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GbR Abkürzung: Bedeutung, Rechtsform & mehr!

Wir haben uns die Definition der GbR angeschaut und das wichtigste zusammengefasst.
In Kürze:
  • Die Abkürzung GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
  • Sie ermöglicht den Zusammenschluss von Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks ohne eine Kapitaleinlage.
  • Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder UG liegt der Fokus der GbR nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf dem gemeinsamen Geschäftszweck.
  • Die GbR wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, erfordert keinen Firmennamen und wird nicht im Handelsregister geführt.
  • Gesellschafter haften persönlich, unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem Privatvermögen.
  • Auch wenn kein formeller Gesellschaftsvertrag nötig ist, hilft er, Rechte, Pflichten und Geschäftsführung klar zu regeln und Haftungsfragen intern zu klären.

Die GbR ist eine der beliebtesten Unternehmensformen für Personengesellschaften. Wir haben uns das Unternehmensprofil der GbR genauer angeschaut und für Sie einen Überblick erstellt.

Auf der Suche nach den passenden Rechtsformen für eine Gesellschaft ist die GbR eine häufige Wahl.

Wofür steht die Abkürzung GbR?

Die Abkürzung GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Im Vordergrund der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht der Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck fördern und dafür bestimmte Beiträge leisten. Somit kommt diese Rechtsform ganz anders daher als die der (Kapital-) Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – und die ebenfalls als Kapitalgesellschaft definierte Unternehmergesellschaft UG. Es handelt sich bei der GbR um eine reine Personengesellschaft, die durch ihre Eigenschaften im klaren Gegensatz zur Kapitalgesellschaft steht.

Während es bei GmbH und UG in erster Linie um Geld geht, steht die Gewinnerzielung bei der GbR nicht auf Platz eins der Agenda. Hauptaspekt ist hier vielmehr der Hintergrund des Zusammenschlusses, also der Inhalt des Geschäfts, dem die Gesellschafter folgen. Diese Rechtsform eignet sich deshalb auch gut für Freiberufler und Selbstständige. Bekannte Beispiele sind Praxisgemeinschaften, gemeinnützige Unternehmen oder anderweitige Personenzusammenschlüsse. Es genügt ein formfreier Vertrag, um die GbR zu gründen.

Diese Rechte und Pflichten haben Sie bei der GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Was ist die gesetzliche Grundlage der GbR?

Dass die GbR kein Handelsunternehmen ist, hat zur Folge, dass NICHT die strengen Regelungen des Handelsrechts HGB maßgeblich sind. Die Modalitäten folgen vielmehr der Gesetzgebung des Bürgerlichen Gesetzbuch BGB. Die GbR wird auch nicht im Handelsregister erfasst und ist folglich keine juristische Person. Vielmehr handelt es sich um eine teilweise rechtsfähige Personengesellschaft. Diese braucht zwar keinen Firmennamen, trotzdem muss sie eine offizielle Unternehmensbezeichnung haben. Besonders bei kleinem Startgeld ist eine GbR gut geeignet für Gründerteams – zumal der organisatorische Aufwand sich in Grenzen hält.

Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag?

Auch wenn für die Gründung der GbR keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, ist es ratsam, die Geschäftsführung und weitere Rollen der Gesellschafter in der GbR vertraglich zu verankern. So kann festgelegt werden, welcher Gesellschafter welche Rechte und Pflichten hat und in welchem Rahmen er auch allein Entscheidungen treffen kann. Zudem beugt ein vertragliches Regelwerk Missverständnissen vor und dient im Zweifel als neutrale Grundlage. Wird nur ein Geschäftsführer bestimmt, haben die anderen Gesellschafter zwar keine Entscheidungsbefugnis, können aber von ihren Kontroll- und Widerspruchsrechten Gebrauch machen.

So läuft die Gründung einer GbR - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab.

Wie läuft die Gründung einer GbR ab?

Soll die GbR einem gewerblichen Zweck nachgehen, muss jeder Gesellschafter sich beim Gewerbeamt anmelden. Dies gilt nicht für Freiberufler, die sich zusammentun. Die Anmeldung des Gewerbes hat die Meldung beim Finanzamt zur Folge, damit die Gesellschaft steuerlich erfasst werden können. Eine Registrierung bei der internationalen Handelskammer IHK ist ebenso verpflichtend.

Eine Kapitaleinlage ist nicht erforderlich, trotzdem können Geld und Vermögen in die Gesellschaft eingebracht werden.

Vorsicht ist geboten bei Bürogemeinschaften, die aus Kostenersparnisgründen gemeinsame Räume und Materialien nutzen, geschäftlich aber nicht vernetzt sind. Das Finanzamt kann hier hohe Steuernachzahlungen fordern, wenn es die Gemeinschaft als GbR einstuft.

Achtung: GbR aus Versehen

An manchen Stellen findet man Angaben dazu, dass zum Beispiel Fahrgemeinschaften per Definition als GbR anzusehen sind. Mehrere natürliche Personen tun sich zusammen, um sich dem gemeinsamen Zweck – der Fahrt zum Ziel – zu widmen und verrechnen dabei die anfallenden Kosten untereinander. So fördern die Mitfahrer den Zweck des Zusammenschlusses und können überspitzt gesehen als Gesellschafter betrachtet werden. Somit hat die Fahrgemeinschaft ganz aus Versehen eine GbR gegründet.

Wer ist bei einer GbR beteiligt?

In der Regel sind es mindestens zwei natürliche Personen, die sich zu einer Personengesellschaft zusammentun. Trotzdem kann auch eine juristische Person bzw. Gesellschaft Teil der GbR sein, sofern mindestens eine natürliche Person an dem Unternehmenszusammenschluss beteiligt ist. Die Führung der GbR übernehmen alle Gesellschafter gemeinsam. Vertragsunterzeichnungen und andere geschäftliche Vorgänge müssen demnach von allen Beteiligten gemeinsam beschlossen und durchgeführt werden – es sei denn, vertraglich sind andere Regelungen vereinbart.

Die Haftungsbeschränkung eines Gesellschafters ist bei der GbR ausgeschlossen

Wer haftet bei der GbR?

Typisch für Personengesellschaften: Alle Beteiligten haften persönlich. Anders als bei Kapitalgesellschaften haften die Beteiligten der GbR unmittelbar (Gläubiger können ihre Forderungen gegenüber jedem Gesellschafter geltend machen), unbeschränkt (mit Gesellschafts- und Privatvermögen) und solidarisch (jeder haftet für jeden). Die Verteilung nach Köpfen gilt auch für eine Gewinnausschüttung. Tritt ein neuer Gesellschafter ein, gelten die Haftungs-Regelungen für diesen ab seinem Eintrittsdatum – auch, wenn er für die Situation der Gesellschaft noch nicht verantwortlich sein kann. Es wird davon ausgegangen, dass eine Beteiligung nur angestrebt wird, wenn die finanzielle Situation für alle transparent ist und der neue Gesellschafter sich ein Bild von der Lage gemacht hat.

Die Modalitäten der Haftung können vertraglich individuell geregelt werden. Allerdings gelten solche Vereinbarungen lediglich im Innenverhältnis und sind unwirksam gegenüber Dritten. Wenn also ein Gläubiger Forderungen hat, kann er diese von jedem Gesellschafter verlangen. Ähnlich verhält es sich mit einer Haftungsbeschränkung: Eine GbR unterliegt generell keiner Haftungsbeschränkung. Dies lässt sich auch nicht durch einen entsprechenden Passus in den AGB ändern; eine solche Klausel wäre rechtswidrig.

Welche Alternativen gibt es zur GbR?

Die Gesellschaftsform, die der GbR als Personengesellschaft am nächsten kommt, ist die offene Handelsgesellschaft (OHG). Allerdings sind die gesetzlichen Grundlagen hier im Handelsgesetzbuch HGB geregelt, sodass die Beteiligten den strengeren, für Kaufleute geltenden Regelungen, unterworfen sind. Den Gesellschaftern steht eine 4%-ige Gewinnbeteiligung zu; darüber hinausgehende Gewinne werden nach Köpfen verteilt.

Hat eine GbR mehr als 250.000 Euro Jahresumsatz und mehr als fünf Mitarbeiter, geht das Finanzamt davon aus, dass es sich um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt. Somit erhält die GbR zwingend ein „Upgrade“ zur OHG und unterliegt dann den Regelungen des HGB.

Eine weitere Alternative, die allerdings ausschließlich für Freiberufler greift, ist die Partnerschaftsgesellschaft oder Partnergesellschaft. Notwendig ist hier ein Partnerschaftsvertrag der Freiberufler untereinander sowie der Eintrag in das Partnerschaftsregister.

Fazit: Die Bedeutung der GbR Abkürzung

Geht es nur um den reinen persönlichen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, ist die GbR durchaus eine interessante Alternative.

Doch in vielen anderen Fällen geht nach der Gründung mit voranschreitender Zeit eine Entwicklung des Unternehmens hinsichtlich seines Vermögens, seiner Größe und der Beteiligten einher. Die zentrale Frage ist demnach: Wo soll die Reise hingehen? Dies sollte im Vorfeld jeder Gründung wohlüberlegt werden. Klingen heute die einfache Gründung und unkomplizierte Buchführung der GbR verlockend, so sind diese bei erfolgreicher Führung der Gesellschaft vielleicht in ein paar Jahren zwingend durch das „normale“ Regelwerk für kaufmännische Betriebe zu ersetzen.

Häufig gestellte Fragen rund um die Abkürzung für die GbR

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Ist die GbR eine BGB-Gesellschaft?

Ja, die GbR ist eine Form der BGB-Gesellschaft, da die Gesellschaftsform und der Gesellschaftsvertrag im § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, definiert wird.

Was sind die Vorteile einer GbR?

Die Gründer einer GbR können von einer vergleichsweisen schnellen und kostengünstigeren Gründung profitieren. Im Gegensatz zu einer GmbH oder UG ist kein Stammkapital notwendig und die einzelnen Aspekte der Unternehmer können im Gesellschaftervertrag festgehalten werden.

Was sind die Nachteile einer GbR?

Bei der GbR gibt es keine Haftungsbeschränkung des Gesellschafters. Sollte also einmal was schieflaufen, kann auch auf das Privatvermögen der verschiedenen Gesellschaftern zurückgegriffen werden.