Ein Nutzer hat uns folgende Anfrage zukommen lassen
Guten Tag,
wir waren mit dem Fahrzeug meiner Großmutter in Ungarn und haben einen Monat später drei Zahlungsaufforderungen für die Ersatzmaut von der Ungarischen Autobahninkasso GmbH bekommen in der jeweils die folgenden Beträge aufgeführt sind:
Ersatzmaut 14875 HUF (NUSZ Zrt. GKM 37/2007 III. 26) EUR 49,22
Bearbeitungsgebühr (1,3 §Abs.5 RDGEG § 13 RVG) EUR 58,50
Halterermittlung (Kraftfahrt-Bundesamt Nr. 141.3 GebOSt) EUR 5,10
Auslagenpauschale Nr.7002 RVG EUR 11,70
MwSt. (19%) EUR 14,31
Diese insgesamt EUR 138,83 wurden wie gesagt drei mal eingefordert: für den Hinweg um 23:23Uhr und um 0:20 Uhr und für den Rückweg.
Nun meine Frage: Ist es rechtlich erlaubt alle dieser Beträge für das gleiche Vergehen dreifach einzufordern? (Der ADAC schreibt pro Kalendertag kann der Betrag einmal eingefordert werden.) Und meine zweite Frage ist wie die GmbH vorgehen kann falls der Betrag von EUR 416,49 nicht in voll oder gar nicht bezahlt wird? Können die Gebühren von dem Inkassoverfahren von uns verlangt werden, wenn nicht erst die Möglichkeit besteht die Strafe direkt zu bezahlen?
Antwort von der Nutzerin Melanie:
Hallo,
die Benutzung der Autobahn in Ungarn ist gebührenpflichtig. Daher muss vor der Benutzung der Autobahn eine Gebühr entrichtet oder das Kfz-Kennzeichen online registriert werden (Vignette).
Bei unberechtigter Straßenbenutzung wird eine Zusatzgebühr fällig. Die auch bei Ihnen fällig wurde.
Bei einem Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t beträgt die Zusatzgebühr binnen einer Zahlungsfrrist von 30 Tagen ca. 50 EUR, nach Ablauf der Frist ca. 200 EUR.
Diese Gebühr – sowie auch von der ADAC besagt – kann im Laufe eines Kalenderjahres nur einmal erhoben werden. Auch wenn mehrmals unberechtigt Straßenbenutzungen innerhalb eines Tages vorliegen.
Haben Sie dagegen Widerspruch eingelegt?
Wenn die Nachgebühr nicht auf einmal gezahlt werden können, kann eventuell auf Nachfrage eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Liebste Grüße,
Melanie
Erneute Antwort des ursprünglichen Fragestellers:
Danke für die Antwort. Sie meinen sicher innerhalb einer Kalendertages, richtig? Wie sieht es mit den anderen Gebühren aus, wie zum Beispiel die Halterermittlung. Ich wage es zu bezweifeln, dass die GmbH dreimal für das gleiche Kennzeichen die Halterermittlung genutzt hat. Und darf die Bearbeitungsgebühr dreifach erhoben werden? Was würde passieren, wenn wir lediglich die Ersatzmaut von 3 mal EUR 50 (für die drei Kalendertag) zahlen würden?
Ich habe inzwischen mit der GmbH gesprochen und mir wurde am Telefon gesagt bei drei Fällen könne man eine Maximalisierung beantragen, um die drei Strafen auf zwei zu reduzieren. Diese habe ich also schriftlich beantragt und bis heute (morgen ist Zahlungsfrist) keine Antwort bekommen. Auf Nachfragen wurde mir am Telefon mitgeteilt, der Antrag sei abgelehnt worden, denn die Frist für den Antrag sei der 08.12. gewesen. Mein Antrag kam am 09.12.. Über die Frist und die Möglichkeit Maximalisierung zu beantragen wird in dem Schreiben der GmbH nicht informiert und auch am Telefon wurde beim ersten Anruf keine First erwähnt. Ich habe nun also das Geld überweisen müssen. Kann man hier Einspruch einlegen? Wie ist die Rechtslage?
Antwort von dem Nutzer Roland:
Sie können doch eine Klage dagegen erheben, falls Sie sich unrecht behandelt fühlen. Ich würde auch an Ihrer Stelle Einspruch bei der zuständigen Stelle erheben und falls keine ersichtlich ist, eine Klage auf Leistung etc. erheben oder gleich zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gehen, dass dieser sich darum kümmert. Anscheinend kommt man an die GmbH nicht ran. Zudem können sie leider nur ungarisch und richtig deutsch sprechen können diese auch nicht.
Bei einer normalen Anfrage von mir, konnte die GmbH nicht richtig antworten.
Gruß,
Roland