für die Eintragung der Grundschuld bedarf es der Bewilligung des durch die Eintragung Betroffenen, d.h. die Unterschrift des Eigentümers oder aller Eigentümer des Grundstücks. Die Bewilligung muss in öffentlich-beglaubigter Form vorliegen. D.h. notariell beurkundet sein.
Wenn Sie nun als bevollmächtigter Verwalter die Grundschuld im Grundbuch eintragen wollen, benötigen Sie eine Vollmacht von den anderen Miteigentümern in unterschriebener und in öffentlich beglaubigter Form. Die Vollmacht sollte die genauen Grundbuchdaten des zu betreffenden Grundstücks enthalten und den Bevollmächtigten – Ihnen – zum Eintrag der Grundschuld ermächtigen. Sie muss sozusagen eine Eintragungsbewilligung der Eigentümer i.S.d. § 29 GBO enthalten.
Hallo Braeuhaeuser,
Hallo Braeuhaeuser,
für die Eintragung der Grundschuld bedarf es der Bewilligung des durch die Eintragung Betroffenen, d.h. die Unterschrift des Eigentümers oder aller Eigentümer des Grundstücks. Die Bewilligung muss in öffentlich-beglaubigter Form vorliegen. D.h. notariell beurkundet sein.
Wenn Sie nun als bevollmächtigter Verwalter die Grundschuld im Grundbuch eintragen wollen, benötigen Sie eine Vollmacht von den anderen Miteigentümern in unterschriebener und in öffentlich beglaubigter Form. Die Vollmacht sollte die genauen Grundbuchdaten des zu betreffenden Grundstücks enthalten und den Bevollmächtigten – Ihnen – zum Eintrag der Grundschuld ermächtigen. Sie muss sozusagen eine Eintragungsbewilligung der Eigentümer i.S.d. § 29 GBO enthalten.
Viele Grüße,
Justus
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