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Jobcenter & Umzug: Umzugskosten, Ablehnung & Arbeitsamt

Der große Ratgeber zum Thema Jobcenter & Umzug!
In Kürze:
  • Kostenübernahme durch das Jobcenter hängt von Notwendigkeit und Angemessenheit ab.
  • Das Jobcenter kann sowohl einen Umzug ablehnen als auch anordnen. Bei Ablehnung trägt der Antragsteller die Kosten selbst und es könnten Leistungskürzungen drohen.
  • Verschiedene Umzugskosten wie Mietkosten für ein Umzugsfahrzeug, Helferpauschale und Maklergebühren können vom Jobcenter übernommen werden, sofern sie vorab beantragt wurden.
  • Unter 25-Jährige haben spezielle Kriterien für die Kostenübernahme.
  • Die notwendigen Unterlagen für die Genehmigung eines Umzugs können regional variieren und sollten rechtzeitig erfragt werden.

Sofern Sie Empfänger von Arbeitslosengeld sind, unterfallen Sie dem Regelungsbereich des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II): Dieses regelt Ihre Rechte und Pflichten umfassend und enthält dabei auch Regelungen für den Fall des Wohnungswechsels, die Sie unbedingt beachten sollten. Welche dies sind, insbesondere ob das Arbeitsamt einen Umzug zahlt, ob das Jobcenter einen Umzug sogar verbieten kann und was Sie unternehmen müssen, wenn Sie umziehen wollen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Wann zahlt das Arbeitsamt einen Umzug?

Nicht jeder Umzug wird vom Arbeitsamt bezahlt: Das Amt prüft den Wohnungswechsel stets auf Angemessenheit und Notwendigkeit. Wann der Umzug notwendig und die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind, liegt dabei im Ermessen der Behörde: Als Kriterien herangezogen werden etwa die Größe des Haushalts, der Mietspiegel, die Wohnungsgröße und Höhe der Miete.

Zusätzliche Anforderungen bestehen bei Personen unter 25 Jahren. Erforderlich ist, dass Sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können (1.), der Bezug der neuen Wohnung erforderlich ist, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten (2.) oder ein sonstiger ähnlich schwerer Grund vorliegt (3.).

Nicht anerkannt als Umzugsgründe sind insbesondere leicht zu behebende Mietmängel in der alten Wohnung oder die Familienzusammenführung. Auch kann man sich nicht auf die verbesserten Jobchancen in einer anderen Stadt berufen, ohne ein konkretes Jobangebot vorweisen zu können.

Was übernimmt das Amt beim Umzug?

Das Jobcenter ist sich der teilweise hohen Kosten, die ein Umzug mit sich bringt, bewusst. Daher werden viele Umzugskosten bei Bedarf übernommen.

Achtung: Die Kostenvornahme muss vorab stets beim Arbeitsamt beantragt werden! Wir empfehlen, dem Antrag die jeweiligen Kostenvoranschläge beizulegen. Dies vereinfacht die Bearbeitung (und damit die Bewilligung).

Übernahmefähig sind etwa:

  • anfallende Mietkosten für einen Umzugsfahrzeug inklusive Spritkosten
  • Eine Helferpauschale von bis zu 30 € für Umzugshelfer
  • Bedarfsabhängig: Einrichtungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände
  • Kosten für Umzugskartons
  • Maklergebühr
  • Kosten für Renovierung der alten Wohnung, wenn im Mietvertrag vorgesehen

Wichtig: Häufig ist die Beauftragung eines Umzugsunternehmens die bequemere Lösung, als den Umzug in Eigenregie (ggf. mit befreundeten Helfern) durchzuführen. Die Kosten hierfür werden jedoch grundsätzlich nicht erstattet. Ausnahmen können dann gegeben sein, wenn es triftige Gründe hierfür gibt. Anerkannt sind etwa Krankheit oder ein hohes Alter. Auch hier müssen Sie aber unbedingt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Zusätzlich sind im Krankheitsfall ein ärztliches Attest oder ein sonstiger adäquater Nachweis zu erbringen sowie stets mindestens drei Angebote von verschiedenen Umzugsunternehmen vorzulegen.

Laut einem Urteil kann das Jobcenter einen Umzug auch mit Begründung ablehenen. Eine Zustimmung / Genehmigung seitens des Jobcenters ist also erforderlich!

Kann das Jobcenter eine Wohnung bzw. einen Umzug ablehnen?

Ja, eine Ablehnung ist aus den oben genannten Gründen möglich. Zieht man dennoch um, bleibt man entsprechend auf den Kosten sitzen. Wichtig daher: Kostenübernahme beantragen und den neuen Mietvertrag erst unterschreiben, wenn das Jobcenter zugestimmt hat!

Interessant: Umgekehrt kann das Jobcenter einen Umzug sogar anordnen! Etwa dann, wenn Sie als Hartz-IV-Empfänger in einer "zu großen" oder "zu teuren" Wohnung leben.

Was braucht das Jobcenter um eine Wohnung zu genehmigen?

Welche Unterlagen das Jobcenter benötigt, ist von Region zu Region unterschiedlich. Wenden Sie sich am besten so früh wie möglich an Ihren Sachbearbeiter und fragen nach, welche Unterlagen Sie einreichen sollen/müssen. Regelmäßig erforderlich sind neben dem wahrheitsgemäß ausgefüllten Antrag Angaben zu Nettokaltmiete, Betriebskostenvorauszahlung, Wohnfläche und zur genauen Anschrift.

Wer zahlt, wenn das Jobcenter nicht zahlt?

Ganz einfach: War der Umzug nicht vom Jobcenter genehmigt bzw. die Kostenübernahme nicht zugesichert, haben Sie selbst die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für etwaige Mehrkosten für die Wohnung! Zudem drohen Ihnen Leistungskürzungen.

Fazit: Werden die Kosten von einem Umzug vom Jobcenter getragen?

Fazit zum Thema Jobcenter & Umzug

Die Kostenübernahme für einen Umzug durch das Jobcenter ist von individuellen Kriterien wie Notwendigkeit und Angemessenheit abhängig. Vorab muss die Kostenübernahme beantragt und genehmigt werden, ansonsten liegen die Umzugskosten bei den Empfängern der Leistungen. Wichtig ist, dass das Jobcenter sowohl einen Umzug ablehnen als auch anordnen kann. Die notwendigen Unterlagen für die Genehmigung eines Umzugs können regional variieren und sollten rechtzeitig erfragt werden. Bei Nicht-Genehmigung durch das Jobcenter trägt der Antragsteller die Kosten selbst und es könnten Leistungskürzungen drohen.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Wie begründe ich einen Umzug beim Jobcenter?

Den Umzug sollten Sie ausführlich begründen; etwa weil die Wohnung für Ihren Haushalt zu klein ist oder Sie an einem anderen Ort ein verbindliches Jobangebot vorliegen haben. Dabei gilt: Bleiben Sie bei der Wahrheit!

Wie teuer darf die Wohnung bei Bürgergeld sein?

Sofern Bürgergeld bezogen wird, müssen Miete und Nebenkosten angemessen hoch sein. Wann dies der Fall ist, richtet sich insbesondere nach der Personenanzahl des Haushalts. Dabei ist auch die Quadratmeterzahl maßgeblich: So ist für einen zwei-Personen-Haushalt eine Wohnung mit bis zu 60 qm angemessen. Für jede weitere Person werden 15 qm addiert.

Sofern die Miethöhe für eine größere, neue Wohnung jedoch noch angemessen ist, darf die Wohnung auch ein wenig größer sein.

Kann man trotz Jobcenter bzw. Bürgergeld einfach umziehen?

Ja, das ist möglich; Sie dürfen genau so umziehen wie Personen, die keine Leistungsbezieher sind. Sofern Sie sich jedoch nicht an die oben genannten Meldepflichten handeln, kann dies zu Leistungskürzungen führen. Zudem riskieren Sie, dass die Umzugskosten und Mehrkosten der neuen Wohnung nicht übernommen werden.

Wie teuer darf die Wohnung bei Bürgergeld sein?

Eine pauschale Antwort hierfür gibt es nicht, da es stets auf den Ort ankommt, an dem man lebt: So sind in Orten mit einem höheren Mietspiegel auch höhere Mieten angemessen. In München gelten etwa 690 € als angemessen für eine Wohnung für eine Person, im Ruhrgebiet ca. 510 Euro. In ländlichen Regionen, etwa im Osten Deutschlands, sind regelmäßig 400-450 Euro als Kaltmiete angemessen.