Karenzentschädigungen werden als nicht fortlaufende, sondern lediglich vorübergehende Leistungen ausgezahlt und haben den Zweck der Entschädigung, dass der Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer seine Erwerbstätigkeit nicht woanders nachgehen kann. Aus dem Grund werden Karenzentschädigungen nicht als Arbeitslohn bzw. nicht als Gewinn einer Erwerbstätigkeit angesehen.
Karenzentschädigungen vor der Geburt des Kindes zählen nicht für die Berechnung des Elterngeldes.
Karenzentschädigungen nach der Geburt des Kindes werden jedoch dem errechneten Elterngeld angerechnet. Vom Elterngeld bleibt dennoch der Frebeibetrag i.H.v. 300,00 EUR anrechnugnsfrei.
Bei Ihnen wären nur die Monate bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, wo Sie tatsächlich Erwerbseinkommen erhielten - ohne die Monate der Karenzentschädigung.
Bzgl. der Korrektur Ihres Arbeitslohnes hinsichtlich der von Ihnen obsiegten Klage:
Sie müssten Ihrem Arbeitgeber darum beten, Ihnen Gehaltsabrechnungen für die Monate auszustellen, wo Sie noch Ihr vollständiges Arbeitslohn erhalten haben. Erst dann kann die Elterngeldstelle diese Monate von Ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigen. Ggf. reichen Sie das Urteil der Elterngeldstelle als Nachweis ein.
"Kann das vor der Geburt des Kindes maßgebende Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch nicht ermittelt werden, wird Eltergeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens vorläufig unter Berücksichtigung eines glaubhauft gemachten Einkommens gewährt. Nach Vorlage der Einkommensnachweise, spätens nach Ablauf des Bezugszeiraumes wird Elterngeld endgültig festgestellt, wobei zu wenig gezahltes Elterngeld nachgezahlt und zu viel gezahltes Elterngeld zurückgefordert wird." - so die Information der Elterngeldstellen.
Guten Morgen Volker,
Guten Morgen Volker,
Karenzentschädigungen werden als nicht fortlaufende, sondern lediglich vorübergehende Leistungen ausgezahlt und haben den Zweck der Entschädigung, dass der Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer seine Erwerbstätigkeit nicht woanders nachgehen kann. Aus dem Grund werden Karenzentschädigungen nicht als Arbeitslohn bzw. nicht als Gewinn einer Erwerbstätigkeit angesehen.
Karenzentschädigungen vor der Geburt des Kindes zählen nicht für die Berechnung des Elterngeldes.
Karenzentschädigungen nach der Geburt des Kindes werden jedoch dem errechneten Elterngeld angerechnet. Vom Elterngeld bleibt dennoch der Frebeibetrag i.H.v. 300,00 EUR anrechnugnsfrei.
Bei Ihnen wären nur die Monate bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, wo Sie tatsächlich Erwerbseinkommen erhielten - ohne die Monate der Karenzentschädigung.
Bzgl. der Korrektur Ihres Arbeitslohnes hinsichtlich der von Ihnen obsiegten Klage:
Sie müssten Ihrem Arbeitgeber darum beten, Ihnen Gehaltsabrechnungen für die Monate auszustellen, wo Sie noch Ihr vollständiges Arbeitslohn erhalten haben. Erst dann kann die Elterngeldstelle diese Monate von Ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigen. Ggf. reichen Sie das Urteil der Elterngeldstelle als Nachweis ein.
"Kann das vor der Geburt des Kindes maßgebende Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch nicht ermittelt werden, wird Eltergeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens vorläufig unter Berücksichtigung eines glaubhauft gemachten Einkommens gewährt. Nach Vorlage der Einkommensnachweise, spätens nach Ablauf des Bezugszeiraumes wird Elterngeld endgültig festgestellt, wobei zu wenig gezahltes Elterngeld nachgezahlt und zu viel gezahltes Elterngeld zurückgefordert wird." - so die Information der Elterngeldstellen.
Liebe Grüße