Oftmals müssen in der Inanspruchnahme von Freizeitaktivitäten die Klamotten und Schuhe, sowie die mitgebrachten Taschen in einen Spind deponiert werden und ordnungsmäßig verschlossen werden.
Was passiert jedoch, wenn der Spind aufgebrochen wird und die Wertsachen gestohlen werden. Wer haftet in solchen Situationen?
In der jüngsten Zeit haben die Aufbrüche der Spinde in den Schwimmbädern besonders zugenommen und mit dem die Frage der Schadensersatzregelung für die Badegäste.
Damit der Badegast überhaupt das Schwimmbad (das Schwimmen) in Anspruch nehmen kann, muss er sich zuerst seine Badekleidung anziehen. Damit er das machen kann, muss er seine Kleidung, die er an hat, Badehandtusch, Shampoos, Tasche, Schuhen, Sehhilfe, Portemonnaie, Handy, Bargeld, Kreditkarten etc., was alles für den Besuch eines Schwimmbades notwendig ist bzw. täglich in unseren Taschen sich befindet, in einen Spind ordnungsgemäß abschließen.
Verkehrssicherungspflicht des Schwimmbades aus dem Verkauf der Eintrittskarte
Die Leistung, die hier durch den Erwerb der Eintrittskarte den Zutritt ins Schwimmbad ermächtigt bzw. rechtlich gesehen geschuldet wird, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Badegäste in Badekleidung ins Schwimmbad gehen können. Damit die Badegäste Ermäßigung wie bspw. für Studentenrabatt, Schwerbehindertenrabatt, Hartz IV-Empfänger-Rabatt etc. erhalten können, müssen die Badegäste gewisse Dokumente wie Studentenausweis, Personalausweis, Bargeld etc. bei sich tragen, um einen erforderlichen Nachweis für den Anspruch der Ermäßigung zu erbringen. D.h. diese Dokumente können nicht einfach zu Hause gelassen werden. Ohne die Nutzung des Spindes, nützt die Eintrittskarte, die per Entgelt erworben wird, nichts. Das Einlösen der Eintrittskarte und die Inanspruchnahme der Leistungen hängen somit mit der Inanspruchnahme des Spindes zusammen.
Daher kommen hier dem Schwimmbad gewisse Verkehrssicherungspflichten zu. Bei dessen Verletzung ist das Schwimmbad schadensersatzpflichtig. Dazu weiter unten mehr ausgeführt.
Vollumfänglicher Haftungsausschluss durch AGB
Ist nun der Spind aufgebrochen, verneinen oftmals die Schwimmbäder bzw. das Schwimmbadpersonal zu Unrecht, dass sie im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) die Haftung vollumfänglich ausgeschlossen haben. Ein solcher vollumfänglicher Haftungsausschluss ist unwirksam, sodass hier diese Regelung im AGB keine Wirksamkeit entfaltet und sie sozusagen außer Acht gelassen werden kann.
Sinn und Zweck eines normalen Spindes
Grundsätzlich ist es so, dass der normale Spind für die Aufbewahrung von der Kleidung, von den Schuhen, von der Sehhilfe, von dem Badehandtuch, von den Taschen, von der Jacke, von der Mütze etc. gedacht ist. Für diese Gegenstände muss die Haftpflichtversicherung des Schwimmbades für den beim Badegast entstandenen Schaden vollumfänglich haften. Auch, wenn das Schwimmbad einen vollumfänglichen Haftungsausschluss in seinen AGB aufgenommen hat.
Was tun, wenn der Spind aufgebrochen wurde?
Daher sollten Badegäste, deren Spind aufgebrochen wurde, unverzüglich das Badepersonal über den Vorfall informieren und das Badepersonal darum bitten, die Polizei anzurufen, um unverzüglich eine Strafanzeige zu erstatten. Diese Strafanzeige muss unbedingt bei der Schadensmeldung beim Schwimmbad abgegeben werden.
Oftmals wird das Badepersonal sich weigern für jeglichen Schaden schadensersatzpflichtig zu sein. Daher ist es notwendig darum zu kämpfen, die Anschrift der Rechtsabteilung des Schwimmbades zu erhalten. Das Schwimmbad muss dem Badegast in einer solchen Situation die Stelle benennen, wo die Schadensmeldung gemeldet werden soll. Unterlässt das Schwimmbad in diesen Fällen die Stelle zu nennen, ist die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zu rufen.
Haftungsumfang
Der Haftungsumfang bei einem üblichen (normalen) Spind bei den Umkleidekabinen erstreckt sich nicht auf Wertsachen, d.h. nur Schäden bei den Badegästen können erstattet werden, die keine Wertgegenstände darstellen. Beispiele hierfür wären Kleidung, Sehhilfe, Schuhe, Taschen, Mützen etc.
Portemonnaie, Personalausweis, Bargeld, Kreditkarten, Studentenausweis, Smartphones wären demnach Wertsachen und können nicht zurück erstattet werden, da für diese gerade die Wertsachenspinde zu Verfügung gestellt werden.
Es gibt aber eine Ausnahme, die es ermöglicht auch für Wertsachen, die in einem normalen Spind abgeschlossen wurden, Schadensersatz zu verlangen.
Ausnahme für Wertsachen von diesem Haftungsumfang bei normalen Spinden
Eine Ausnahme für Wertsachen von dem oben beschriebenen Haftungsumfang für normale Spinde ergibt sich für solche Fälle, wo das Schwimmbad die Badegäste nicht auf die separaten Wertsachenspinde aufmerksam macht. D.h. in solchen Fällen ist es den Badegästen nicht möglich auf die Wertsachenspinde, die das Schwimmbad extra für sie zur Verfügung stellt, darauf zurück zu greifen, da sie gerade von deren Existenz nicht unterrichtet wurden.
Das Schwimmbad darf auch nicht in solchen Situationen darauf zurückgreifen, wenn es zwar die Wertsachenspinde zur Verfügung stellt, darüber jedoch den Badegast nicht informiert und der Badegast aus diesem Grund sein Portemonnaie und seine Schlüssel in den normalen Spind abschließt, da ihm keine andere Alternative eingeräumt wurde, diese Wertsache woanders abzuschließen bzw. da ihm die Alternative nicht bekannt war. Beim Badegast entsteht so der Eindruck, dass das Schwimmbad nur diese Form von Spinden für alle Badegäste und vor allem für alle Gegenstände zur Verfügung stellt.
In einem solchen Fall muss die Haftpflichtversicherung des Schwimmbades vollumfänglich für den Schaden bei seinen Badegästen haften, da es seine Verkehrssicherungspflicht unterlassen hat – hier die Unterrichtung über Wertsachenspinde.
Wiederholte Fälle schwerer Diebstähle gem. §§ 242 Abs. 1, 243 StGB
Damit das Schwimmbad seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen kann, muss er bei wiederholten Fällen schwerer Diebstähle durch einen auffälligen Aushang seine Badegäste darüber in Kenntnis setzen, damit die Badegäste mehr auf die besondere Situation Acht nehmen können.
Es ist hier die Aufgabe des Schwimmbades, seine Badegäste explizit darüber zu informieren, dass hier bereits mehrfach Diebstähle begangen wurden (Unterrichtung über die Gefahrenquelle). Auch ein expliziter Hinweis, dass Wertgegenstände auch in separaten Spinden neben den Schaltern etc. aufbewahrt werden können, darf vom Badepersonal gegenüber seinen Badegästen nicht unterlassen werden. Es muss für einen normalen Badegast zu diesem Moment erkenntlich sein, welches Risiko das Abschließen der Kleidung etc. in einem normalen Spind des Schwimmbades mit sich führt und für welche Gegenstände welche Spinde zur Verfügung stehen.
Die Pflicht des Schwimmbades ist es somit, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um weitere Schäden anderer Badegäste zu verhindern.
Erst in einem solchen Fall verletzt das Schwimmbad nicht seine Verkehrssicherungspflicht und macht sich dann auch nicht bzgl. eines entstandenen Schadens bei seinem Badegast schadensersatzpflichtig.
Wenn die Ausnahme nicht eingreift…
Wenn das Schwimmbad seine Verkehrssicherungspflicht beachtet hat, seine Badegäste auffällig durch Hinweise über die Wertsachenspinds informiert hat und auch auffällig darauf verwiesen hat, vor allem auf die wiederholten Fälle schwerer Diebstähle – hat ein Badegast entgegen dieser Hinweise seine Wertsachen in dem normalen Spind abgeschlossen, haftet hier die Haftpflichtversicherung des Schwimmbades für den Fall des Aufbruches nur für die Kleidung, Schuhe und Taschen etc., jedoch nicht für die Wertsachen.
Einschränkung des Haftungsumfangs bei Eigenverschulden des Badegastes
Wenn die Badegäste grob fahrlässig oder vorsätzlich den Spindaufbruch selbst verschulden durch nicht ordnungsgemäße Abschließen des Spindes, dann greift hier die Haftpflichtversicherung des Schwimmbades nicht ein. Das Eigenverschulden des Badegastes schränkt sozusagen die Haftung des Schwimmbades ein.
Nach dem Urteil vom 20. Juni 2005 des OLG Hamm (Az.: 8 U 234/04) besagt, dass ein Eigenverschulden des Badesgastes dann vorliegt, wenn er Sachen von hohem Wert in seinen Spind einschließt und diese dann durch einen Aufbruch des Spindes gestohlen werden. Das Gericht geht davon aus, dass es für den Badegast offensichtlich sein muss, dass das Schließmechanismus nur eingeschränkten Schutz biete und nicht dazu geeignet ist Wertgegenstände vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Es sei lediglich dazu geeignet, die abgelegten Kleidungsstücke zu verwahren.
Jedoch greift hier diese Regelung dann nicht ein, wenn innerhalb kürzester Zeit zu Diebstählen gekommen ist (s.o.) und das Schwimmbad dagegen nichts unternommen hat (Hinweis auf Diebstahl, damit Badegäste mehr darauf Acht nehmen; Hinweis auf Wertsachenspinds; wenn das Schwimmbad die Spinde grob fahrlässig nicht regelmäßig auf Funktionalität, insbesondere des Schlosses überprüft hat). In solchen Fällen ist das Schwimmbad – im Urteil war es ein Fitnessstudiobetreiber – verpflichtet Schadensersatz zu leisten, da es seine Schutzpflicht aus dem Vertrag durch den Verkauf der Eintrittskarte in den Schwimmbad verletzt hat.
Schadensmeldung
Wurde nun der Spind aufgebrochen, ist es notwendig unverzüglich die Rechtsabteilung des Schwimmbades über die Schadensmeldung in Kenntnis zu setzen.
In dieser Schadensmeldung muss der Badegast seine Eintrittskarte, seine Spindnummer, seine Quittungen für seine gestohlenen Gegenstände, seine Strafanzeige beifügen. Zudem muss er eine präzise Sachverhaltserläuterung darlegen. D.h. er muss aufnehmen, wann er bemerkt hat, dass sein Spind aufgebrochen wurde, was er dann getan hat und welche Gegenstände ihm entwendet wurden.
Die entwendeten Gegenstände können nur ihm im Zeitwert zurückerstattet werden. Wertsachen nur dann, wenn wie bereits oben erläutert die Verkehrssicherungspflicht seitens des Schwimmbades verletzt wurde. Bei Schadensmeldungen für Studentenausweise, Personalausweise etc. wird eine Quittung hinsichtlich der Neubeantragung benötigt. Erst dann kann die Gebühr von der Haftpflichtversicherung zurückerstattet werden.
Badegäste, die in Gegenwart von Freunden oder Bekannten ins Schwimmbad waren, sollten diese als Zeugen im Schreiben benennen und sich von ihnen eine separate Bestätigung der Sachverhaltserläuterung geben lassen.
Übertragbare Fälle
Die Schadensersatzregelung hinsichtlich des Aufbruches des Spindes im Schwimmbad gilt für alle Fälle, wo Spinde durch das Unternehmen für den Gast zur Verfügung gestellt werden. In allen dieser Fälle besteht eine vollumfängliche Haftungspflicht des Unternehmers für seinen Gast hinsichtlich der Gegenstände, die keine Wertsachen sind. Ein vollumfänglicher Haftungsausschluss ist nicht wirksam.
Das schließt Fitnessstudios, Saunen, Thermen etc. mit ein.
Für Wertsachen gilt die oben aufgeführte Ausnahme.
Word-Datei als Vorlage
Im Anhang wurde eine DOC-Datei hochgeladen, die zur Schadensmeldung genutzt werden kann. In diesem Schreiben ist ersichtlich, wie eine Schadensmeldung dargestellt werden sollte. Diese kann gerne genutzt werden.