Rauchmelderpflicht- Übersicht alle BundesländerDer Einsatz von Rauchmeldern wird oft unterschätzt, wodurch oftmals viele Menschen Opfer von Brandgefahren und Rauchvergiftungen werden. Jährlich sterben mehrere Hunderte von Menschen als Opfer von Brandgefahren. Viele dieser Menschen hätten überleben können, wenn sie rechtzeitig auf die Brandgefahr aufmerksam geworden wären. Ein Rauchmelder hätte viele solcher Unglücksmomente vermeiden können, indem er gezielt die Brandgefahr erkennt und die Menschen darauf aufmerksam macht.
Einführung einer Rauchmelderpflicht
Aus diesem Grund haben sich bereits heute viele Bundesländer dazu entschieden eine Rauchmelderpflicht für Wohnhäuser einzuführen, um auf diese Weise die Rettung von zahlreichen Leben bei Brandgefahren zu gewährleisten.
Sinn und Zweck eines Rauchmelders
Mit dem Einsatz von Rauchmeldern können Menschen frühzeitig vor Bränden und Brandwolken gewarnt werden und damit auch in einem konkreten Brandfall schnell reagieren, um Hilfe zu rufen oder einen größeren Brandschaden zu vermeiden. Denn tagsüber können Menschen schneller die Brandquelle entdecken als im Schlaf. Während des Schlafens können Menschen die giftigen Brandgase nicht riechen und ersticken im Schlaf daran. Durch die Anbringung eines Rauchmelders kann dies vermieden werden, denn das was der Mensch im Schlaf nicht wahrnehmen kann, kann ein Rauchmelder zuverlässig erkennen. Mit der neuen Regelung und der Rauchmelderpflicht soll genau dies gewährleistet werden.
Rauchmelderpflicht der einzelnen Bundesländer
Jedes Bundesland entscheidet selbst darüber, ob eine Rauchmelderpflicht in seinem Bundesland eingeführt werden soll oder nicht.
Die Pflicht darüber soll in den jeweiligen Landesbauordnungen manifestiert werden. Als Grundlage für die Rauchmelderpflicht dient die “DIN 14676“.
Was ist die “DIN 14676”?
Im Rahmen der “DIN 14676” sind die Planung, der Einbau, der Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung geregelt, d.h. für gewerbliche Nutzung gilt die DIN 14676 nicht. Zu den Räumen mit wohnungsähnlichen Nutzungen gehören auch:
- Freizeitunterkünfte und Ferienwohnungen,
- Containerräume,
- Hütten,
- Gartenlauben,
- Flure und Gänge mit gesonderter Brandlast.
Sie gibt somit Mindestanforderungen vor, wo mindestens ein Rauchmelder angebracht werden muss.
Die “DIN 14676” richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Architekten, Bauherren und am Bau beteiligte Personen wie dem Eigentümer und dem Bewohner.
Bei der DIN Norm handelt es sich nicht um ein Gesetz – vielmehr sollen die einzelnen Bundesländer die Regelungen aus der DIN in ihre Landesbauordnungen übernehmen und somit die Mindestanforderung zu gewährleisten.
Mindestanforderung: Schlafbereiche, Flure, Keller und Dachboden
Im Rahmen der “DIN 14676” ist vorgeschrieben, dass in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen auch Treppenräume, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Grund hierfür ist, dass der Brandgase im Schlaf nicht richtig wahrgenommen werden und der Rauchmelder die Menschen gerade im Schlaf auf eine Brandquelle aufmerksam machen soll und auf diese Weise ein Ersticken im Schlaf vermeiden soll.
In diesen Räumen hat der Vermieter/Eigentümer in den meisten Bundesländern die Pflicht einen Rauchmelder anbringen und zu installieren.
Zudem müssen die Rauchmelder so eingebaut sein oder angebracht sein und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Keine Rauchmeldepflicht
Keine Rauchmeldepflicht besteht in der Küche und im Bad, weil hier durch die Feuchtigkeit und dem Dampf Fehlalarme ausgelöst werden können. Am besten sollten die Rauchmelder auch nicht in die Nähe von Luftschächten und Klimaanlagen angebracht werden, da auch durch diese Fehlalarme ausgelöst werden können.
In Räumen, wo die Mindestanforderung nicht vorgeschrieben ist (s.o.), ist der Eigentümer/Vermieter nicht verpflichtet, einen Rauchmelder anzubringen. Nur wenn er einen optimalen Schutz durch das Anbringen von Rauchmeldern erreichen möchte, steht es ihm frei weitere Rauchmelder anzubringen.
Die Rauchmelderpflicht erstreckt sich somit nur auf die Mindestanforderungen, die in der jeweiligen Landesbauordnung des Bundeslandes beschrieben ist.
Dokumentation
Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit sowie die Wartung und Inspektion sollen in einem Heft dokumentiert werden und als Nachweis für die jährliche Kontrolle dienen. Dieses Dokument ist sodann auch unter dem Namen „Inbetriebnahme- und Wartungsdokument“ bekannt.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit
Die Funktionsfähigkeit des Rauchmelders muss regelmäßig überprüft werden. Grundsätzlich ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit alle zwölf Monate durchzuführen. Jedoch ist dieser Zeitabstand der Überprüfung vom Hersteller abhängig und kann in der Bedienungsanleitung nachgelesen werden.
Die Rauchmelder sollten nach der “DIN EN 14604” zertifiziert sein und so angebracht werden, dass der Brandrauch bereits in der Entstehungsphase erkannt werden kann. Sie sollten mittig im Raum an der Decke installiert werden.