Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am 1. April 2012 - 19:44
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Woraus berechnet sich der Unterhalt für die Kinder? Reicht der Ehegatten-Unterhalt hierbei aus? Oder muss ich zusätzlich noch den Kindesunterhalt zahlen? Wäre dankbar für Antworten.
Guten Abend!
Guten Abend!
Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Nachfolgend der Link: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_201...
Hierbei können Sie schauen, welches Einkommen Sie haben und wie alt das Kind ist. Demnach bemisst sich der Kindesunterhalt. Diesen Satz müssen Sie an ihr Kind zahlen.
Der Ehegatten-Unterhalt ist von diesem Unterhalt abzugrenzen. Es sind hierbei zwei verschiedene Angelegenheiten. Mit Sicherheit können Sie im Rahmen einer Mediation eine Alternativlösung finden.
Allgemein ist anerkannt, dass die Kinder auf dem ersten Rang in Bezug auf den Unterhalt stehen. Folglich bedeutet dies, dass zu allererst die Unterhaltsansprüche der Kinder gestillt werden müssen. Nachfolgend wird dann der Ehegatten-Unterhalt berücksichtigt. Ist dabei festzstellen, dass das Einkommen nicht ausreicht, geht der Ehegatte dabei leer aus.
Hoffe, der Beitrag konnte Ihnen helfen.
Was mir aus dieser
Was mir aus dieser Düsseldorfer Tabelle nicht ganz klar wird: Wird beim Berechnen des Unterhaltsanspruchs mein zu versteuerndes Einkommen, mein Brutto-Einkommen, mein Einkommen nach Verbindlichkeiten, mein Einkommen nach Abzug von anderen Kindesunterhaltsansprüchen zu Grunde gelegt?
Erstens sollten Sie wissen:
Erstens sollten Sie wissen:
Je höher ihr eigenes Einkommen ist und je älter Ihr Kind ist, desto höher fällt der Kindesunterhalt aus. Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger mehrere Kinder zu unterhalten haben ist grundsätzlich eine Herabstufung des Unterhalts vorzunehmen. Haben Sie dementsprechend nur ein Kind zu unterhalten, wird eine Heraufstufung am Kindesunterhalt vorgenommen. Die Düsseldorfer Tabelle ist für den Fall anwendbar, wenn der Unterhaltspflichtige zwei Kinder zu unterhalten hat.
Eine sehr wichtige Frage Ihrerseits, die sich in Bezug auf die Einkommensermittlung im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens bezieht, ist auch in der Praxis von großer Bedeutung.
Um das Einkommen festzustellen sind diverse Einkünfte zu ermitteln. Diese wären bspw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung und Verpachtung, sowie sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html).
In Bezug auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind alle Leistungen anzusetzen, folglich auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen, Prämien und Zulagen. Auch vermögenswerte Vorteile wie das Wohnen in der eigenen Immobilie oder die Nutzung eines Firmen-Pkws; sozialstaatliche Zuwendungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld, BAföG und Versorgungsleistungen für Dritte.
In Bezug auf die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ist das Einkommen der erzielte Gewinn, der im Zusammenhang der Bilanz neben Gewinn- und Verlustrechnungen oder Einnahmen-/Überschussrechnung herangezogen wird. Dabei stellt der Gewinn das Bruttoverdienst dar.
Für das unterhaltsrelevante Einkommen ist das steuerliche Nettoeinkommen unwichtig.
Zunächst zählen zum Einkommen die tatsächlichen Einkünfte. Das sind alle Bruttoeinkünfte wie bspw.:
einzustufen – jedoch sind Abzüge aufgrund konkreter Mehrkosten für Krankenpflege,
Medikamente etc. möglich)
hierbei gibt es Ausnahmen:
zahlen, da die Leistung, die sie zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. SGB II erhalten,
sich als kein Einkommen darstellt
Elterngeld höher als 300 EUR beträgt- alles was darüber ist, wird angerechnet;
Einkommen und beim Kindesunterhalt gilt es als Einkommen des Kindes (bei minderjährigen
Kinder gilt das Kindergeld bis zur Hälfte als Einkommen und bei volljährigen Kinder in
vollem Umfang)
es bei dieser Person als Einkommen, findet die Pflege zu Hause statt bspw. durch
Familienangehörige gilt das Pflegegeld nur bis ein Drittel bis zur Hälfte als Einkommen
Steuerfreibeträgen (diese sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn ihnen Belastungen
gegenüberstehen)
Prinzipiell wird das Einkommen als Durchschnittswert aus den letzten drei Geschäftsjahren bei Selbstständigen gebildet. Bei Ausnahmen wie bspw. bei einer Aufbauphase befindlichen Unternehmens kann auch ein kürzerer Zeitraum verlangt werden. Lediglich das zu versteuernde Einkommen aus den letzten Geschäftsjahren mitzuteilen, ist unzureichend. Die Rechtsprechung ist der Meinung, dass das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht grundsätzlich mit dem zu versteuerndem Einkommen übereinstimmt. Da steuerliche Betriebsausgaben beim Unterhalt nicht anerkannt werden, ist der Unterhaltspflichtige angehalten seine Einkommensverhältnisse klar darzustellen.
Solche Unterhaltsangelegenheiten sind oftmals mit viel Aufwand und Zeit verbunden. Aus dem Grund ist es erfahrungsmäßig eine große Erleichterung, eine Rechtsanwälting/ einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.