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Kündigung wegen Eigenbedarf

Gespeichert von Mela am 24. Mai 2014 - 17:53
Gespeichert von Justus am 24. Mai 2014 - 20:55

Hallo Mela,

Hallo Mela,

grundsätzlich wird Käufern geraten eine freistehende Wohnung zu erwerben, da die Erfahrung besagt, dass die Berufung auf Eigenbedarf bei vermieteten Immobilien immerzu schwieriger wird.

Viele sind auch der Ansicht, dass wenn bereits beim Haus-/Wohnungskauf feststeht, dass man es/sie selbst bewohnen möchte, dass dann ein berechtigtes Interesse ausscheidet, da man sich auch eine freistehende Immobilie kaufen könnte.Daher würde eine Eigenbedarfskündigung in einem solchen Fall nicht vom Recht gebilligt werden.

Andere wiederum sehen das nicht so. Wenn man als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist, so könne man in dem Zeitpunkt sich auf Eigenbedarf berufen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der bloße Wunsch in die eigenen vier Wände einzuziehen gilt nicht als berechtigtes Interesse. Bei Ihnen würde der Nachwuchs als berechtigtes Interesse einschlägig sein, die wiederum gegen die Interessen der Mieter abwogen wird, wenn die Mieter der Eigenbedarfskündigung wegen einer Härte widersprechen.

Daher wird bevor ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, mit den noch in der Wohnung lebenden Mietern ein Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen, die auch eine Abfindung enthält. Meistens stimmen die Mieter dem zu. Jedoch müssen Sie dies nicht.

Falls die Wohnung mit dem Kauf in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, können Sie sich erst dann auf Eigenbedarf berufen, wenn die sogenannte Sperrzeit beachtet wird. Ansonsten gelten die allgemeinen Kündigungsfristen.

 

Viele Grüße,

Justus


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