Gegen den Absenkungsbescheid kann ein Widerspruch (oder Klage) beim Sozialgericht eingelegt werden. Anzumerken wäre auch hierbei, dass keine aufschiebende Wirkung erzielt wird. D.h. die Absenkung bleibt auch während des Widerspruchs bestehen. Aus dem Grund gibt es noch eine andere Möglichkeit, nämlich in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht zu beantragen. Sie sollten – falls Sie diesen Weg sich aussuchen – sich mit einem Juristen in Verbindung setzen.
Gegen den Absenkungsbescheid
Gegen den Absenkungsbescheid kann ein Widerspruch (oder Klage) beim Sozialgericht eingelegt werden. Anzumerken wäre auch hierbei, dass keine aufschiebende Wirkung erzielt wird. D.h. die Absenkung bleibt auch während des Widerspruchs bestehen. Aus dem Grund gibt es noch eine andere Möglichkeit, nämlich in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht zu beantragen. Sie sollten – falls Sie diesen Weg sich aussuchen – sich mit einem Juristen in Verbindung setzen.
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