Hallo JuraRat,
ich bin Unitymedia Kunde und eigentlich sehr zufrieden mit dem Dienstleister. Allerdings ist es jetzt nach 3 Jahren erstmalig zu einer Rücklastschrift gekommen und mir wurden Rücklastschriftgebühren und Mahnkosten berechnet, die ich etwas überzogen finde.
Meine Frage ist, ob es rechtens ist ca. 25% vom Betrag alleine für diese zwei Posten zu berechnen, und was ich tun kann, um die 26,70 € nicht wieder zu bekommen.
Hier die Rechnung:
Analog TV (monatlich) 01.11.14 - 30.11.14 15,88
DigitalTV ALLSTARS 3play PREMIUM 01.11.14 - 30.11.14 4,20
Sicherheitspaket 01.11.14 - 30.11.14 3,36
3play PREMIUM 100 01.11.14 - 30.11.14 37,81
Rücklastschriftgebühr (2x5,85 Euro) 29.10.14 11,70
Mahnkosten 07.11.14 15,00
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Zwischensumme Nettobetrag 87,95
Umsatzsteuer 19% 11,64
Rechnungsbetrag 99,59
Hoffe, das kann mir jemand erklären, vielen Dank.
Guten Abend Toshirohsan,
Guten Abend Toshirohsan,
die Mahnkosten sind für die erste Mahnung so hoch vergriffen. In der ersten Mahnung dürfen die Kosten nicht mehr als 5,00 EUR sein.
Pauschale Mahngebühren, wie es bsps. Unitymedia NRW in seiner AGB hat, sind unwirksam. Hiernach besagt die AGB, dass Unity Media berechtit ist, eine pauschale Mahngebühr gem. Preisliste je Mahnschreiben zu erheben.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 24.2.2012 -(Az: 7 W 92/11) festgehalten, dass eine pauschale Festlegung einer festen Gebühr ohne eine konkret dargelegte Schadenshöhe unzulässig ist. Die Gebühr bei einer Rücklastschrift muss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen.
Hierbei kommen die Rücklastschriftgebühren, die erst daraufhin entstanden sind, weil das Konto des Schuldners nicht ausreichend gedeckt war.
Zu den Rücklastschriftgebühren gehören nur die Gebühren, die die Bank selbst erhebt. Die Kosten bei einem Rücklastschriftverfahren, die nach dem Lastschriftabkommen das Kreditinstitut erhebt, beläuft sich auf drei Euro – laut dem Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 30.September 2010 (Az.: 2 U 1388/09) (http://openjur.de/u/56593.html (link is external)).
Jedoch nicht die Kosten, die dem Gläubiger im Unternehmen bzgl. Personalkosten in der Buchhaltung durch das Rücklastschriftverfahren entstehen. Die Personalkosten und der Sachaufwand in der Buchhaltung gehören nicht zum ersatzfähigen Schaden, weil es um allgemeine Vertragskosten handelt, deren Ersatz nicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst wird.
D.h. Sie sollten unbedingt einen Widerspruch gegen die Erhebung der hohen Mahnkosten und Rücklastschriftkosten einreichen.
Hierfür hatten wir bereits eine Vorlage an das Ende eines Beitrages bereit gestelt, die Sie gerne nutzen können:
http://jurarat.de/zahlungsverzug-mahngebuehren-und-schadenersatz
Wie Sie in Zukunft solche Kosten vermeiden können:
Achten Sie darauf, dass Ihr Konto stets bedeckt ist, damit kein Rücklastschriftverfahren durchgeführt werden muss.
Bzgl. den hohen Kosten müssten Sie stets einen Widerspruch verfassen und auf diese Weise dagegen vorgehen.
Liebe Grüße