Zahlungsverzug, Mahngebühren und Schadenersatz

Wie hoch dürfen eigentlich Mahngebühren sein? Wann dürfen überhaupt Mahngebühren erhoben werden? Und wie wehren Sie sich gegen unzulässige Forderungen?

Erhebung von Mahngebühren und ihre zulässige Höhe

Um überhaupt Mahngebühren erheben zu können, muss der Schuldner im Zahlungsverzug sein.

Die Erhebung von Mahngebühren ist erst ab der zweiten Zahlungsaufforderung – meist 1. Mahnung – zulässig.

Erst übermittelt der Gläubiger eine Zahlungserinnerung dem Schuldner, dann die erste Mahnung. In der ersten Mahnung kann als zweite Zahlungsaufforderung – bitte jedoch mit „Mahnung“ betiteln – die Mahngebühr erhoben werden. Auf die erste Mahnung folgt sodann die zweite Mahnung mit der nochmaligen Erhebung der Mahngebühren.

Empfohlen wird, dass nicht mehr als diese drei Zahlungserinnerungen durch den Gläubiger unternommen werden, da sonst an seiner Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung gezweifelt werden kann. Aus dem Grund sollte die zweite Mahnung bereits als „letzte Mahnung“ dem Schuldner herangetragen werden und ein „Mahnverfahren“ bei Nichtbegleichung der offenen Zahlung angedroht werden.

Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung sollte eine Zeitspanne zwischen zehn und 14 Werktagen eingehalten werden.

Die Höhe der Mahngebühren wird nicht gesetzlich geregelt. Die Mahngebühren müssen angemessen und verhältnismäßig sein. D.h. sie müssen dem tatsächlichen Aufwand des Gläubigers entsprechen.

Laut Rechtsprechung wird 2, 50 bis 10,00 EUR  für zulässig anerkannt:

1. Mahnung = 2,50 bis 5,00 EUR

2. Mahnung = 5,00 bis 7,50 EUR

3. Mahnung = 7,50 bis 10,00 EUR

Zu den Mahngebühren zählen:

  • Portokosten für die Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, 2. Mahnung und
  • Material (Papier, Briefumschlag für die Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, 2. Mahnung)

Zu den Mahngebühren gehören nicht die Kosten für:

  • die Verwaltung,
  • Personal und
  • Technik

Da die Kosten für diese zu den Ausgaben für den allgemeinen Geschäftsbetrieb gehören und nicht auf den Schuldner abgewälzt werden dürfen.

Verzugszinsen und Schadenersatz – nur bei Verzug des Schuldners möglich

Verzugszinsen:

Zusätzlich zu den Mahngebühren kann der  Gläubiger Verzugszinsen gegen den Schuldner geltend machen. Dieser ist gem. § 288 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html) i.V.m. § 247 Abs. 2 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html) geregelt.

Schadenersatz in Bezug auf Rücklastschriftgebühren:

Auch hat der Gläubiger ein Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 1 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/280.htmlhttp://dejure.org/gesetze/BGB/241.html), wenn der Schuldner nicht gem. des Vertrages nicht für eine ausreichende Deckung seines Kontos gesorgt hat.

Hierbei kommen die Rücklastschriftgebühren, die erst daraufhin entstanden sind, weil das Konto des Schuldners nicht ausreichend gedeckt war. 

Zu den Rücklastschriftgebühren gehören nur die Gebühren, die die Bank selbst erhebt. Die Kosten bei einem Rücklastschriftverfahren, die nach dem Lastschriftabkommen das Kreditinstitut erhebt, beläuft sich auf drei Euro – laut dem Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 30.September 2010 (Az.: 2 U 1388/09) (http://openjur.de/u/56593.html).

Jedoch nicht die Kosten, die dem Gläubiger im Unternehmen bzgl. Personalkosten in der Buchhaltung durch das Rücklastschriftverfahren entstehen. Die Personalkosten und der Sachaufwand in der Buchhaltung gehören nicht zum ersatzfähigen Schaden, weil es um allgemeine Vertragskosten handelt, deren Ersatz nicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst wird.

Dies hat das Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil vom 17. September 2009 – Az.: Xa ZR 40/08  entschieden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49717&pos=0&anz=1

Daher wird dem Schuldner empfohlen eine detaillierte Übersicht über die Erhebung von Mahnkosten und Schadenersatz bzgl. einer Pflichtverletzung des Schuldners aus dem Vertrag darzulegen.

Schadenersatz in Bezug auf Inkassokosten:

Zudem kann der Gläubiger auch Inkassokosten über den Schadenersatzanspruch geltend machen. Dies ist jedoch strittig. Einige Gerichte haben die Inkassokosten bejahrt, andere wiederum diese verneint.

Einigkeit bestand über folgende Tatsachen:

Bejahrt wurden sie, wenn das angerufene Inkassounternehmen über den üblichen Eigenbemühungen des Gläubigers hinaus gehandelt hat und objektiv die Einschaltung des Inkassounternehmen ein notwendiger Schritt war. Die Tätigkeit des Inkassounternehmens muss sich um eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Schadensabwehr bzw. –minimierung handeln.

Die objektive Notwendigkeit wird verneint, wenn von vornhinein das Einschalten des Inkassounternehmens nicht notwendig war.

Denn gem. § 254 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html) ist der Gläubiger dazu verpflichtet die Kosten niedrig zu halten (Schadensminderungspflicht), vgl. Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 23. Juli 2012 – Az.: 37 C 54/12(http://openjur.de/u/436949.html).

Die Rechtsprechung besagt hinsichtlich der Kosten für das Inkassounternehmen, dass diese nicht höher sein können, als die Kosten für Rechtsanwälte.

Die Kosten des Inkassounternehmens fallen dann nicht unter den Schadenersatzanspruch, wenn die Tätigkeiten des Inkassounternehmens erfolglos blieben und der Gläubiger daraufhin einen Anwalt konsultiert hat oder ein Mahnverfahren günstiger für den Schuldner ausfallen würde.

Die Inkassogebühren sind auch dann nicht ersatzfähig, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig ist und vorgerichtliche Schritte von vornhinein zwecklos waren, vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 – Az.: 11 U 8/06 (http://openjur.de/u/319600.html).

Schadenersatz in Bezug auf Rechtsanwaltskosten:

Die Rechtsanwaltskosten, die auch unter den Schadenersatzanspruch fallen, sind erstattungsfähig.

AGB-Regelung hinsichtlich der Erhebung einener pauschalen Gebühr bei Verzug:

Eine überhöhte Mahngebühr einschließlich Bearbeitungsgebühren, die auf den Schuldner abgewälzt werden, die in den AGBs geregelt sind, sind auch rechtswidrig (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49717&pos=0&anz=1).

Wie kann gegen überhöhte bzw. rechtswidrige Mahngebühren bzw. Schadenersatz vorgegangen werden?

Es empfiehlt sich für jeden Schuldner  in einem solchen Fall, einen Widerspruch gegen die Erhebung der Mahngebühren bzw. Schadenersatz zu einzulegen, falls die Gebühren tatsächlich für Sachen erhoben werden, die nicht davon gefasst sind.

Ein Musterschreiben ist angehangen.

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