die Ladung zur Vernehmung stellt keine Verpflichtung zu Erscheinen.
Die Polizei ist zwar Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gem. § 161 Abs. 1 StPO und § 160 STPO (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__161.html, aber ihr kommt lediglich das Recht,Beschuldigte und Zeugen sowie Sachverständige zu vernehmen, um so Ermittlungen vorzunehmen, die zur Sachverhaltsaufklärung beitragen.
Jedoch ist damit keine Verpflichtung, wie in § 163 a Abs. 3 S. 1 StPO (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163a.html), gemeint. Demnach ist der Beschuldigte nämlich auf Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet zu erscheinen. Eine solche Verpflichtung ist für die Ladungen der Polizei nicht gegeben.
Daher ist die polizeiliche Ladung nur einer unverbindlichen Aufforderung oder Bitte gleichgestellt.
Guten Tag,
Guten Tag,
die Ladung zur Vernehmung stellt keine Verpflichtung zu Erscheinen.
Die Polizei ist zwar Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gem. § 161 Abs. 1 StPO und § 160 STPO (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__161.html, aber ihr kommt lediglich das Recht,Beschuldigte und Zeugen sowie Sachverständige zu vernehmen, um so Ermittlungen vorzunehmen, die zur Sachverhaltsaufklärung beitragen.
Jedoch ist damit keine Verpflichtung, wie in § 163 a Abs. 3 S. 1 StPO (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163a.html), gemeint. Demnach ist der Beschuldigte nämlich auf Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet zu erscheinen. Eine solche Verpflichtung ist für die Ladungen der Polizei nicht gegeben.
Daher ist die polizeiliche Ladung nur einer unverbindlichen Aufforderung oder Bitte gleichgestellt.
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