Der ausschlaggebende Unterschied zwischen Glücksspielen und Gewinnspielen ist, dass bei Letzterem kein Einsatz geleistet werden muss, um am Spiel teilzunehmen. Unter Einsatz versteht man laut BGH eine nicht unbeträchtliche Leistung, welche die Mitspielberechtigung begründet. Bei einem Glücksspiel wird (a) gegen Leistung eines Geldeinsatzes (b) ein Gewinn in Aussicht gestellt, (c) der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Bei einem Gewinnspiel liegen lediglich (b) und (c) vor. Allerdings soll es unschädlich sein, wenn hier einmalige Teilnahmegebühren von nicht mehr als 0,50 Cent erhoben werden.
Rechtsgrundlagen
Mit dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) wurden bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für Glücksspiele geschaffen; der Vertrag gilt in seiner aktuellen Fassung seit Juli 2012. Die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels bedarf gemäß § 4 GlüStV einer behördlichen Erlaubnis, und die Durchführung über das Internet ist ausnahmslos verboten.
Für den Begriff Gewinnspiel existiert keine Legaldefinition, er wird aber im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Telemediengesetz (TMG) erwähnt. In diesen Vorschriften wird das Gewinnspiel mit einem Preisausschreiben gemäß § 661 BGB gleichgesetzt, obwohl bei einem solchen der Gewinner nach festgesetzten Kriterien ermittelt wird. Es besteht kein Genehmigungsvorbehalt.
Bis 2002 war es ständige Rechtsprechung, dass Gewinnspiele in Deutschland – auch im Internet – einer deutschen behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die sogenannte Gambelli-Entscheidung (EuGH Urteil vom 6.11.2003, Az.: C-243/0) erklärte privatrechtlich geführte Wettveranstaltungen in Deutschland bei Vorliegen einer ausländischen, EU-rechtlichen Erlaubnis, für zulässig.
Die Veranstaltung eines Gewinnspiels ist ein Unterfall der Auslobung gemäß §§ 661, 657 BGB, welche ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt. Jeder Webseitenbesitzer kann Gewinnspiele anbieten, wenn er gewisse Bedingungen erfüllt.
Rechtliche Voraussetzungen
Ein Gewinnspiel muss stets als ein solches bezeichnet werden. Ferner handelt ein Webseitenbetreiber unlauter, wenn er die Teilnahmebedingungen nicht klar und zweideutig kennzeichnet (§ 6 Abs. 1 Nr.4 TMG). Es gibt aber weder einen gesetzlichen, abschließenden Kriterienkatalog für die Teilnahmebedingungen, noch müssen diese gesondert auf der Webseite aufgeführt werden. Die folgenden Punkte sollten im Rahmen des Transparenzgebotes abgedeckt werden, wobei dies auch bereits im Rahmen der Werbung für die Aktion geschehen kann:
- Teilnahmeberechtigte Personen bzw. Teilnahmeausschlüsse
- Veranstalter des Gewinnspiels
- Teilnahmezeitraum, Einsendeschluss, Ziehungsdatum
- Angaben darüber, wie man teilnehmen kann
- Gewinn, Gewinnermittlung und -benachrichtigung
- Die Tatsache, dass es sich um ein Gewinnspiel oder einen Wettbewerb handelt
- Datenschutzhinweis und Einwilligung
Datenerhebung
Personendaten dürfen gemäß § 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich nur zu dem Zweck bearbeitet und genutzt werden, der für den schriftlich Einwilligenden bei der Erhebung ersichtlich und vorhersehbar war. Laut § 13 Abs. 1 TMG obliegt es dem Veranstalter, den Teilnehmer über die Erhebung und Verwendung seiner Daten aufzuklären. Aus Gründen der Transparenz darf der Datenschutzhinweis nicht in den Teilnahmebedingungen verborgen sein. Gemäß des sich aus § 3a BDSG ergebenen Prinzips der Datensparsamkeit dürfen nur die Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Gewinnspiels tatsächlich erforderlich sind: Name, E-Mail Adresse und unter Umständen das Geburtsdatum zur Feststellung der Volljährigkeit. Sollte die Anschrift für die Übersendung des Preises benötigt werden, kann diese auch mit der Gewinnbenachrichtigung abgefragt werden.
Veröffentlichung des Gewinnernamens
Aus Gründen des Datenschutzes darf der vollständige Name des Gewinners nur veröffentlicht werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Teilnahme dazu seine Einwilligung erklärt hat. Der Hinweis muss klar und deutlich erfolgen. Ansonsten dürfen nur Vorname, Initiale des Nachnamens sowie der Wohnort angegeben werden.
Unzulässige Gewinnspiele
Werbeeinwilligung/ Newsletter-Einwilligung
Die Verbindung der Teilnahmeerklärung mit einer Werbeeinwilligung, zum Bespiel bezüglich eines Newsletter-Abos, ist nicht unzulässig – aber umstritten.
Der BGH verlangt hier regelmäßig die Anwendung des sogenannten „Double-Opt-In-Verfahrens“:
Im ersten Schritt trägt dabei der Teilnehmer seine E-Mail-Adresse in ein Online-Formular ein; im zweiten Schritt muss dieser, nach Erhalt einer Bestätigungs-E-Mail, mittels eines Links bestätigen, dass der Empfang weiterer E-Mails gewünscht ist.
Kopplung an Kauf von Ware
§ 4 Nr. 6 UWG besagt, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht an den Kauf einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt sein darf. Laut BGH sowie EuGH ist dieses generelle Koppelungsverbot aber europarechtswidrig und muss europarechtskonform ausgelegt werden (EuGH Urteil vom 14.1.2010, Az.: C-304/08); unlauter ist die Koppelung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft demnach nur dann, wenn dies im Einzelfall die Voraussetzungen einer irreführenden Geschäftspraxis erfüllt. Darunter versteht man jede Handlung oder Erklärung seitens eines Unternehmens, die falsche oder unwahre Angaben enthält oder Angaben, die selbst, wenn sachlich richtig dennoch geeignet sind, den Verbraucher zu täuschen. Auch die Unterlassung von Angaben, die der Aufklärung dienen könnten, fällt hierunter.
Keine Gewinnvergabe oder nur mit einer Gegenleistung des Teilnehmenden
Wettbewerbsverstöße im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG (Anhang) liegen unter anderem vor, wenn ein Gewinnspiel angeboten, aber der in Aussicht gestellte Gewinn nicht vergeben wird; oder eine Gewinnbenachrichtigung erfolgt, obwohl ein Gewinn nicht existiert oder die Erlangung des Preises mit Kosten oder einer andersgearteten Gegenleistung des Teilnehmers verbunden wird. Das zuletzt genannte Szenario liegt häufig Betrugsanzeigen zugrunde.
Sanktionsmöglichkeiten bei unzulässigen Gewinnspielen
Generell gilt, dass durch Spiel und Wette keine Verbindlichkeit begründet wird (§ 762 BGB). Daraus folgt, dass ein Gewinn grundsätzlich nicht eingeklagt werden kann. Hat der Teilnehmer aber eine Gewinnbenachrichtigung erhalten, besteht für den Veranstalter gemäß § 661 a BGB die Verpflichtung, den Preis zu leisten. Grundsätzlich ist auch der Ausschluss des Rechtswegs zulässig; dies bezieht sich aber nur auf die Durchführung des Gewinnspiels und die Ziehung selbst. Im Falle eines Verstoßes gegen das UWG oder unzulässiger Teilnahmebedingungen steht der Rechtsweg natürlich offen. Zivilrechtliche Klagen auf Unterlassung, Beseitigung, Gewinnherausgabe und Schadensersatz ergeben sich aus §§ 8-10 UWG. Außerdem können Bußgelder durch Datenschutzbehörden erhoben und Strafverfahren wegen Betrugs gemäß § 263 StGB eingeleitet werden.