Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am 18. Oktober 2013 - 11:23
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Eine Roma Familie und Urteil über Hartz IV
Es gibt ein neues Gesetzt über Hartz IV für Ausländer, die seit kurzer Zeit in Deutschland sind und keinen Anspruch auf Hartz IV haben.
Kann jemand dieses Urteil zusammenfassen? Ich weiß nur, dass eine Roma Familie in Gelsenkirchen das Jobcenter verklagt hat und den Fall gewonnen hat. Aber was wird sich ändern? Ist das unklar?
Hallo,
Hallo,
das Urteil des Landesozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 (Az.: L 19 AS 129/13) über den Anspruch auf Hartz IV bei EU-Bürger finden Sie über diesen Link:
http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen/Hartz-IV_-_Anspruch_fuer_Migranten/index.php
Vorherige Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann (Auszug aus dem o.g. Urteil - https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163196&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Um jedoch der Einreise von EU-Bürgern nach Deutschland entgegenzuwirken, die lediglich nach Deutschland einreisen, um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erhalten, enthält § 7 Abs. 1 S.2 Nr. 1 – 3 SGB II (http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html) einen Ausschluss des Anspruches auf Hartz IV.
Davon ausgenommen sind daher:
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil hat festgestellt, dass EU-Bürger die Freizügigkeit genießen und das Recht auf Gleichbehandlung in allen EU-Staaten haben, gem. Art. 24 Unionsbürger-Richtlinie (UBRL) i.V.m. Art. 1 Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA).
Wenn nun EU-Bürger keinen Anspruch auf Hartz IV hätten, dann würden sie nicht wie die nationalen Bürger behandelt werden. Diese wäre sodann nicht mit dem o.g. Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Daher ist die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf die EU-Bürger nicht anwendbar (s. auch Urteil vom BSG vom 19. Oktober 2010 – Az.: B 14 AS 23/10 R (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=pm&nr=11728).
Das Urteil hat zur Bedeutung, dass ab nun an EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf Hartz IV haben werden.
Zusammenfassung des Urteils:
Zudem war es im folgenden Fall so, dass ein erwerbsfähiger Rumäne mit seiner Familie aufgrund der Arbeitssuche nach Deutschland eingereist war und die Freizügigkeitsbescheinigung besaß.
Jedoch waren die Bemühungen des EU-Bürgers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, seit über einem Jahr erfolglos und auch die für die Zukunft sah die Arbeitsuche nach längerer objektiver aussichtloser Arbeitssuche nicht erfolgsversprechend aus.
In einem solchen Fall fällt der Grund für den Erhalt der Freizügigkeitsbescheinigung weg, sodass er nicht mehr zu dem Personenkreis gehört, der berechtigt ist, diese zu erhalten (s. Urteil - http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen/Hartz-IV_-_Anspruch_fuer_Migranten/index.php).
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (§ 4 FreizügG/EU).
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitsuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).
Ein solcher Fall lag bei dem Urteil nicht vor. Doch trotzdem trag der Senat vor, dass erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitsuche haben, nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst seien. Dies gilt auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts (s. Urteil - http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen/Hartz-IV_-_Anspruch_fuer_Migranten/index.php).
Denn laut dem Gebot der Gleichbehandlung soll § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ausgelegt werden. Daraus folgt, dass der Ausschluss aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 für EU-Bürger nicht anwendbar ist, weil es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 verstößt, auf dessen Schutz sich die EU-Bürger berufen können.
Voraussetzungen für den Erhalt des Anspruches auf Hartz IV:
Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben.
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