Was kann gegen unerwünschte Werbung getan werden?

Wer kennt es nicht: die unerwünschte und nervige Werbung, die die Papierkörbe zu Hause auf einem Hieb auffüllt.

Von unerwünschter Werbung wird gesprochen, wenn die Zustellung der Werbung gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers vorgenommen wird. Sei es durch Briefpost, Telefonanrufe, SMS oder E-Mails.

Was kann jedoch dagegen unternommen werden, wenn bereits mehrmals der ausdrückliche Wille gegen die Zustellung von Werbung gegenüber den betroffenen Unternehmen durch ausdrückliche Aufforderung der Herausnahme des eigenen Namens aus dem Werbeverteiler, Ankleben von Aufkleber mit der Aufschrift “Keine Werbung!” erfolgt ist.

Anbringung von Aufklebern mit der Aufschrift “Keine Werbung!”

Aufkleber mit der Aufschrift “Keine Werbung!” betrifft lediglich nicht persönlich adressierte Werbung.

Was wenige wissen ist, dass der Aufkleber mit der Aufschrift “Keine Werbung!” meist unzureichend ist, da diese Aufschrift Unternehmen, die

  • redaktionelle Werbeblätter und
  • kostenlose redaktionelle Wochenzeitungen mit Werbeeinlagen anbieten,

nicht mit einbezieht.

Nach dem BGH dürfen diese sogenannten “redaktionellen Zeitungen” trotz des Aufklebers mit der Aufschrift “Keine Werbung!” eingeworfen werden. Vielmehr müssten die Aufschriften daher um “keine kostenlosen Zeitungen” ergänzt werden oder die zuständigen Zustellfirmen über die Nichtzustellung informiert werden (Abbestellung der Zeitung). Letzteres erwies sich als die erfolgreichere Handlungsmöglichkeit.

Erst dann besteht die Sicherheit, dass jegliches Werbematerial nicht in den Briefkasten gelangt.

Ausgenommen davon sind – wie bereits oben erwähnt –  “persönlich adressierte Werbungen”. Hier müssten wieder die Zustellfirmen über das Abbestellen oder Löschung der eigenen Daten aus dem Werbeteiler angefordert werden.

Möglichkeit der Aufnahme auf die Robinsonliste

Die Robinsonliste, ist eine Liste der Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV),  die zur Verfügung gestellt wird, in die sich Personen eintragen können, die nicht Werbematerial von den Mitgliedern von der Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV) erhalten wollen.

Jedoch ist hier anzumerken, dass nicht alle Zustellfirmen von Werbungen Mitglied der DDV sind, sodass die Eintragung nicht vollständig den Wunsch abdeckt, nicht mehr unerwünscht Werbung zu erhalten.

Die Aufnahme in die Robinsonliste kann online per Antrag oder per Post durch Ausdruck des Antrags vorgenommen werden.

Auswirkungen der unerwünschten Zustellung von Werbung

Wird Werbung gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers weiterhin versendet, so ist dies je nachdem, welche Art der Zustellung vorliegt gem. §§ 3,  7 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig.

Sie stellt auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und die  Verletzung des Eigentumsrechtsguts gem. § 823 Abs. 1 BGB dar.

Empfänger von Zustellungen unerwünschter Werbung haben somit einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Widerspruch gegen unerwünschte Werbung

Gem. § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz  (BDSG) kann die Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung widersprochen werden. An dieses Nutzungsverbot muss sich jede Zustellfirma von Werbematerialieb halten, da es gem. § 43 Abs. 2 Nr. 5 b  BDSG ein ordnungswidriges Verhalten darstellt. Tut sie dies nicht, droht ihr eine Geldbuße gem. § 43 Abs. 3 BDSG.

Vorlage/Musterschreiben: Widerspruch gegen unerwünschte Werbung

Als DOC-Datei wurde diesem Beitrag eine Vorlage/ein Musterschreiben eines möglichen Widerspruches gegen unerwünschte Werbung hochgeladen, die gerne genutzt werden kann.

Abmahnen der Zustellfirmen

Falls tatsächlich auch die Anbringung des letztgenannten Aufkleber nicht erfolgreich seien sollte und auch der ausdrückliche Wille durch die schriftliche Aufforderung der Löschung der Daten aus dem Werbeverteiler unterblieben ist (Widerspruch), bleibt nur noch die Möglichkeit die Zustellfirma abzumahnen und ihm eine “strafbewehrte Unterlassungserklärung” als Anlage zur Abmahnung beizulegen. Unterschreibt die Zustellfirma die Unterlassungserklärung nicht, schickt sie jedoch weiterhin unerwünschtes Werbematerial, kann ein Unterlassungsanspruch gerichtlich begehrt werden.

Was eine “strafbewehrte Unterlassungserklärung” ist, kann hier weitergelesen werden:

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