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Finderlohn: Gesetze, Anspruch & Höhe des Finderlohns

Der gesetzliche Finderlohn: das müssen Sie wissen!
In Kürze:
  • Fundsachen müssen schnellstmöglich abgegeben werden.
  • Fundsachen im Wert von unter zehn Euro dürfen behalten werden.
  • Die Höhe des Finderlohns ist gesetzlich geregelt.
  • Hat sich nach Anzeige der Fundsache der eigentliche Eigentümer sechs Monate lang nicht gemeldet, gehört die Fundsache dem Finder.

Vielleicht haben Sie es ja auch schon einmal erlebt: Auf dem Nachhauseweg oder in der Stadt finden Sie ein Portemonnaie mit Bargeld und Karten darin. Sicherlich fragt sich jeder im ersten Moment, ob man den Inhalt einfach behalten darf? Immerhin hat man es ja nicht geklaut, sondern gefunden. Ehrliche Finder werden sich jedoch immer dafür entscheiden, das Gefundene bei der zuständigen Stelle abzugeben. Manch einer behält den Geldbeutel aber vielleicht auch einfach. Es ist jedoch so, dass Menschen, die das gefundene Portemonnaie einfach behalten, eine Straftat begehen. Außerdem erhalten ehrliche Finder in der Regel immer eine „Belohnung“ für die Abgabe der Fundsache. Nachfolgend klären wir rund um das Thema „Finderlohn“ auf.

Was ist ein Finderlohn?

Finden Sie eine herrenlose Sache und geben Sie diese Sache dem rechtmäßigen Eigentümer wieder zurück, erhalten Sie im Normalfall dafür eine Belohnung: den Finderlohn. Die Finder bewerten allerdings häufig den erhaltenen Finderlohn als viel zu niedrig. Doch wie berechnet sich der Finderlohn? Kann der Verlierer die Höhe des Finderlohns nach eigenem Ermessen festlegen oder gibt es eine Berechnungsformel dafür? Zu klären wäre auch noch die Frage, ob der Verlierer überhaupt verpflichtet ist, einen Finderlohn auszuzahlen und ob der Finder eventuell einen gesetzlichen Anspruch darauf hat.

Die Pflichten des Finders und der Werte sind im Gesetz laut § 965 BGB (Sachenrecht) auch klar definiert.

Welche Pflichten hat der Finder?

Ob der Finder das Gefundene einfach behalten darf oder nicht, liegt nicht in seinem eigenen Ermessen, sondern wird in § 965 BGB geregelt. Hierin ist verankert, dass, wenn die Fundsache den Wert von zehn Euro übersteigt, der Fund schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden muss. Hierfür hat der Finder auch nicht allzu lange Zeit, denn die Abgabe muss unmittelbar, also so schnell wie nur möglich, geschehen. Behält man den Fund einfach, macht man sich wegen Unterschlagung strafbar. Dies trifft allerdings – wie bereits erwähnt – nur auf Fundsachen ab einem Wert von zehn Euro zu.

Welche Rechte hat ein Finder?

Ein Finder hat jedoch nicht nur Pflichten, sondern auch gesetzlich festgelegte Rechte. Dies bedeutet, er hat auch einen Anspruch auf Finderlohn gemäß § 971 BGB. Dieser Paragraf besagt, dass ein Finder einer Fundsache, mit einem Wert von bis zu 500 Euro, einen Anspruch auf 5 % Finderlohn hat. Ist der Fund mehr als 500 Euro wert, so fällt auf den Betrag, der die 500 Euro überschreitet, zusätzlich ein Finderlohn von 3 % an. Angenommen, Sie finden 800 Euro, stehen Ihnen somit 34 Euro Finderlohn zu.

Natürlich liegt es aber auch im Ermessen des ursprünglichen Eigentümers, wie viel ihm diese Sache wert ist und er dann letztlich als Finderlohn zahlt.

Wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht, können Konsequenzen drohen.

Wo können Fundsachen abgegeben werden?

Sie haben die Möglichkeit, gefundene Sachen entweder beim Bürgeramt, im örtlichen Fundbüro oder bei einer Polizeistation abzugeben. Allerdings sollten Sie bei der Abgabe der Fundsache den Fundort sowie -zeit angeben. Sie können die Fundsache auch anonym abgeben, haben allerdings dann später kein Anrecht auf Finderlohn. Bei Angabe Ihrer Daten, um einen Finderlohn zu erhalten, erhalten Sie zunächst erst einmal eine Vorgangsnummer und müssen dann den weiteren Ablauf abwarten.

Zudem haben Sie auch die Möglichkeit, die Fundsache direkt dem Eigentümer zu überbringen, etwa weil Name und Anschrift auf oder in der Fundsache enthalten sind.

Wie berechnet man die Höhe des Finderlohns?

Folgende Berechnung wird zur Ermittlung des Finderlohns angewandt:

  • Gefundene Sache hat einen Wert von bis zu 500 Euro: 5 % Finderlohn in Höhe des Wertes.
  • Gefundene Sache hat einen Wert von mehr als 500 Euro: 25 Euro Finderlohn (5 % von 500 Euro) + 3 % von dem Betrag, der über die 500 Euro hinausgeht.
  • Wenn die gefundene Sache nur für den Verlierer einen Wert besitzt, kann dieser den Finderlohn nach billigem Ermessen festlegen.
  • Wenn die gefundene Sache ein Tier ist, beträgt der Finderlohn 3 % des Wertes.
  • Wird eine Fundsache in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden, gibt es keinen Finderlohn, sofern das Fundstück keine 50 Euro wert ist. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, wird mit der Hälfte des herkömmlichen Finderlohns vergütet (§ 978 BGB).

Wir haben das Ganze für Sie nochmal anschaulich in einer Tabelle dargestellt:

GegenstandswertGesetzlicher Finderlohn
Nichtöffentliche Anstalten 
< 500 EUR Gegenstandswert5 % des Gegenstandswertes
> 500 EUR Gegenstandswert25 EUR und 3 % des über 500 EUR liegenden Wertes
Kein Wert – nur für Eigentümernach billigem Ermessen
Tiere3 %
Öffentliche Anstalten 
< 50 EURKein Finderlohn
> 50 EUR2,5 % des Gegenstandswertes oder Steigerungserlös
> 500 EUR12, 50 EUR und 1,5 % des über 500 EUR liegenden Wertes oder Steigerungserlös
Verderb der Sache oder Aufbewahrung der Sache mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden = öffentliche SteigerungErlöswert
In diesen Fällen dürfen Sie die Fundsachen behalten!

Wann dürfen Fundsachen behalten werden?

Finden Sie auf dem Bürgersteig Bargeld oder andere Sachen, die den Wert von zehn Euro nicht übersteigen, dürfen Sie diese behalten, sofern Ihnen der Eigentümer nicht bekannt ist.

Alle höherwertigen Sachen, die Sie finden, müssen Sie bei der zuständigen Behörde abgeben. Der rechtmäßige Eigentümer kann dann innerhalb von sechs Monaten den Fund wieder zurückholen. Meldet sich der Eigentümer während dieser Zeit nicht und konnte dieser auch nicht anderweitig ausfindig gemacht werden, gehört die Sache üblicherweise Ihnen. Hierfür müssen Sie jedoch den Fund damals angezeigt haben. Unterlassen Sie die Anzeige, gilt das als Unterschlagung. In schweren Fällen kann dann sogar eine Freiheitsstrafe auf Sie zukommen. Üblicherweise werden minder schwere Fälle jedoch mit einer Geldbuße belegt.

Zudem gilt, dass der ursprüngliche Eigentümer noch drei Jahre lang die Herausgabe der Fundstücke verlangen kann. Liegt das Fundstück bei einer Gemeinde, kann diese nach drei Jahren der Bekanntmachung der Fundsache, dieses Objekt versteigern. Auch eine Aktion wäre denkbar, wenn sich der rechtmäßige Eigentümer nicht als solcher ausweisen kann.

Fazit zum Finderlohn laut § 971 BGB

Am Sprichwort „Ehrlich währt am längsten“ ist in der Tat etwas dran. Melden Sie die gefundenen Gegenstände also schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde, so sind Sie auf der sicheren Seite. Wird der Eigentümer gefunden, erwartet Sie üblicherweise noch eine nette Belohnung.

Häufig gestellte Fragen zum Finderlohn

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Ist der Finderlohn steuerfrei?

Da es sich beim Finderlohn um ein zufälliges Entgelt handelt, fällt auch keine Steuer an. Zufällig deshalb, da Sie ja nicht planen oder es beeinflussen können, etwas zu finden.

Besteht eine Pflicht zur Zahlung des Finderlohns?

Empfangen Sie eine verloren gegangene Sache, sind Sie verpflichtet, dem Finder für den Aufwand einen entsprechenden Finderlohn zu zahlen. Wie hoch der Finderlohn ausfällt, ist dabei gesetzlich klar definiert.

Ist die Zahlung des Finderlohns verbindlich?

Ja, sobald sich der Eigentümer beim Fundbüro oder der Polizei meldet und seine Sache wieder in Empfang nimmt, ist er zur Erfüllung seiner Pflicht verantwortlich, sprich zur Zahlung des Finderlohns.