Mit einer Scheidung gehen neben den emotionalen Belastungen auch finanzielle Sorgen einher. Häufig ist im Zeitpunkt der Trennung noch unbekannt, wie hoch die Scheidungskosten letztendlich ausfallen. Im Zuge einer Scheidung fallen ganz unterschiedliche Scheidungskosten an, die im Folgenden dargestellt werden.
Was kostet eine Scheidung – Anwalts- und Gerichtskosten?
Was eine Scheidung im Einzelnen kostet, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern ist stets von verschiedenen Faktoren abhängig. Die wesentlichen Kostenpunkte einer Scheidung sind dabei aber stets die Anwalts- und Gerichtskosten.
Gerichtskosten:
Die Gerichtskosten bestimmen sich dabei ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz, kurz GKG. Die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten stellt der sogenannte Verfahrenswert dar, der vor der Familienrechtsrechtform 2008 noch als Streitwert bezeichnet wurde. Dieser wird gemäß § 43 FamGKG durch das Familiengericht bestimmt, wobei hierfür das Nettoeinkommen beider Ehepartner entscheidend ist. Außerdem berücksichtigt das Familiengericht in der Berechnung auch einmalige Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Kindergeld oder Steuerrückerstattungen.
Generell gilt: Je höher der Verfahrenswert, desto höher die Gerichtskosten. Unabhängig vom Ergebnis der Berechnung, beträgt der Mindeststreitwert in Ehesachen 3.000 Euro, 1 Million Euro bildet den Höchststreitwert. Zu beachten ist, dass das Familiengericht grundsätzlich erst dann tätig wird, wenn der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde. Dieser Vorschuss ist vom antragsteilenden Ehepartner zu zahlen. Da die konkreten Verfahrenskosten vor und zu Beginn des Verfahrens noch nicht feststehen, kann es sein, dass der bereits gezahlte Gerichtskostenvorschuss die tatsächlich angefallenen Verfahrenskosten übersteigt. In diesem Fall erhält der Antragsteller die Differenz zurück, sodass er in keinem Fall auf den Kosten “sitzen bleibt”.
Ausnahmsweise ist dies nicht erforderlich, wenn ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn die Einkommensverhältnisse der Eheleute so gering sind, dass keine Scheidung finanziert werden kann.
Neben den eben dargestellten Gerichtsgebühren fallen noch die sogenannten gerichtlichen Auslagen an. Unter diesem Kostenpunkt werden alle Aufwendungen des Gerichts zusammengefasst, die nicht vom Verfahrenswert abhängig sind. Als Beispiel sind hier die Kosten für die Übersendung der Gerichtsakte an den beauftragten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme, die Kosten eines gerichtlich bestellten Dolmetschers oder die Kosten eines Umgangs- oder Verfahrenspflegers in Kindschaftssachen zu nennen.
Anwaltskosten:
Der zweite wesentliche Kostenpunkt besteht in den Anwaltskosten. Diese sind dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG, zu entnehmen. Auch diese sind abhängig vom Verfahrenswert und fallen bei jedem Scheidungsverfahren an, da der Antrag auf Ehescheidung in Deutschland nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden kann.
Der Gebührenrahmen des RVG betrifft jedoch nur die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsbeistandes; die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts, beispielsweise in Form eines Schreibens oder eines Telefonanrufs bei der Gegenseite, kann sowohl nach oben als auch nach unten vom durch das RVG vorgegebenen Gebührenrahmen abweichen.
Im Rahmen einer Scheidung werden außerdem häufig zwei Rechtsanwälte benötigt, da sich beide Parteien nicht auf einen gemeinsamen Anwalt einigen können. Vor dem Hintergrund der Kostenersparnis ist es jedoch ratsam, den Versuch der Einigung auf einen Rechtsanwalt zu wagen, um so den finanziellen Aufwand stark zu mindern.
Wer zahlt die Scheidung?
Bei der Frage, welcher Ehegatte im Ergebnis welche Kosten tragen muss, ist erneut zwischen den einzelnen Kostenpunkten zu differenzieren.
Anwaltskosten:
Die Gebühren für den jeweils beauftragten Anwalt zahlt immer derjenige, der den Anwalt beauftragt hat. Konnten sich die Parteien vor dem Scheidungsprozess also nicht auf einen gemeinsamen Rechtsbeistand einigen, trägt jede Partei die “eigenen” Anwaltskosten.
Zwar muss der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, den Gerichtskostenvorschuss zahlen. Allerdings tragen beide Parteien die Gerichtskosten insgesamt jeweils zur Hälfte.
Gerichtskosten:
Die gerichtlichen Kosten einer Scheidung werden üblicherweise im Wege der Kostenaufhebung je zur Hälfte beiden Ehegatten auferlegt. Wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist (was in den häufigsten Fällen wohl nicht von einem Gericht beantwortbar sein wird), ist damit nicht entscheidend.
Wie viel kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung ist der wesentlich kostengünstigere Weg, die Ehe rechtswirksam zu beenden. Dies rührt insbesondere daher, dass lediglich ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, dessen Kosten sich die Ehegatten dann teilen können. Wie die prozentuale Gewichtung der Kostenaufteilung im Einzelnen ausgestaltet wird, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben: Hierfür ist stets eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten notwendig, die aus Beweisgründen auf jeden Fall schriftlich festgehalten sein sollte. Zu beachten ist hierbei, dass dann nur derjenige Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, von diesem beraten und vertreten wird. Dem beauftragten Rechtsanwalt ist es nach Berufsrecht untersagt, beiden Parteien beratend zur Seite zu stehen oder sie in einem Prozess gleichzeitig zu vertreten. Falls auch der andere Ehepartner eine rechtliche Beratung wünscht, kann er selbst auch einen Rechtsanwalt beauftragen, auf den er dann im Scheidungstermin verzichten kann. Der von ihm beauftragte Rechtsanwalt wird daher “abseits des Gerichts” für ihn tätig. Soweit der Ehepartner die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, kann er staatliche Beratungshilfe beantragen.
Eine weitere Kostenersparnis liegt darin, dass die Ehepartner sich die Kosten für die im Falle einer streitigen Scheidung zu verhandelnden Folgesachen, wie den Zugewinnausgleich oder Unterhaltsfragen, ersparen.
Für eine einvernehmliche Scheidung müssen beide Ehepartner die wichtigen Entscheidungen/Folgen, die normalerweise erst durch den Scheidungsprozess gerichtlich festgelegt werden, vorab klären. Hierzu gehören Dinge wie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, Sorgerechtsfragen oder der Ehegatten- und Kinderunterhalt. Wie auch für die streitige Scheidung ist außerdem der Ablauf des sogenannten Trennungsjahres Voraussetzung der wirksamen Scheidung.
Neben der Kostenersparnis kann durch die einvernehmliche auch sehr viel Zeit gespart werden, da oft nur ein gemeinsamer Gerichtstermin notwendig ist.
Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Da die Scheidungskosten regelmäßig in die Tausende gehen, ist der Gedanke, diese Scheidungskosten von der Steuer abzusetzen, naheliegend. Nach früherer ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war es tatsächlich möglich, die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Zum 1. Januar 2013 schob der Gesetzgeber dieser Möglichkeit jedoch einen Riegel vor, indem er folgenden Satz 4 in § 33 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz einfügte:” Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können”. Damit sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr von der Steuer absetzbar. Ein Steuerabzug ist nur noch in absoluten Extremfällen möglich, dessen Vorliegen der Steuerpflichtige beweisen muss.
Ich möchte gerne die Scheidung beantragen und erkunde mich aktuell über die gesamten Kosten. Mir war gar nicht bewusst, dass man bei einer einvernehmlichen Scheidung Kosten sparen kann, da nur ein Anwalt beauftragt werden muss. Ich werde mich dafür mal bei meinem Anwalt für Familienrecht genauer beraten lassen, vielen Dank für die Infos.