Gewaltenteilung in Deutschland: Legislative, Exekutive und Judikative

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht in seinem Artikel 20 nicht nur vor, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgehen soll, sondern auch, dass Legislative, Exekutive und Judikative voneinander zu trennen sind.

Das so beschriebene Gewaltenteilungsprinzip gilt als Zeichen für eine demokratische Ordnung und eine möglichst breite Aufteilung von Staatsgewalt auf verschiedene Verantwortungsträger.

Durch den Versuch, die drei wichtigsten Formen staatlichen Handelns möglichst deutlich voneinander trennen, sollen die Gleichbehandlung und die Freiheit von einseitiger Beeinflussung durch nicht-demokratische Machtausübung sichergestellt werden. Legislative, Exekutive und Judikative stehen trotz ihrer grundsätzlichen Trennung zueinander in enger Beziehung, teilweise Überschneidungen sind nicht vermeidbar, dienen aber auch der gegenseitigen Kontrolle.

Legislative

Die Legislative, also die Befugnis, Gesetze zu erlassen, die dann für die Exekutive und die Judikative bindend sind, ist den vom Volk gewählten Vertreter im Bundestag und in den Parlamenten der Bundesländer vorbehalten. In den Gesetzgebungsvorgang sind allerdings die Bundesregierung oder die Regierungen der Bundesländer entscheidend mit einbezogen, obwohl sie Organe der Exekutive sind. Bei Bundesgesetzen können der Bundesrat als Vertretung der einzelnen Bundesländer und der Bundespräsident, dem ein neu zu erlassendes Gesetz zuletzt vorgelegt wird, den Erlass dieses Gesetze verzögern oder verhindern, wenn Zweifel daran aufkommen, dass die neuen Bestimmungen mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind.

Exekutive

Mit der Ausführung der von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten, vom Bundespräsidenten abgezeichneten Gesetze haben sich neben der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesländer die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den einzelnen Ministerien und Ämtern des Bundes und der Länder zu beschäftigen. Bei Handlungsverordnungen ist die staatliche Verwaltung das ausführende Organ. Straf- und Bußgeldvorschriften, die in den Gesetzen enthalten sind um die öffentliche Ordnung zu schützen, werden von der Staatsanwaltschaft und der Polizei im Namen der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Bundeslandes durchgesetzt.

Judikative

Die Judikative wird von Richtern ausgeübt, die dem Staat als Beamte zwar zu besondere Treue verpflichtet sind, in ihren Sachentscheidungen jedoch unabhängig urteilen dürfen. Auch der Vorgesetzte, der zu allgemeinen dienstlichen Weisungen berechtigt ist, ist nicht befugt, dem Amtsrichter eine bestimmte Richtung für Entscheidungen vorzugeben. Auch die Entscheidungen, die Gerichte höherer Instanzen in ähnlichen Fallkonstellationen bereits getroffen haben, sind für den Richter bei seiner Arbeit nicht bindend. Aufgrund des Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit darf ein Richter jede Entscheidung treffen, wenn er sie so begründet, dass sie mit der aktuellen Rechtslage übereinstimmt und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Das offensichtliche und absichtliche Missachten von Rechtsvorschriften durch einen Richter kann als „Rechtsbeugung“ strafrechtlich verfolgt werden. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird durch die Instanzenzüge gefördert. Vertritt ein Amtsrichter in erster Instanz eine Rechtsansicht, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widerspricht, ist es wahrscheinlich, dass sein Urteil von der Berufungsinstanz aufgehoben werden wird. Hat ein Richter Zweifel daran, dass eine Rechtsnorm mit der Verfassung vereinbar ist, kann er die Norm durch Vorlage von dem Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.

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