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Bank überweist Geld nicht: Rechte, Pflichten & Ansprüche

Bank überweist Geld nicht: Das sind Ihre Rechte!
In Kürze:
  • Fehler von Banken bei Überweisungen bringen große Konsequenzen für Kontoinhaber und Empfänger.
  • Die EU-Zahlungsrichtlinie gibt Bankkunden seit 2009 Ansprüche bei fehlerhaften Überweisungen (§§ 675y, 675z BGB).
  • Kunden können bei Fehlern sofortige und vollständige Rückerstattung verlangen.
  • Bei gekürzten Überweisungsbeträgen muss die Bank den fehlenden Teil erstatten.
  • Bei verspäteten Überweisungen greift die Schadenersatzregelung des § 280 Abs. 1 BGB.

Fehlerhafte Überweisungen durch die Bank können mit weitreichenden Konsequenzen für die Kontoinhaber verbunden sein. Überweist die Bank die Geldbeträge zu spät, oder bleiben diese ganz aus, weil die Überweisung auf ein falsches Konto getätigt wurde, kann dieser Fehler den Zahlungsempfänger in große Bedrängnis bringen.

Beispielsweise wenn er nicht in der Lage ist, seine Miete rechtzeitig zu zahlen, mit seinen Ratenzahlungen in Verzug gerät oder der Unterhalt für die Kinder ausbleibt.

Nicht nur im Privat-, sondern auch im Wirtschaftsleben ziehen falsche oder ausbleibende Überweisungen unangenehme Konsequenzen nach sich. Verträge sehen Konventionalstrafen oder Kündigungen vor, wenn geschuldete Zahlungen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausbleiben. Die Banken führen täglich über 16 Millionen Überweisungen aus. Wo Menschen arbeiten, sind Fehler nicht auszuschließen. So kommt es immer wieder vor, dass Geldüberweisungen das Konto des Zahlungsempfängers nicht erreichen, dass die Beträge zu niedrig oder zu hoch ausfallen oder dass die Geldbeträge auf dem falschen Konto landen. Für die betroffenen Bankkunden ist es wichtig, zu wissen, welche Ansprüche sie gegenüber ihrer Bank geltend machen können.

Das sind die Pflichten der Banken!

Gibt es gesetzliche Pflichten seitens der Banken?

Seit die EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2009 die EU-Zahlungsrichtlinie Artikel 75 und 67 in nationales Recht umgesetzt haben, sind die Ansprüche der Bankkunden aufgrund fehlerhafter Überweisungen in den §§ 675y und 675z BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die Neuregelung behandelt Leistungsstörungen, die aufgrund fehlerhafter, gekürzter, fehlgeleiteter, verspäteter oder gescheiterter Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister (Bank) zustande kommen. Dem Nutzer (Bankkunden) stehen aufgrund dieser Leistungsstörung verschuldensunabhängige Ansprüche gegen den Dienstleister zu.

Welche Rechte hat der Kunde mit den neuen Gesetzen?

Entsprechend dieser Gesetzgebung ist der Kunde berechtigt, von seiner Bank zunächst zu verlangen, dass ihm im Falle einer durch ihn angeordneten, aber fehlerhaft ausgeführten Überweisung der entsprechende Geldbetrag einschließlich der durch die Bank vereinnahmten Entgelte „unverzüglich und ungekürzt“ auf sein Konto zurückerstattet wird (§ 675y Abs. 1 BGB).

Das Kundenkonto ist demzufolge wieder auf den „Stand“ vor der fehlerhaft ausgeführten Überweisung zu bringen. In diesem Fall hat die Bank es versäumt, die durch den Kunden beauftragte Überweisung so korrekt auszuführen, dass sie beim Zahlungsdienstleister (Bank) des Zahlungsempfängers richtig ankommt. Der angewiesene Geldbetrag ist vom Konto des Zahlers abgeflossen, jedoch nicht beim Zahlungsempfänger angekommen. Auf ein Verschulden hinsichtlich dieses Erstattungsanspruches der Bank kommt es ausdrücklich nicht an. Dieser Erstattungsanspruch beinhaltet gleichzeitig dem Zahler eventuell entgangene Habenzinsen oder von ihm aufgewendete Sollzinsen.

Was passiert im Falle von Fehlüberweisungen?

Demzufolge ist es im Falle einer fehlerhaften Überweisung gleichgültig, ob die Bank fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Kommt nur ein Teil des angewiesenen Geldbetrages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an, weil die Bank des Zahlers den Zahlungsbetrag unberechtigt gekürzt hat, muss sie dem Zahlungsempfänger den nicht gezahlten Teil erstatten (§ 675y Abs. 1 Satz 3 BGB).

Bei dieser Haftung des Zahlungsdienstleisters handelt es sich um eine besondere Regelung für den Fall einer gekürzten Übermittlung des Zahlungsbetrages. Nach dieser Regelung kann der Zahler nicht mehr zwischen einer Erstattung der abgezogenen Entgelte auf sein Konto oder an den Zahlungsempfänger wählen, wie das § 676b BGB derzeit noch vorsieht. Die Neuregelung von § 676y stärkt jedoch auch die Interessen des Zahlers, da er natürlich ein Interesse daran hat, dass der von ihm angewiesene Betrag korrekt auf dem Konto des Zahlungsempfängers eintrifft. Ist die Bank in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass der Überweisungsbetrag ungekürzt und rechtzeitig bei der Empfängerbank angekommen ist, dann entfällt ihre Erstattungspflicht.

Gibt es Sonderregelungen beim Lastschriftverfahren?

Wird der Überweisungsvorgang im Lastschriftverfahren erteilt, hat der Auftraggeber im Fall eines fehlerhaft oder nicht erfolgten Zahlungsauftrags einen Anspruch auf eine unverzügliche und erneute Übermittlung an die Bank des Zahlungsempfängers (§ 675y Abs. 2 BGB). Ist der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht korrekt nachgekommen, der angewiesene Betrag jedoch nicht auf das anvisierte Konto des Empfängers eingegangen, tritt dessen Bank in die Haftungsverpflichtung ein. In diesem Fall finden die Regelungen hinsichtlich eines geordneten Geldflusses Anwendung, der die involvierten Zahlungsdienstleister in Haftpflicht nimmt und sie zur Erstattung des „verschwundenen“ Geldbetrages verpflichtet.

Die Haftung der Bank des Zahlungsempfängers beschränkt sich auf die „Übermittlung des Inkassoauftrages“ beziehungsweise auf die „Herausgabe des Inkassowertes“, wenn sie den ausstehenden Betrag beim Clearing (Abrechnung) erhalten hat. Dieser Grundsatz findet deshalb Anwendung, weil die Bank des Zahlungsempfängers in diesem Fall noch „kein Geld in den Händen hält“, sondern den ausstehenden Betrag erst noch von der Bank des Zahlers erhält.

Schadensersatzansprüche der Kunden im Überblick.

Hat man als Kunde Schadensersatzansprüche?

Wurden dem Bankkunden durch die ausbleibende oder fehlerhafte Überweisung entgegen § 675q Zinsen oder Entgelte berechnet, ist er berechtigt, die Erstattung dieser Beträge bei seiner Bank einzufordern (§ 675y Abs. 4 BGB). Paragraf 675z BGB sieht demnach die erneute Überweisung und die Erstattung daraus resultierender Mehraufwendungen wie zum Beispiel Verzugszinsen vor. Dieser Paragraf regelt die Ansprüche der Bankkunden abschließend.

Welche Rechte habe ich bei verzögerten Überweisungen?

Führt die Bank die Überweisung des Geldbetrages zu spät aus, greift die Regelung von § 675y nicht, obwohl dem Kunden durch diese Fehlleistung durchaus ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann. Juristisch gesehen ist der Übermittlungserfolg jedoch, obwohl verspätet, eingetreten. In diesem Fall wurde der Überweisungsauftrag des Zahlers durch die Bank verspätet ausgeführt, sodass der angewiesene Geldbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verspätet eingeht, der in der Konsequenz erst verspätet über den Geldbetrag verfügen kann. In diesem Fall greift die Schadenersatzregelung von § 280 Abs. 1 BGB, der durch § 675z BGB nicht ausgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber sieht einen eventuellen Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB deshalb vor, da ein Erstattungsanspruch an den Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als ungerechtfertigt angesehen wird, da der Betrag beim Zahlungsempfänger eingegangen ist und der Vorgang daher nicht mehr rückabgewickelt werden kann. Aus diesem Grund entfällt der für diesen Fall vorgesehene pauschale Zinsanspruch für verspätet durchgeführte Überweisungen künftig, da die Zahlungsrichtlinie für diesen Fall keine Rechtsfolgen vorsieht.

Angesichts dessen verbleibt dem Zahler beziehungsweise dem Zahlungsempfänger nur der Weg, auf den verschuldensabhängigen Schadensatzanspruch nach § 280 BGB zurückzugreifen. Dieser Anspruch muss im Wege einer Zivilklage durchgesetzt werden. Erbringt die Bank des Zahlers den Beweis, dass der angewiesene Geldbetrag rechtzeitig auf dem Konto des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt seine Haftpflicht. Kommt der Zahlungsdienstleister dem Erstattungsverlangen des Kunden (Zahlers) nach, ist der Zahlungsauftrag aufgehoben.

Wie hoch darf der Schadensersatzanspruch maximal ausfallen?

Für den Fall einer verzögerten Überweisungsausführung sind die Banken jedoch berechtigt, ihre Haftung durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Geldbetrag in Höhe von 12.500 Euro zu begrenzen. Allerdings ist diese Regelung unwirksam, wenn der Kunde seiner Bank grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachweisen kann. Sobald der Bankkunde von der fehlerhaft ausgeführten Überweisung Kenntnis erlangt, ist er verpflichtet, seine Bank umgehend darüber zu informieren. Der Kunde muss seine Bank spätestens dreizehn Monate nach dem Stichtag der fehlerhaft ausgeführten Kontobelastung informieren, da § 675b BGB ansonsten Kundenansprüche gegenüber der Bank ausschließt.

Hat der Bankkunde seinem Dienstleistungsinstitut eine falsche Kundenkennung übermittelt, hat er diesen Fehler selbst zu vertreten und eine Haftung der Bank ist ausgeschlossen (§ 675r BGB).

Fazit rund um das Thema Bank überweist Geld nicht

Fehlerhafte Überweisungen können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Kontoinhabers und des Zahlungsempfängers haben. Seit der Umsetzung der EU-Zahlungsrichtlinie in nationales Recht haben Kunden jedoch eine stärkere rechtliche Stellung und können Ansprüche gegen ihre Bank geltend machen. Im Falle von fehlerhaften oder ausgebliebenen Überweisungen kann der Kunde die sofortige und vollständige Rückerstattung des Geldbetrages verlangen. Bei verzögerten Überweisungen greift die Schadenersatzregelung des § 280 Abs. 1 BGB. Es ist wichtig, dass Kunden ihre Rechte kennen und diese gegebenenfalls gegenüber ihrer Bank durchsetzen.

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Bank überweist Geld das nicht

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Wie lange dauert es bis die Bank eine Überweisung ausführt?

Die Dauer hängt in der Regel von dem Zeitpunkt der Überweisung ab. Gesetzlich gesehen, müssen die Banken die Überweisung innerhalb 1 Werktages bearbeiten.