die Kürzung oder sogar der komplette Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß ALG II sind auf drei Monate zu begrenzen. Dabei beginnt die Kürzung mit dem Monat, der dem bekannt gebenden Bescheid folgt. D.h. dass das JobCenter vor dem Erlassen des Absenkungsbescheids, dem Sozialleistungsempfänger die Möglichkeit einräumen muss, ihn anzuhören. Ferner ist anzumerken, dass der Sozialleistungsträger dem Sozialleistungsempfänger während der Anhörung über die drohenden Maßnahmen hinweisen muss. Der Sozialleistungsempfänger bekommt meistens eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
Guten Tag,
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die Kürzung oder sogar der komplette Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß ALG II sind auf drei Monate zu begrenzen. Dabei beginnt die Kürzung mit dem Monat, der dem bekannt gebenden Bescheid folgt. D.h. dass das JobCenter vor dem Erlassen des Absenkungsbescheids, dem Sozialleistungsempfänger die Möglichkeit einräumen muss, ihn anzuhören. Ferner ist anzumerken, dass der Sozialleistungsträger dem Sozialleistungsempfänger während der Anhörung über die drohenden Maßnahmen hinweisen muss. Der Sozialleistungsempfänger bekommt meistens eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.