Hallo,
im Internet habe ich gelesen, dass man bei der 1. Mahnung (die eigentlich eine Zahlungserinnerung ist) keine Mahngebühr zahlen muss. Ich habe eine Rechnung, die nicht im Päckchen lag, sondern einige Tage vor der Lieferung per E-Mail kam, leider vergessen und habe nun nach ca 2-3 Wochen eine Zahlungserinnerung bekommen mit pauschaler Mahngebühr (3,70 Euro).Den fälligen Betrag von 130 Euro habe ich sofort überwiesen, aber die Mahngebühr möchte ich nicht zahlen. Die Firma (Billsafe) besteht aber auf Zahlung und kommt mit Paragraphen § 286 Abs. 3 und § 309 Abs. 5 , die m.M. beide nicht ganz zutreffen. Was ist hier rechtens ?
In der Rechnung stand als Frist der 25.6.14, bin ich also rechtlich dadurch im Verzug ( § 286 Abs. 2 BGB) und darf damit die Zahlungserinnerung eine Mahngebühr enthalten ?
Vielen Dank
Lieber Hopert,
Lieber Hopert,
schauen Sie sich doch einmal unseren folgenden Forumbeitrag an:
http://jurarat.de/rechtsanwaltsgebuehren
Wurde der Tag der Rechnung bei Ihnen bei Vertragsschluss vereinbart, dann waren Sie ohne vorherige Mahnung, bereits am Tag nach dem Rechnungsdatum in Verzug. In einem solchen Fall müssten Sie die Mahngebühr zahlen.
Wurde jedoch der Tag der Rechnung separat unabhängig von der Rechnung Ihnen zugestellt, so sind Sie erst dann in Verzug, wenn Billsafe Sie um Zahlung bittet. Die Forderung von Billsafe in einem solchen Fall darf keine Mahngebühr enthalten, weil das Schreiben praktisch erst den Verzug auslösen kann.
§ 286 Abs. 2 BGB ist deshalb in einem solchen Fall nicht einschlägig.
Liebe Grüße