Was muss eigentlich verzollt werden – was nicht?

Viele Menschen, die von einer Reise zurückkommen, haben nicht nur Erinnerungen an die schönsten Momente im Kopf, sondern auch Erinnerungsstücke und Mitbringsel in ihrem Reisegepäck. Sobald die Landesgrenze nach Deutschland überschritten ist, droht die Zollkontrolle. Auf Flughäfen, Bahnhöfen oder an Grenzübergängen warten Zollbeamte darauf, dem Rückkehrer die entscheidende Frage nach zu verzollenden oder unerlaubt mitgeführten Dingen zu stellen.
Den Zollbeamten interessieren dabei besonders die eventuell eingeführten alkoholischen Getränke, Zigaretten oder andere Tabakwaren, Kaffee oder Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel. Derartige Mitbringsel sind grundsätzlich zu versteuern, wenn sie auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht werden.

Einfuhr von Genussmitteln in begrenzten Mengen steuerfrei möglich

Für Deutschland-Heimkehrer, die in Nicht-EU-Ländern und Steuerfreizonen (Britische Kanalinseln etc.) eingekauft haben, gibt es allerdings verschiedene Steuerfreigrenzen. So dürfen Personen, die das 17. Lebensjahr bereits vollendet haben, Tabakwaren in einem Umfang von jeweils 200 Zigaretten. alternativ 100 Zigarillos oder auch 50 Zigarren oder stattdessen 250 g Rauchtabak mit ins Land bringen. Eine anteilige Mischung aus den verschiedenen Tabakprodukten ist möglich, wenn im Ergebnis die zulässige Einfuhrmenge nicht überschritten wird.

Als beliebte Urlaubsmitbringsel gelten ortstypische Spirituosen. Reisende dürfen bei ihrer Heimkehr alkoholische Getränke in eingeschränkten Mengen steuerfrei einführen. Jede Person, die mindestens 17 Jahre alt ist, darf bei ihrer Einreise nach Deutschland 1 l „Hochprozentigen“ mit mehr als 22 Volumenprozenten oder 2 l Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von bis zu 22 % oder eine anteilige Mischung daraus mitführen. Alternativ können steuerfrei 4 l Wein oder 16 l Bier mitgebracht werden. Beim Wein sind Sekt oder Prosecco nicht gleich zu behandeln.

Arzneimittel, Kraftstoff, neu gekaufte Ware und Bargeld

Wer aus gesundheitlichen Gründen Arzneimittel einnehmen muss, der darf die Menge an Medikamenten, die er für seinen persönlichen Verbrauch innerhalb von ungefähr 3 Monaten benötigt, bei der Einreise mit nach Deutschland bringen.
Außerhalb der deutschen Grenzen günstig angebotener Kraftstoff muss nur dann versteuert werden, wenn die Menge eine Tankfüllung und eine zusätzlich im Kanister aufbewahrte Vorratsmenge von 10 l überschreitet.

Das Einkaufen im Ausland macht viel Spaß, wenn es besondere Angebote oder besonders günstige Preise für beliebte Markenprodukte gibt. Bei der Rückkehr auf deutsches Hoheitsgebiet ist eine Anmeldung und Nachversteuerung neu gekaufter Waren fällig, wenn ihr Gesamtwert 300 € überschreitet. Sonderfreigrenzen gelten für die Flugreisende und die Teilnehmer an Schiffsreisen. Sie dürfen Einkäufe im Gesamtwert von bis zu 430 € ohne zusätzliche Zahlungen einführen. Kindern unter 15 Jahren steht eine Einkaufsfreigrenze bis zu 175 € zur Verfügung. Die Werte von neu gekauften Artikeln müssen auf Verlangen des Zollbeamten durch Vorlage von Kassenbelegen nachgewiesen werden. Das Aufbewahren der Kassenbelege lohnt sich, weil die Zollbeamten den Wert der Ware schätzen dürfen, wenn der Kaufpreis nicht nachgewiesen wird.

Bei einer Zollkontrolle wird der Betroffene auch danach gefragt, ob er Bargeld oder andere, gleichstehende Zahlungsmittel in größeren Mengen bei sich führt. Bargeldbeträge über 10.000 € müssen auf diese Frage hin mündlich angemeldet werden. Reiseschecks, aber auch Rohdiamanten oder geschliffene Diamanten gelten als Ersatzzahlungsmittel und unterliegen den gleichen Regeln.

Überschreitung von Freigrenzen

Wer die Steuerfreigrenzen überschreitet, muss Einfuhrsteuern zahlen. Für Waren bis zu einem Wert von 700 € ist dabei eine pauschalierte Abgabenberechnung möglich.

Der Abgabensatz entspricht in diesem Fall regulär 17,5 % des Warenwertes. Für einen Liter mitgebrachten Schaumwein beträgt der Abgabensatz beispielsweise 2,30 €, für jede über die Steuerfreigrenze hinaus mitgebrachte Zigarette sind 0,19 € fällig.

Ist die pauschalierte Abgabenberechnung nicht möglich, wird nach Zolltarif und einzelnen Steuergesetzen abgerechnet. Die Anmeldung von zu verzollenden Waren kann mündlich direkt beim kontrollierenden Zollbeamten erfolgen. Der Reisende braucht nur auf die Frage des Beamten zu antworten. Antwortet er allerdings nicht wahrheitsgemäß, und findet der Beamte später Ware, die anmeldepflichtig gewesen wäre, droht dem Inhaber ein Bußgeldverfahren. Durch § 31 a Abs. 2 und § 31 b Abs. 2 ZollVG wird rechtlich eine Geldbuße von bis zu 1 Million € ermöglicht.

Wer auf die klar verständliche Frage eines Zollbeamten, ob er „etwas zu verzollen“ habe, verneint, obwohl er zu verzollende Ware bei sich führt, muss darüber hinaus mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Versuches der Steuerhinterziehung rechnen, wenn der Zoll die Ware findet. Bei ausreichendem Tatverdacht folgt ein Strafverfahren.

Befugnisse der Zollbeamten

Die Zollbeauftragten sind rechtlich dazu befugt, Koffer, Taschen aber auch Autos zu durchsuchen, wenn die Möglichkeit besteht, dass jemand nach Grenzübertritt entweder unverzollte, unversteuerte oder illegale Waren bei sich führt. Die rechtliche Ermächtigung zur Durchsuchung von persönlichem Eigentum zur Aufdeckung von Steuervergehen ist in den §§ 209 bis 211 AO enthalten, die die Befugnisse der Steueraufsicht und die Mitwirkungspflichten der Betroffenen regeln. Die spezielle Rechtsgrundlage für das Anhalten von Kraftfahrzeugen, für die Durchsuchung von Gepäck und für körperliche Untersuchungen ergibt sich aus § 10 ZollVG. Dabei ermöglicht § 10 Absatz 1 ZollVG die Durchsuchung im grenznahen Gebiet immer, während § 10 Absatz 2 ZollVG im nicht mehr grenznahen Gebiet Durchsuchungen nur mit konkretem Grund zulässt. Bei einer Zollkontrolle mit Durchsuchung von Gepäck können nicht nur Zoll- und Steuervergehen aufgedeckt werden. Es können auch Waren gefunden werden, deren Einfuhr in die Bundesrepublik untersagt ist oder einer besonderen Erlaubnis bedarf.

Werden Waren angemeldet oder gefunden, deren Menge die Freigrenze überschreitet, sind die Zollbeamten berechtigt und verpflichtet, die sogleich berechneten, fälligen Einfuhrsteuerzahlungen sofort entgegen zu nehmen. Ein Zahlungsaufschub von höchstens 10 Tagen ist möglich, führt aber dazu, dass die betreffenden Waren als Pfand bei der Zollstelle zurückgelassen werden müssen. Die Übergabe und damit die endgültige Einführung der Ware nach Deutschland erfolgt nur gegen Zahlung der fälligen Beträge.

Einfuhrverbote und die Folgen ihrer Missachtung

Ein striktes Einfuhrverbot gilt für gefälschte Markenprodukte aller Art, egal, ob es sich um Arzneimittel, Markentextilien, Fußballtrikots, Armbanduhren oder technische Geräte handelt.

Gefälschte Markenprodukte

Im Rahmen des Kampfes gegen Markenpiraterie werden solche Gegenstände sofort eingezogen und nach Ablauf von 10 Tagen vernichtet, wenn kein Widerspruchsverfahren eingeleitet worden ist. Demjenigen, bei dem solche gefälschten Markenartikel in einer Menge gefunden werden, die auf die Absicht zum gewerblichen Handel damit schließen lässt, droht ein Bußgeldverfahren.

Benutzt jemand die erworbenen gefälschten Markenprodukte für sich selbst – also rein für den privaten Zweck – bleibt derjenige außer Acht von dieser Maßnahme.

Lebensmittel

Einfuhrverbote bestehen auch für Lebensmittel und Futtermittel, die aus tierischen Erzeugnissen hergestellt sind. Hier sind Hygiene und Gesundheitsvorsorgevorschriften einzuhalten. Die gefundenen Waren werden ebenfalls einbehalten und vernichtet. Auch in diesen Fällen muss der Betroffene mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Arzneimittel, Betäubungsmittel, Feuerwerkskörper und gefährliche Hunderassen

Arzneimittel, die dem Regelungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes unterfallen und in Deutschland nicht zugelassene Feuerwerkskörper dürfen ebenfalls nicht auf deutsches Staatsgebiet mitgebracht werden. Das gilt auch für Vertreter von in Deutschland durch Bundes- oder Landesgesetze als gefährlich eingestufte Hunderassen. Die Wiedereinreise solcher Hunde, die zuvor schon in Deutschland gewesen waren, ist nach Anmeldung und bei Vorlage aller wichtigen Papiere ausnahmsweise zulässig. Zu den Papieren gehört auch die Bescheinigung über das Ablegen eines vorgeschriebenen Wesenstests. Bußgeldverfahren oder, bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzt, Strafanzeigen sind die Folge eines aufgedeckten Verstoßes.

Lebende oder bereits verstorbene Tier- und Pflanzenarten

Lebende oder bereits tote Vertreter von Tier- oder Pflanzenarten, die durch das „Washingtoner Artenschutzabkommen“ geschützt sind, dürfen nicht ins Land gebracht werden. Dies gilt für getrocknete Seesterne ebenso wie für Kaviar vom Stöhr. Mit empfindlichen Bußgeldfestsetzungen ist zu rechnen, falls Tiere oder Produkte dieser Art bei einer Kontrolle gefunden werden. Sand und Steine vom Urlaubsort werden dagegen in der Regel nicht beanstandet.

Historisches Kulturgut und die Türkei

Stellt sich allerdings heraus, dass Steine als Teile von historischen Funden zum Kulturgut des Urlaubslandes gehören, gilt etwas anderes. Historisch wirkende Scherben aus der Türkei oder aus anderen Ländern sollten keinesfalls aus dem jeweiligen Land herausgebracht werden. Es drohen jeweils erhebliche strafrechtliche Sanktionen.

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