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Schönheitsreparaturen nach langer Mietdauer

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am 20. Oktober 2013 - 18:35
Gespeichert von Justus am 4. Februar 2014 - 20:31

Guten Abend E. Werner,

Guten Abend E. Werner,

wann war der Wasserschaden und  wann wurde die Fachfirma tätig? Haben Sie denn damals die Wand nicht beim Verwalter angezeigt? Haben Sie die Fachfirma beauftragt oder wurde die Fachfirma durch den Verwalter/die Baugenossenschaft beauftragt?

Solche Schäden bzgl. der Materialqualität sollten unmittelbar nach der Tätigkeit angezeigt werden, damit eine Nachbesserung unternommen werden kann. Liegt tatsächlich ein Mangel an der Materialqualität kann Nachbesserung i.S.d. Nacherfüllung in Anspruch genommen werden. Daher ist fraglich, wer überhaupt die Fachfirma beauftragt hat

Zudem gehört das „Verputzen der Wände“  nicht zu den Schönheitsreparaturen, es sei denn, der Mieter hat während der Mietzeit die Wände überdurchschnittlich verunstaltet, dass es unangemessen erscheinen würde, dass das dem Vermieter übertragen wird.

Viele Grüße,

Justus


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