Eine Fotografin arbeitet auf Provisionsbasis in den Räumen eines Fotostudios.
Es liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor und es bestand nie ein Angestelltenverhältnis! Viele der Kunden des Studios sind mit der Arbeitsleistung dieser Fotografin so sehr zufrieden, dass sie sich auch weiterhin von ihr ablichten lassen wollen. Als diese Kunden erfahren, dass sie ihre Arbeitsleistung in diesem Studio nicht mehr anbieten würde, fragen diese Kunden nach Folgeterminen außerhalb des Studios.
So kamen Anschlusstermine außerhalb des Studios mit der selbstständigen Fotografin zustande.
Kann das Fotostudio die selbstständige Fotografin, die dort temporär auf Provisionsbasis Kunden abgelichtet hat, aufgrund eines angeblich dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schadens erfolgversprechend verklagen?
Liegt in diesem Zusammenhang ein datenschutzrechtlicher Verstoß oder gar ein Verstoß gegen Treupflichten vor?
Sehr interessante Toppik zum
Sehr interessante Toppik zum Thema Provisionsvereinbarung im Arbeitsrecht.
Kann da leider nichts zu sagen, bin jedoch gespannt auf das Feedback.
Tolle Plattform hier!!!
Na das läuft ja hier mit den Kommentaren und rechtlichen Hilfe in diesem Diskussionsforum...
Ich bin ja schwer beeindruckt!
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Nun die Antwort:
Das Problem, welches bei der Fotografin in Betracht kommen könnte, wäre zum einen „nachträgliche Wettbewerbsverbot“ und zum anderen die „Treuepflicht“.
Ersteres jedoch auch nur dann, wenn dieser ausdrücklich und wirksam im Arbeitsvertrag i.S.v. § 110 GewO i.V.m. § 74 ff. HGB fixiert ist (mit einer Karenzentschädigung). Wie Sie erläutert haben, liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor und es bestand zu keiner Zeit ein Angestelltenverhältnis. Folglich kann das „nachträgliche Wettbewerbsverbot“ verneint werden.
Fraglich ist weiterhin, inwieweit das „Abwerben von Kunden“ erlaubt ist. Falls keine Vereinbarungen diesbzgl. getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Wettbewerbsverbote des § 60 HGB, wonach die Fotografin jede Konkurrenztätigkeit zu unterlassen hat, die ihren jetzigen Arbeitgeber schädigen könnte. Hierunter fällt das gezielte Abwerben der Kunden des Arbeitgebers. Resultierend aus der „Treuepflicht“, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Fotostudio möglicherweise ergeben könnte, könnte es der Fotografin untersagt sein, aktiv auf Kunden zuzugehen, um diese sodann als potentielle Neukunden für sich zu gewinnen.
Problematisch kann hier das Verständnis eines „Arbeitsverhältnisses“ sein. Dies ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Wenn nun im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass ein solches „arbeitsähnliches Verhältnis“ aufgrund der Provisionsbasis bestand, kommt nur dann ein Schadensersatzanspruch des Fotostudios gegenüber der Fotografin in Betracht, wenn die Fotografin aktiv die Kunden abgewirbt hätte.
Hierbei kommt es allein auf das Verhalten der Fotografin an. Ist die Fotografin – noch während des „Provisionsbasis -Anstellung“ bei dem Fotostudio – direkt auf die Kunden zugegangen und hat ihnen mitgeteilt, dass sie sich selbstständig macht und nicht mehr im bekannten Fotostudio tätig ist, wäre dies ein „Verstoß gegen die Treuepflicht“.
Gehen jedoch die Kunden auf die Fotografin aktiv zu und fragen die Fotografin, ob diese sich bspw. selbstständig macht, so ist die Fotografin nicht angehalten, die Unwahrheit zu sagen. Folglich hat die Fotografin in einer solchen Situation die Möglichkeit die aktiv fragenden Kunden über ihre Zukunftspläne zu informieren. Jedoch ist die Information explizit auf die Fragen der Kunden gerichtet und darf den Kunden nicht mehr Informationen als eine ausreichende Antwort wiedergeben. Eine Antwort der Fotografin, die über die Fragen der Kunden hinausgeht, würde den Tatbestand der Treuepflicht wiederum verletzen.
Daher kann die Fotografin nur dann bspw. die Frage bzgl. wo demnächst ihre Räumlichkeiten sein werden oder welche Leistungen erbracht werden können, beantworten, wenn die Kunden sie explizit danach fragen.
Bei Beantwortung dieser Fragen darf die Fotografin keine negative Beurteilung hinsichtlich des Fotostudios an die Kunden zutragen bzw. das Fotostudio im schlechten Licht dastehen lassen. Sie sollte neutral gegenüber dem Fotostudio eingestellt sein.
Das Fotostudio kann die Fotografin nur dann wegen eines entstandenen wirtschaftlichen Schadens erfolgsversprechend verklagen, wenn
Viele Grüße,
Justus