so einfach ist es leider mit der fristlosen Kündigung nicht.
Sie haben geschildert, dass es für Sie in Ordnung war, dass ihre Mieterin erst zum 1.12.2014 in die Wohnung eingezogen ist. Falls es Sie wirklich damals gestört hätte, hätte Sie unverzüglich handeln müssen. Jedoch erst dulden und dann plötzlich kündigen, das geht dann doch nicht so einfach.
Falls Sie die Wohnung verkaufen möchtest, sollten Sie erstmals Ihrer Mieterin - ganz wichtig schriftlich das Kaufangebot unterbreiten. Denn der Mieter hat immer ein Vorverkaufsrecht. Gehen Sie dem nicht nach, könnte es später für Sie mit dem Schadensersatzanspruch ziemlich heikel werden. Wenn man sich nur einmal vorstellt, dass die Mieterin gegen Sie die Klage erhebt und der Ansicht ist, dass wenn sie gewusst hätte, dass Sie die Wohnung verkaufen, hätte sie die Wohnung zuerst gekauft.
Nun zu ihrer anderen Frage:
Kündigen können Sie fristlos nicht. Es sei denn, Ihre Mieterin wird beleidigend Ihnen gegenüber. Nur dann könnte möglicherweise ein Anspruch auf fristlose Kündigung Ihrerseits entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie solche Beleidigungen stets beweisen müssen. Jegliche Kommunikationen sollten Sie mit ihr ggf. schriftlich durchführen.
Liebe Christina,
Liebe Christina,
so einfach ist es leider mit der fristlosen Kündigung nicht.
Sie haben geschildert, dass es für Sie in Ordnung war, dass ihre Mieterin erst zum 1.12.2014 in die Wohnung eingezogen ist. Falls es Sie wirklich damals gestört hätte, hätte Sie unverzüglich handeln müssen. Jedoch erst dulden und dann plötzlich kündigen, das geht dann doch nicht so einfach.
Falls Sie die Wohnung verkaufen möchtest, sollten Sie erstmals Ihrer Mieterin - ganz wichtig schriftlich das Kaufangebot unterbreiten. Denn der Mieter hat immer ein Vorverkaufsrecht. Gehen Sie dem nicht nach, könnte es später für Sie mit dem Schadensersatzanspruch ziemlich heikel werden. Wenn man sich nur einmal vorstellt, dass die Mieterin gegen Sie die Klage erhebt und der Ansicht ist, dass wenn sie gewusst hätte, dass Sie die Wohnung verkaufen, hätte sie die Wohnung zuerst gekauft.
Nun zu ihrer anderen Frage:
Kündigen können Sie fristlos nicht. Es sei denn, Ihre Mieterin wird beleidigend Ihnen gegenüber. Nur dann könnte möglicherweise ein Anspruch auf fristlose Kündigung Ihrerseits entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie solche Beleidigungen stets beweisen müssen. Jegliche Kommunikationen sollten Sie mit ihr ggf. schriftlich durchführen.
Viele Grüße