Mittelbare Täterschaft – Überblick, Aufbau und Prüfungsschema

Sind im Rahmen einer strafrechtlichen Klausuren mehrere Personen direkt oder indirekt am Tatgeschehen beteiligt, ist stets an sämtliche Täterschafts- und Beteiligungsformen für alle Beteiligten zu denken

I. Wann wird die mittelbare Täterschaft relevant?

Strafbarkeiten können sich dabei aus einer Täterschaft oder aus einer Teilnahme ergeben. Zur Täterschaft zählen die unmittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 1 StGB die Mittäterschaft, § 25 II StGB sowie die mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB.

Letztere stellt für Studierende wohl die komplizierteste der 3 Täterschaftsformen dar und wird im Folgenden näher erläutert.

II. Aufbau der mittelbaren Täterschaft

A. Strafbarkeit des Tatnächsten

Soll in einer Klausur die Strafbarkeit des mittelbaren Täters überprüft werden, muss zunächst die Strafbarkeit des Tatnächsten festgestellt werden.

Die mittelbare Täterschaft zeichnet sich grundsätzlich durch folgendes aus: Der Tatnächste begeht eine Tat, für die er selbst strafrechtlich nicht verantwortlich ist (beispielsweise weil er vorsatz- oder schuldlos handelte, zu diesen Fallgruppen später mehr). Der mittelbare Täter nutzt als Veranlasser gerade diesen strafrechtlichen “Defekt” aus, um die Tat zu ermöglichen, er handelt aus einer Wissens- oder Willensherrschaft dem Tatnächsten gegenüber, hinaus. Dies rechtfertigt es, ihn rechtlich so zu stellen, als hätte er die vom Vordermann ausgeführten Handlungen selbst vorgenommen.

B. Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter

objektiver Tatbestand

a) objektive Tatbestandsverwirklichung

In der Folge ist zunächst die objektive Tatbestandsverwirklichung des jeweiligen Deliktes zu prüfen; bis zum Prüfungspunkt der Tathandlung (dazu sogleich) ergeben sich noch keine Unterschied zur Prüfung eines Deliktes aus unmittelbarer Täterschaft.

b) Tathandlung

Spannend wird es, sobald man innerhalb der Prüfung zum Prüfungspunkt der Tathandlung gelangt. Diese wird nämlich nicht vom mittelbaren Täter selbst, sondern vom Tatnächsten, auch Tatmittler genannt, begangen. Unter den Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB, die im Folgenden geprüft werden, kann die Tathandlung des Tatmittlers aber dem mittelbaren Täter zugerechnet werden.

aa) Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers

Die mittelbare Täterschaft zeichnet sich durch einen Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers aus. Folgende Strafbarkeitsmängel sind dabei denkbar:

(1) Der Vordermann handelt ohne Tatvorsatz

Wer objektiv tatbestandsmäßig handelt, aber einem Tatbestandsirrtum unterliegt, ist gem. § 16 I S. 1 StGB nicht als Vorsatztäter strafbar.

(2) Der Vordermann handelt gerechtfertigt

Denkbar ist auch, dass der Strafbarkeitsmangel sich aus Rechtfertigungsgründen wie beispielsweise der Notwehr, § 32 StGB, oder dem Notstand, § 34 StGB, ergibt.

(3) Der Vordermann handelt im Erlaubnistatbestandsirrtum

Wer sich bei Tatbegehung irrtümlich Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen die konkrete Tat gerechtfertigt wäre, ist nicht aus Vorsatztat strafbar.

(4) Der Vordermann handelt ohne Schuld

Ist der Vordermann wegen Strafunmündigkeit (§ 19 StGB), wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), mangelnder Verantwortungsreife (§ 3 JGG) oder wegen eines Vermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 S. 1 StGB) für seine Tat nicht strafrechtlich nicht verantwortlich, so begründet auch dies einen für die Strafbarkeit des mittelbaren Täters grundsätzlich erforderlichen Strafbarkeitsmangel.

bb) Alternativ: Ausnahmen vom Erfordernis des Strafbarkeitsmangels

Mittlerweile sind in der Rechtsprechung und Literatur auch Fallkonstellationen anerkannt, in denen eine Strafbarkeit als mittelbarer Täter auch dann möglich ist, wenn der Vordermann aus Vorsatztat strafbar ist, also gerade kein Strafbarkeitsdefizit aufweist. Dies soll für Fälle gelten, in denen der Hintermann trotz der Strafbarkeit des Vordermanns ein faktisches oder psychologisches Übergewicht besitzt. Hierbei spricht man vom “Täter hinter dem Täter”. Folgende Konstellationen sind mittlerweile anerkannt:

(1) Veranlassung eines vermeidbaren Verbotsirrtums des Handelnden

Lesenswertes Urteil für diese Fallkonstellation ist der sogenannte “Katzenkönig-Fall” (BGHSt 35, 347): Der Polizeibeamte R lebte mit Frau H zusammen. Wegen seiner unerfüllten Liebe zu ihr war er leicht beeinflussbar. H brachte R dazu, an die Existenz eines Katzenkönigs zu glauben, der das Böse in der Welt verkörpere. Sie spiegelte ihm in der Folge vor, dass der Katzenkönig ein Menschenopfer von ihm verlange. Falls R die Tat nicht durchführen würde, werde der Katzenkönig Millionen von Menschen vernichten. Um die Menschheit zu retten, versuchte R, die Nachbarin N zu töten.

Zwar unterlag R bei seiner Tat einem Verbotsirrtum, § 17 S. 1 StGB. Dieser wäre aber ohne weiteres durch ein Gespräch mit einer Vertrauensperson vermeidbar gewesen (§ 17 S. 2 StGB), sodass R aus Vorsatzdelikt strafbar ist.

H hat jedoch mithilfe des von ihr bewusst hervorgerufenen Irrtums (Katzenkönig fordert Menschenopfer) das Geschehen (R versucht N zu töten) ausgelöst, sodass R bei wertender Betrachtung trotz der Tatsache, dass er schuldhaft handelte, als Werkzeug der H anzusehen ist. Dies rechtfertigt es, eine mittelbare Täterschaft in dieser Konstellation zuzulassen.

(2) Der “Schreibtischtäter”

Bei der Konstellation des Schreibtischtäters geht es um die Frage, ob derjenige mittelbarer Täter sein kann, der einen Machtapparat beherrscht. Dieser Machtapparat stellt sicher, dass die Anordnung zu einer Straftat ausgeführt wird, und zwar durch einen Befehlsempfänger, der austauschbar ist.

Strafgrund liegt darin, dass die Organisationsherrschaft die Tatherrschaft begründet: Staatlich organisierte Verbrechen wie beispielsweise die systematische Judenvernichtung während der NS-Zeit, aber auch Straftaten durch kriminelle Vereinigungen werden damit nicht nur von den tatsächlich ausführenden Personen als unmittelbare Täter, sondern auch von den Drahtziehern als mittelbare Täter begangen.

Gestritten wird jedoch über die konkreten Voraussetzungen der Organisationsherrschaft.

Nach Roxin soll hierfür verlangt werden, dass die Organisation außerhalb des Rechts steht, sog. “Rechtsgelöstheit” (Roxin GA 1963, 193)

Die Rechtsprechung lässt dagegen eine Strafbarkeit aus mittelbarer Täterschaft auch innerhalb rechtskonformer Organisationen, also beispielsweise auch innerhalb Wirtschaftsunternehmen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, zu. Dieses weite Verständnis der Rechtsprechung von der Organisationsherrschaft ist jedoch mitunter starker Kritik ausgesetzt: Dies birgt nämlich die Gefahr, dass Entscheidungsträger in jedem Über-Unterordnungsverhältnis nur wegen ihrer exponierten Stellung zu Straftätern für all das, was sich in ihrer Herrschaftssphäre abspielt, gemacht werden.

(3) Verursachung eines manipulierten unbeachtlichen error in persona

Diese Fallgruppe der Verursachung eines error in persona lässt sich erneut mit einem bekannten Fallbeispiel erläutern. A erfährt, dass B ihm an einer dem A bekannten Stelle im Wald auflauert, um ihn zu töten. Daraufhin lockt A seinen Erzfeind C zu dem bekannten Waldstück. Erwartungsgemäß verwechselt B den C mit A und tötet ihn.

B handelte vorsätzlich, da der error in Persona unbeachtlich war. Fraglich ist in dieser Konstellation, ob auch A als mittelbarer Täter strafbar ist.

Einige Stimmen der Rechtsliteratur kommen hier zu dem Ergebnis, dass A nicht als mittelbarer Täter, sondern “nur” als Teilnehmer gem. § 27 StGB strafbar ist, da A die konkrete Tat durch seine Manipulation gefördert hat.

Die herrschende Meinung erkennt die Strafbarkeit aus mittelbarer Täterschaft in dieser Fallgruppe an.

(4) Verursachung eines graduellen Tatbestandsirrtums

Auch die Verursachung eines graduellen Tatbestandsirrtums, also eines Irrtums über die Höhe des angerichteten Schadens, kann ohne Strafbarkeitsmangel des Vordermannes zur Strafbarkeit des Hintermannes aus mittelbarer Täterschaft führen. Hierzu folgendes Beispiel:

A veranlasst B, ein Porzellanservice des C zu zerstören, indem er diesem wahrheitswidrig vorspiegelt, das Service habe nur noch einen Schrottwert und C wolle es ohnehin in den Müll schmeissen. Tatsächlich handelte es sich dabei aber um ein Porzellanservice aus dem englischen Königshaus, das auf das 18. Jahrhundert datiert ist und einen Wert von mehreren Tausend Euro hatte.

Einige Rechtswissenschaftler lehnen mittelbare Täterschaft durch Erregung eines Irrtums über das Ausmaß des angerichteten Schadens ab, da in dieser Situation keine klare Abgrenzung zu unbeachtlichen Motivirrtümern möglich sei (Kindhäuser, § 39 Rn. 16.)

Andere bejahen hier die mittelbare Täterschaft des Hintermannes mit folgendem Argument: Der Hintermann allein dirigiert die eigentliche Schadensherbeiführung, der Vordermann kann diese überhaupt nicht erkennen. Für eine mittelbare Täterschaft ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der dem Hintermann bekannte Schaden den dem Vordermann angenommenen Schaden wesentlich überwiegt, ansonsten kommt nur Beihilfe, § 27 StGB oder Anstiftung, § 26 StGB in Frage. (Schönke/Schröder/Heine/Weißer § 25 Rn. 23.)

cc) mittelbar-täterschaftliche Steuerung der Fremdhandlung

Wurde ein Strafbarkeitsmangel des Vordermannes festgestellt (aa)) oder ist ein Strafbarkeitsmangel ausnahmsweise nicht erforderlich (bb)), ist zu überprüfen, ob die Handlung des Vordermannes vom Hintermann gesteuert wurde.

Unter welchen Voraussetzung eine solche Steuerung vorliegt, ist – wie so häufig in der Rechtswissenschaft – umstritten.

(1) Tatherrschaftslehre

Die Tatherrschaftslehre verlangt, dass der Hintermann als “Zentralgestalt des Geschehens” auftritt und dieses so sehr beherrscht, dass die Fremdhandlung nach wertender Betrachtung sein eigenes Werk wird.

(2) Subjektive Theorie

Für die subjektive Theorie ist für eine mittelbar-täterschaftliche Steuerung der Fremdhandlung jeder Verursachungsbeitrag des Hintermannes, der mit Täterwillen geleistet wird, ausreichend. Wann Täterwillen vorliegt, bestimmt sich nach verschiedenen Faktoren. Zu nennen ist hier das Interesse des Hintermannes am Taterfolg, der Umfang seines Tatbeitrages, die Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft. Je stärker diese Voraussetzungen im Einzelfall ausgeprägt sind, desto mehr spricht nach der subjektiven Theorie dafür, dass eine mittelbare Täterschaft anzunehmen ist.

subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand teilt sich bei der mittelbaren Täterschaft folgendermaßen auf:

a) Vorsatz bezüglicher aller Deliktsmerkmale

Zunächst muss der Hintermann Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts aufweisen. Auch deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale, beispielsweise die Zueignungsabsicht innerhalb des Diebstahls, § 242 I StGB, muss vom Vorsatz des mittelbaren täters umfasst sein.

b) Vorsatz bezüglich seines Tatbeitrages

Außerdem muss er vorsätzlich seines Verursachungsbeitrages handeln.

c) Tatherrschaftsbewusstsein

Die letzte Voraussetzung ist das sogenannte Tatherrschaftsbewusstsein. Der Hintermann muss sich der Umstände bewusst sein, durch die er den Tatmittler instrumentalisiert.

III. Wann beginnt der Versuch im Rahmen der mittelbaren Täterschaft?

Häufiges Klausurproblem ist die Frage, wann der Tatmittler in das Versuchsstadium “eintaucht”: Sofern der Tatmittler nach den allgemeinen Kriterien der Versuchsstrafbarkeit aus der Tatkenntnis des Hintermannes heraus zur Tat ansetzt, führt dies unstrittig zum Versuchsbeginn des mittelbaren Täters. Doch wann beginnt der Versuch, wenn der Vordermann dieses Stadium noch nicht erreicht hat?

Einerseits wird vertreten, dass der Hintermann bereits dann unmittelbar zur Tat ansetzt, sobald er auf den Vordermann einwirkt. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen: Hierdurch beginnt der Versuch zu früh, das Unmittelbarkeitskriterium des § 22 StGB (es muss unmittelbar zur Tat angesetzt werden) wird dadurch umgangen.

Die Rechtsprechung lässt den Versuch des mittelbaren Täters dann beginnen, wenn der Hintermann den Vordermann aus seinem Einwirkungsbereich entlässt und nach der Vorstellung des Hintermannes die sofortige oder alsbaldige Tatausführung durch den Vordermann bevorsteht.

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