Zunächst erlangt die Polizei durch Strafanzeige sowie den Strafantrag des Anzeigeerstatters Kenntnis über die begangene Tat, gem. § 158 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/158.html) und nimmt mit dieser Erkenntniserlangung die Ermittlungen gem. § 160 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/160.html) auf. Dies setzt jedoch einen Anfangsverdacht vor. Dieser liegt vor, wenn lediglich die bloße Möglichkeit einer Straftat vorliegt, gem. § 152 Abs. 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/152.html).
Es liegen mit der Anzeige Taten vor und die hierfür erforderliche Anfangsverdacht, der maßgeblich dafür ist, dass die Ermittlungen aufgenommen werden, vor (§ 152 Abs. 2 StPO).
Im Laufe des Vorverfahren ermittelt die Polizei, die hier als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gem. § 163 a IV und § 163 I 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/163.html; http://dejure.org/gesetze/StPO/163a.html) tätig wird, wenn der Anfangsverdacht wie hier besteht, ob die Beschuldigten hinreichend verdächtig sind. Nur wenn der Beschuldigte hinreichend verdächtig sind, kann die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage gegen die Beschuldigten gem. § 170 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html) erfolgreich erheben. Dies leitet sich aus § 203 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/203.html).
Zwar hat die Staatsanwaltschaft das Alleinmonopol zur Erhebung die Klage (Akkusationsprinzip, § 151, 152 StPO), gem. § 170 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html), jedoch entscheidet das Gericht gem. § 199 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/199.html), ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens nur dann, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, gem. § 203 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/203.html).
Fraglich ist, ob dann hinreichender Tatverdacht bzgl. des Beschuldigten besteht.
Hierfür muss die etwas überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Beschuldigten Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind.
Um dies zu ermitteln, hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen, gem. § 160 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/160.html). Hierbei ermittelt die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände.
Gem. § 163 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/163.html) hat die Polizei Straftaten zu erforschen. Für diesen Zweck sind sie befugt, Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. Hierfür kann sie auch polizeiliche Ladungen zur Vernehmung an Beschuldigten versenden, gem. § 163 a Abs. 4 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/163a.html).
Der Beschuldigte ist zwar sodann nicht verpflichtet, der Einladung zu folgen, weil das Gesetz sie nicht dazu verpflichtet – im Gegensatz zu § 163 a Abs. 3 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/163a.html)), wonach die Eingeladenen verpflichtet sind, bei der staatsanwaltlichen Vernehmung zu erscheinen.
Die Polizei hat ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden, gem. § 163 Abs. 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/163.html).
Nach dem die Polizei ihre Ermittlungen (Vernehmungen, Durchsuchungen, Untersuchungen etc.) beendet hat, kann die Staatsanwaltschaft, die Kenntnis über den Stand der Verhandlungen hat, darüber entscheiden, ob sie Anklage erheben möchte, gem. § 170 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html) (hierfür müssten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten). Die Klageerhebung setzt die Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht voraus.
Falls die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen keines hinreichenden Tatverdachts ein, gem. § 170 Abs. 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html). Hiervon muss sie den Beschuldigten in Kenntnis setzen, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. Dasselbe gilt auch, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Zudem hat die Staatsanwaltschaft auch den Anzeigeerstatter über den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage oder dessen Einstellung zu bescheiden, gem. § 171 S. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/171.html).
Des Weiteren muss die Staatsanwaltschaft den Antragsteller in diesem Zusammenhang, wenn das Verfahren eingestellt wird, auch über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (gem. § 172 Abs. 1 StPO) belehren, gem. § 171 S. 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/171.html).
Gegen den Bescheid von der Staatsanwaltschaft, in dessen die Einstellung des Verfahrens bescheinigt ist, kann der Anzeigeerstatter innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einlegen, gem. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 304 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/172.html; http://dejure.org/gesetze/StPO/304.html).
Falls er wieder einen ablehnenden Bescheid von dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erhalten sollte, kann der Anzeigeerstatter innerhalb von einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Für diese Möglichkeit und über die Form, wie er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann, ist der Antragsteller zu belehren, gem. § 172 Abs. 2 S. 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/172.html).
Dieses Klageerzwingungsverfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 (http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html), § 153 a Abs. 1 , 7 (http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html) oder § 153 b Abs. 1 (http://dejure.org/gesetze/StPO/153b.html) von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt auch für die Fälle in §§ 153 c (http://dejure.org/gesetze/StPO/153c.html) bis 154 Abs. 1 (http://dejure.org/gesetze/StPO/154.html) sowie der §§ 154 b (http://dejure.org/gesetze/StPO/154b.html) und 154 c StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/154c.html).
Falls jedoch hinreichender Tatverdacht bzgl. des Beschuldigten ergibt, kann die Staatsanwaltschaft von einer Anklage absehen. Hier wird das Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen.
Da die Anklage die schwerwiegendste Alternative für die Weiterführung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft ist, prüft dieser, ob nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, ob auch weniger belastende Verfahrensalternativen, die den Zweck aber gleichwohl erreichen, infrage kommen.
Hier könnte die Verweisung auf ein Privatklageverfahren gem. §§ 374, 376 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/374.html; http://dejure.org/gesetze/StPO/376.html) in Betracht kommen. Hierkommen jedoch nur die Delikte infrage, die zu den enumerativ abschließenden Delikten gehören. Aber nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gem. § 376 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/376.html) verneint. Falls sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei eines der Delikten bejahen sollte, kann die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung wieder aufnehmen und der Verweis auf das Privatklageverfahren wäre damit nicht mehr bestehend.
(Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung liegt vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist).
Da hierbei das Privatklageverfahren erläutert wird, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt und den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg gem. §§ 374, 376 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/374.html; http://dejure.org/gesetze/StPO/376.html) i.V.m. Nr. 87 Abs. 1 RiStBV (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420821R5902002.htm) verweisen.
Bei dem Privatklageverfahren steht es dem Verletzten frei, ob er die Klage erheben möchte oder nicht. Sie erfolgt ohne die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft gem. § 377 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/377.html). Jedoch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen, gem. § 377 Abs. 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/377.html).
Im Privatklageverfahren nimmt der Anzeigeerstatter die Position der Staatsanwaltschaft an. Sodass hierbei der Anzeigeerstatter den materiellen Strafanspruch, der grundsätzlich nur dem Staat zusteht (Offizialprinzip), durchsetzen kann.
Das Privatklageverfahren wird vor dem Amtsgericht als Strafgericht ausgeführt. Jedoch muss der Privatkläger vor der Erhebung der Privatklage vor einer öffentlichen Vergleichsbehörde einen Sühneversuch unternommen haben, gem. § 380 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/380.html).
Nur wenn dieser scheitert, ist die Privatklage zulässig, gem. § 380 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/380.html). Dieser erfolgt von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde.
Wenn der Sühneversuch zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Beschuldigten scheitern sollte – während des Sühneversuchs soll ein Vergleich geschlossen werden, der das durch die Straftat entstandene Spannungsverhältnis zwischen dem Verletzten und den Tätern beilegt – wird eine Bescheinigung über das Scheitern des Sühneversuchs von der Vergleichsbehörde ausgestellt.
Erst mit dieser Bescheinigung kann die Privatklage durch Einreichung einer Anklageschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, gem. § 381 S. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/381.html), erhoben werden.
Aus der Privatklage muss sich eindeutig der Täter, Tatort und –zeit, sowie der Tathergang ergeben. Es dürfen keinerlei Zweifel aufkommen (etwa Identität der vermeintlichen Täters oder der angeklagten Tat).
Nach dem die Klage eingereicht wurde, wird dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wird, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Vorwurf zu äußern, gem. § 382 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/382.html).
Wenn die Aussage des Beschuldigten eingegangen ist oder die Frist, die das Gericht für den Beschuldigten festgesetzt hatte, gestrichen ist, so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens. Sodann werden der Verletzte und der Beschuldigte vor Gericht eingeladen.
Dem Gericht steht es offen bei nur geringerer Schuld das Verfahren einzustellen, gem. § 383 Abs. 2 (http://dejure.org/gesetze/StPO/383.html), § 153 Abs. 1 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html). Dagegen kann jedoch der Anzeigeerstatter die Beschwerde gem. §§ 383 Abs. 2 (http://dejure.org/gesetze/StPO/383.html), 304 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/304.html) gegen die richterliche Entscheidung erheben.
Zu den Rechten des Privatklägers:
Der Privatkläger kann eigene Ermittlungen anstellen, um die angeklagte Tat zu belegen. Jedoch ist er nicht wie die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet auch entlastende Umstände für den Beschuldigten vorzutragen.
Er ist verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Dem Privatkläger steht ein Anwesenheitsrecht bei Gericht zu; dieses erstreckt sich auch auf alle Beweiserhebungen (Ortstermin).
Der Privatkläger kann Anträge bei dem Hauptverfahren stellen. Er besitzt ein umfangreiches Fragerecht, welches er gegenüber allen Beteiligten im Prozess ausüben kann.
Zudem hat der Privatkläger das Recht einen Schlussvortrag zu halten.
Um in die Gerichtsakte einzusehen, benötigt er jedoch einen Anwalt. Daher sollte der Privatkläger einen Anwalt seines Vertrauens konsultieren.
Zudem kann der Privatkläger Rechtsmittel (Revision und Berufung) gegen das Urteil aus dem Hauptverfahren gem. § 390 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/390.html) einlegen und die Klage in jedem Verfahrensstadium mit Zustimmung der vernommenen Angeklagten zurückgenommen werden.
Falls jedoch die Klage einmal zurückgenommen wird, kann sich nicht erneut erhoben werden, gem. § 391 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/391.html).