Was lebenslänglich wirklich bedeutet

Die Strafe verfolgt den Sinn und Zweck, ein Verhalten, das gegen einen gesetzlich normierten Tatbestand verstößt, zu sanktionieren. Vor allem für Laien ist die Verhängung durch deutsche Gerichte jedoch häufig intransparent, so dass die Frage offen bleibt, welchen Regeln die Bildung einer Sanktion unterliegt.

Die Funktionen der festgelegten Strafe:

Um sich überhaupt einen Überblick über die verschiedenen Arten der Strafe zu verschaffen, sollte zunächst erörtert werden, welche Bedeutung sie im engeren Sinne eigentlich hat. Mit ihr werden nach der Theorie von Feuerbach, der als Rechtsprofessor tätig gewesen ist, vier unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt, die sich mit den Bezeichnungen Spezial- und Generalprävention umschreiben lassen.

  • Auf der Ebene der Spezialprävention erfolgt die Verhängung einer Sanktionierung auf der Täter Seite. Ihm soll einerseits vor Augen geführt werden, dass er Unrecht begangen hat, was vom Staat nicht toleriert wird.
  • Auf der anderen Seite soll ihm aber auch die Möglichkeit gegeben werden sich zu resozialisieren, um zukünftig ein Leben im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu führen.
  • Die Generalprävention befasst sich demgegenüber mit der Gesellschaft. Wird einer Strafe ausgesprochen, soll die Gesellschaft erkennen, dass der Staat Fehlhandlungen nicht tatenlos hinnimmt. Dadurch soll ihr aber auch vor Augen geführt werden, dass sich Rechtsbruch nicht lohnen darf, um insbesondere potentielle Täter abzuschrecken.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll die Gesellschaft durch Verhängung von Sanktionen vor solchem Verhalten bewahrt werden, das sozialschädlich ist, um ein geordnetes Zusammenleben überhaupt zu ermöglichen.

Die unterschiedlichen Arten der Strafe – Die Geldstrafe:

Bei der Unterscheidung der einzelnen Straftaten, ist zunächst zwischen Haupt- sowie Nebenstrafen zu differenzieren. Als Nebenstrafen kommen insbesondere die Einziehung der Fahrerlaubnis sowie die Verhängung eines Fahrverbotes in Betracht. Welche Anforderungen an die Einziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind, ist in § 69 StGB geregelt. Weitere Nebenstrafen können die Aberkennung von Rechten sowie die Veröffentlichung der Verurteilung sein. Demgegenüber ist bei der Hauptstrafe zwischen Geld- und Freiheitsstrafen zu trennen. Bei der Berechnung der Geldstrafe ist vom Gericht § 40 StGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist geregelt, dass eine Geldstrafe immer in Tagessätzen bestimmt werden muss. Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes hängt von den individuellen Verhältnissen ab, vgl. Abs.2 der Vorschrift. Das bedeutet, dass wirtschaftlich stärker aufgestellte Täter für dasselbe verwirklichte Delikt eine höhere Geldstrafe zahlen müssen als dies beispielsweise bei Empfängern von Sozialleistungen der Fall ist. Die Geldstrafe darf jedoch nicht mehr als 360 Tagessätze umfassen, wobei das höchste Maß für den einzelnen Satz auf 30.000 € beschränkt ist.

Kommt der verurteilte Straftäter seiner Pflicht zur Zahlung der Strafe nicht nach, kann sie nachträglich zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Die Festlegung der Geldstrafe wird unabhängig von dessen Anzahl der Tagessätze und folglich auch dessen Höhe im Bundeszentralregister gespeichert. Eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt jedoch erst bei einer Verurteilung von mindestens 91 Tagessätzen, was allerdings nur für Ersttäter gilt. Bei einem Wiederholungstäter werden hingegen beide Strafen unabhängig von deren Höhe in das Führungszeugnis aufgenommen. In beiden Fällen gilt der Täter folglich als vorbestraft. Abzugrenzen ist die Geldstrafe von der Geldbuße, die in Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängt wird. Diese stellen keine Straftat dar und sind mithin davon abzugrenzen. Die Höhe liegt gemäß § 17 OWiG zwischen fünf und eintausend Euro.

Die unterschiedlichen Arten der Strafe – Die Freiheitsstrafe:

Anstelle einer Geldstrafe kann das Gericht den Straftäter auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilen, was der schwersten Strafe nach dem Gesetz entspricht. In diesem Sinne ist zwischen der lebenslänglichen sowie der zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe zu unterscheiden. Gemäß § 38 Abs.2 StGB beträgt die Sanktion mindestens einen Monat und höchstens 15 Jahre. Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn von dem Gesetz keine lebenslange Strafe angedroht wird, vgl. Abs.1. das bedeutet demnach, dass der Strafrichter, der nach § 38 DRiG nur dem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen ist, bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht von der gesetzlich normierten Höhe abweichen darf. Wenn beispielsweise der Dieb mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann, darf das Gericht keine längere Haftstrafe anordnen. Interessant ist, dass nicht jede Freiheitsstrafe automatisch eine Vorbestrafung bewirkt. Nach § 32 Abs. 2 Nr.5 BZRG wird eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt erst dann in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn der Täter durch das Urteil zu mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Bei den einzelnen Strafrahmen muss außerdem zwischen Verbrechen und Vergehen getrennt werden. § 12 Abs.1 StGB regelt, dass ein Verbrechen immer dann vorliegt, wenn im Mindestmaß eine Strafe von einem Jahr vorgesehen ist. Im Übrigen handelt es sich um Vergehen, auch wenn der Strafrahmen zum Beispiel “Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren” vorsieht, da jedenfalls auch eine Verurteilung von unter einem Jahr möglich ist. Die Strafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die besonderen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter bereits durch das Strafverfahren derart abgeschreckt worden ist, dass er nach einer Prognose zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Die lebenslange Freiheitsstrafe – Das Höchstmaß an Sanktion:

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die härteste Strafe, die einen Täter in Deutschland erwarten kann. Sie wird nur bei ganz besonders verwerflichen Taten ausgesprochen. Möglich ist sie beispielsweise bei der Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB), beim Hochverrat gegen den Bund (§ 81 Abs.1 StGB), bei sexuellem Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB), bei Völkermord (§ 6 Abs. 1 VStGB), bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VStGB) oder bei Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB). Zwingend vorgeschrieben ist sie dagegen bei Mord (§ 211 StGB) und bei einem Totschlag in besonders schwerem Fall (§ 212 Abs.2 StGB). Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die lebenslängliche Strafe gemäß § 38 Abs. 1 StGB gerade zeitlich nicht begrenzt. Der zur lebenslangen Haftstrafe verurteilte Straftäter muss daher grundsätzlich die Strafe bis zu seinem Lebensende absitzen.

Trotz lebenslanger Freiheitsstrafe frühzeitig entlassen:

Durchschnittlich verbringen Straftäter, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, tatsächlich “nur” 19,9 Jahre im Gefängnis. Dies zeigt, dass die zunächst unbestimmte Dauer nachträglich eingeschränkt werden kann. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haftanstalt sind jedoch sehr streng und werden von § 57a StGB bestimmt. Danach müssen von der Gesamtstrafe bei Freilassung mindestens 15 Jahre verbüßt worden seien. Die Anordnung darf weiterhin nur ergehen, wenn sich das Gericht zuvor durch Einholung eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt hat, dass der Straftäter in Zukunft nicht rückfällig wird. Folglich stellt es auch eine Grundvoraussetzung dar, dass er sich während seiner Haftdauer gut verhalten hat.

Bei Tätern, denen eine besondere Schwere ihrer Schuld nachgewiesen werden konnte, beispielsweise bei Serientätern oder bei Verbrechern, die besonders verwerfliche Motive zu ihrer Tat bewegt haben, wird sich die durchschnittliche Haftdauer in der Regel erhöhen, da in diesem Fall eine Prognose für das zukünftige Verhalten erschwert ist. Diese Täter verbüßen durchschnittlich 23-25 Jahre im Gefängnis. Letztendlich muss der zur lebenslangen Haftstrafe verurteilte Verbrecher seiner Entlassung auch zustimmen. Tut er dies nicht, kann er nicht gegen seinen Willen vorzeitig aus der Justizvollzugsanstalt entlassen werden. Hat er hingegen den Antrag gestellt, obliegt es der Strafvollstreckungskammer darüber zu entscheiden. Lehnt sie das Begehren ab, kann der Inhaftierte erst nach Ablauf von zwei Jahren einen neuen Antrag bei der zuständigen Kammer stellen. Diese muss dann unabhängig von früheren Entscheidungen prüfen, ob nunmehr die Voraussetzungen vorliegen, die eine vorzeitige Haftentlassung rechtfertigen. Entscheidet die Kammer für den Täter und wird dieser damit vorzeitig begnadigt, unterliegt er allerdings weiterhin einer Bewährungszeit von fünf Jahren. Wird er innerhalb dieser Zeitspanne wieder straffällig, muss er seine lebenslange Freiheitsstrafe wohl endgültig absitzen. Unerheblich ist, welche Straftat er während der Bewährungsdauer begeht.

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