Neue Gesetze ab 2014 im Insolvenzrecht
Im Bereich des Insolvenzrechts
Die neue Insolvenzrechtsreform tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Die Restschuldbefreiung kann nach der neuen Reform bereits nach drei bzw. fünf Jahren erreicht werden. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldenbefreiung kann wie bisher zwar spätestens sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefallen werden, jedoch verkürzt sich die Frist:
auf drei Jahre, wenn der Schuldner mindestens 35 % der Schulden begleicht, die die Gläubiger angemeldet haben und die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum gezahlt hat
und
auf fünf Jahre, wenn der Schuldner die gesamten Verfahrenskosten beglichen hat.
Diese Neuregelung über die Restschuldbefreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform, folglich ab dem 1. Juli 2014, eröffnet wird.
Ab dem 1. Juli 2014 sind zu der Restschuldbefreiung auch Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat und Steuerschulden, wenn der Schuldner bereits wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, hinzugekommen.