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Strafantrag

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am 4. September 2013 - 19:01
Gespeichert von Juristin am 5. September 2013 - 20:30

Guten Abend,

Guten Abend,

der Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html) stellt einen Antragsdelikt dar. Falls jedoch durch die Ihnen zugetragende Körperverletzung erhebliche Verletzungen zugetragen worden sind, könnte auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt sein, gem. § 224 Abs. 1 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html). Die gefährliche Körperverletzung hingegen erfordert keinen Antrag zur Strafverfolgung gem. § 230 Abs. 1 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/230.html).

Der Unterschied zu beiden Tatbeständen ist derjenige, dass wenn ein Tatbestand zu dessen Strafverfolgung einen Strafantrag fordert, dieser gestellt werden muss. Das sind die sogenannten „Antragsdelikte“. Wenn wir nun von Ihrem Fall von dem Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB ausgehen, müssten Sie gem. § 230 Abs. 1 StGB einen Strafantrag stellen.

Strafantrag bedeutet i.S.d. §§ 77 – 77 d StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/77.html) die ausdrückliche Erklärung des Antragsberechtigten, dass er die Strafverfolgung wünscht.

Der Strafantrag ist gem. § 77 b StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html) innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen. Wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemein anerkannten Feiertrag oder einen Sonnabend fällt, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Nach Ablauf dieser drei Monate Frist kann grundsätzlich der Strafantrag nicht nachgeholt werden. Es sei denn, dass der Staatsanwalt ein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse bejaht. Gem. Nr. 234 der Richtlinien für das Straf- und Busgeldverfahren liegt dieser dann vor (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420... ) :

Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 StGB)

(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr. 235 Abs. 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.

(2) Ergibt sich in einem Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Tat nach Anklageerhebung, dass möglicherweise nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt oder dass eine derartige Verurteilung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zusätzlich dringend geboten erscheint, so erklärt der Staatsanwalt, ob er ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Bei im Straßenverkehr begangenen Körperverletzungen ist Nr. 243 Abs. 3 zu beachten.

Oftmals wird die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Verfolgungsinteresse aus dem in Nr. 234 der Richtlinie benannten Gründen verfolgen, um damit zu zeigen, dass solche Taten nicht folgenlos bleiben. Auf diese Art und Weise sollen nämlich zukünftig tatgeneigte Personen abgeschreckt werden.

Der Antrag muss zudem gem. § 158 Abs. 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/158.html) der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden. Schriftlich i.d.S. bedeutet, dass Ihre Unterschrift verlangt wird.

Daher genügt es nicht, wenn ein Polizeibeamter über den Strafantrag nur einen Aktenvermerk anfertigt. Hier muss wiedermals auf die Staatsanwaltschaft Bezug genommen werden. Denn auch ohne die formelle Voraussetzung der Schriftform kann die Staatsanwaltschaft durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses das Fehlen des Strafantrags heilen.

Diesen Antrag können Sie bei der Polizei stellen. Auf Ihren Antrag hin, wird der Täter bei der Polizei vorgeladen, um vernommen zu werden. Falls die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit eines Gerichtsverfahrens sieht, wird hierfür ein Verfahren aufgenommen.

Ich hoffe, die Ausführungen nützen Ihnen etwas.

Schönen Abend!

Uebergang21


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