsanwaltschaft und die Todesbescheinigung des Arztes benötigt.

Zudem werden noch folgende Dokumente des Toten benötigt:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde bei ledigen Toten,
  • Heiratsurkunde bei verheirateten Toten,
  • Heiratsurkunde mit dem Vermerk der Scheidung oder die Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil  bei geschiedenen Toten,
  • Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehepartners des verwitweten Toten,
  • Lebenspartnerschaftsurkunde bei lebenspartnerschaftseingetragenen Toten,
  • bei ausländischen Toten den Personalausweis des jeweiligen Landes,

Kosten einer Sterbeurkunde

Die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt und seine Beurkundung im Sterberegister sind kostenfrei.

Jedoch ist die Ausstellung einer Sterbeurkunde kostenpflichtig. In der Regel um die 10,00 EUR. Sterbeurkunden für die Sozialversicherung sind jedoch kostenfrei.

Ausstellung des Erbscheins

Wenn ein Testament vorliegt, ist dieser unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben. Hier beim Nachlassgericht kann auch der Erbschein gem. § 2353 BGB auf Antrag ausgehändigt werden.

Der Erbschein ist gem. § 417 ZPO eine öffentliche Urkunde.

Die Ausstellung eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Die Höhe hängt von dem Nachlasswert ab. Je höher dieser ist, desto höher ist die Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins.

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