Ist der neue Geschirrspüler erstmal defekt dauert es nicht mehr lange bis zum Anruf des Handwerkers.
Was ist jedoch, wenn der Techniker Eigenverschulden feststellt aufgrund von Glassplittern oder Zigarettenfiltern und dieser Fehler nicht behoben werden kann oder sogar das Problem verschlimmert?
Die Reparatur eines Geschirrspülers wird rechtlich als ein Werkvertrag gem. § 631 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html).
Als der Handwerker zur Reparatur des Geschirrspülers zu Ihnen kam, hat er vorerst den Schaden behoben, den er dort gesehen hat. Daher bekommt er auch sein Geld. Daher sind Sie auch als der Auftraggeber der Reparatur verpflichtet, das Werk – hier den Geschirrspüler – anzunehmen und den vereinbarten Werklohn zu zahlen.
Wenn dennoch aufgrund seines Tätigwerdens der Schaden noch nicht behoben ist, ist daher zu fragen, ob der Handwerker selbst den Schaden, den er gesehen hat, folglich, den er behoben sollte – diesen fehlerhaft behoben hat – oder ob ein weiterer Schaden durch Eigenverschulden, folglich durch Sie – an dem Geschirrspüler der Grund für das Nichtfunktionieren des Geschirrspülers ist.
Im ersteren Fall müssten Sie nichts mehr dazu zahlen. Da dies unter die Nacherfüllung gem. § 635 BGB fallen würde. Hierbei kann der Handwerker durch Reparatur eine Nachbesserung des Geschirrspülers vornehmen.
Wichtig ist, dass Sie – falls Sie den Fehler an dem Geschirrspüler bemerken – keinen anderen Handwerker einschalten oder eigenmächtig versuchen, das Gerät zu reparieren. Denn dadurch entfällt der Nacherfüllungsanspruch, da sie währenddessen auch selbst an dem Gerät etwas falsch machen könnten, was der ursprüngliche Handwerker nicht zu vertreten hat.
Daher müssen Sie erstmals zahlen und am besten den Handwerker darauf hinweisen.