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Gutschein: Bedingungen & Gültigkeit laut § 812 BGB

Der Gutschein aus rechtlicher Sicht: Gültigkeit & Bedingungen.
In Kürze:
  • Ein Gutschein ist rechtlich gesehen ein Inhaberpapier, das dem Besitzer einen Anspruch auf eine Leistung oder Dienstleistung gewährt.
  • Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig, es gibt aber Ausnahmen, bei denen die Frist kürzer sein kann, jedoch nicht weniger als ein Jahr.
  • Der Gutschein kann nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden, eine Barauszahlung ist nicht möglich.
  • Jeder, der einen Gutschein vorlegt, darf ihn einlösen, auch wenn eine bestimmte Person namentlich auf dem Gutschein genannt ist.
  • Teilkäufe sind grundsätzlich möglich, der Restbetrag kann auf einem neuen Gutschein vermerkt werden.

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk und bieten eine bequeme Möglichkeit, für Produkte und Dienstleistungen zu bezahlen. Doch was passiert, wenn Sie einen Gutschein erhalten und unsicher sind, wie und wann Sie ihn einlösen können? In diesem Beitrag befassen wir uns mit den rechtlichen Aspekten rund um das Thema Gutscheine, und klären, wie lange ein Gutschein gültig ist, wann er eingelöst werden kann und was passiert, wenn nur ein Teil des Gutscheins verwendet wird.

Welche Voraussetzungen muss ein Gutschein erfüllen?

Damit ein Gutschein überhaupt die Wirksamkeit erlangen kann, muss er gewisse inhaltliche Voraussetzungen erfüllen:

  • der Gutschein muss in Schriftform vorliegen,
  • der Gutscheinwert oder die entsprechende Dienstleistung muss explizit benannt sein,
  • der Gutscheinaussteller muss ersichtlich sein und
  • das Ablaufdatum muss bei Gutscheinen, die sich auf eine bestimmte Ausstellung beziehen, benannt sein.

Wie lange ist ein Gutschein in der Regel gültig?

Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre gültig. Dies ergibt sich daraus, dass zivilrechtliche Ansprüche in 3 Jahren verjähren (vgl. §§ 195, 199 BGB). Anders kann die Lage nicht bei Gutscheinen aussehen, da sie meistens auf Grundlage eines Kaufvertrages oder Dienstvertrages entstanden sind.

Enthält der Gutschein keine Frist, gelten die gesetzlichen Regelungen, d.h. der Anspruch auf die Leistung im Gutschein verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch (Kauf des Gutscheins) entstanden ist.

Praxisbeispiel

Wenn im April 2014 ein Gutschein erworben wird, beginnt die Verjährungsfrist mit dem  31. Dezember 2014 und endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 (wenn es ein Werktag ist).

Gibt es Ausnahme von der dreijährigen Gültigkeit?

Eine kürzere Fristsetzung ist zulässig. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die gem. § 307 BGB nur dann wirksam ist, wenn sie den Gutscheinberechtigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Ob eine unangemessene Benachteiligung durch die kürzere Fristsetzung vorliegt, muss durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen festgestellt werden. Wichtig ist, dass der Gutscheinberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, den Gutschein einzulösen.

So lange sind Gutscheine rechtlich gesehen mindestens gültig!

Wie lange müssen Gutscheine mindestens gültig sein?

Kurz gesagt: 1 Jahr. Es gibt Gutscheine, die kürzer als drei Jahre wirksam gültig sein können – jedoch nicht kürzer als ein Jahr.  Kürzere Fristen als ein Jahr sind gem. dem OLG München (Az.: 29 U 393/07) nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um Gutscheine für eine bestimmte Theater-, Musical-, Opernvorstellung, die ein bestimmtes Datum bereits von Anfang an, enthalten. Dann können auch kürzere Fristen vereinbart werden. Die Verkürzung der drei Jahre Gültigkeit hängt stets vom Einzelfall und der Art der Leistung, die im Gutschein benannt ist, ab.

Meistens handelt es sich um Gutscheine über Dienstleistungen, die auf ein Jahr begrenzt sein dürfen, wenn zu erwarten ist, dass im nächsten Jahr die Lohnkosten und sonstige Kosten des Unternehmers ansteigen werden und die Dienstleistung, die im Rahmen des Gutscheins geschuldet ist, nicht mehr den ursprünglichen Wert zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins aufweisen wird, für welchen er beim Gutscheinkauf erworben wurde.

In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, innerhalb der drei Jahre (Verjährungsfrist) den bereits bezahlten Betrag zurückzufordern. Jedoch nur mit Abzug der Summe, der dem Unternehmen als Gewinn wegen der Nichteinlösung des Gutscheins, entgangen ist.

Diese Ausnahme kann nicht auf Geldgutscheine angewendet werden. Denn Geldgutscheine können mit den Jahren nicht an Wert verlieren.

Ausnahmen: Groupon-Gutscheine und Aktions-Gutscheine

Bei Groupon- und Aktionsgutscheinen kann eine kürzere Frist vereinbart werden, weil der Gutscheinkäufer für den Gutschein keine Gegenleistung erbracht hat.

Was kann ich machen, wenn die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden ist?

Wurde im Gutschein eine Frist vereinbart, die kürzer als die gesetzliche Frist von drei Jahren ist, so kann der Gutscheinberechtigte zwar den Gutschein nicht einlösen (Dienstleistung), sondern sich den Gutschein bis Ende der gesetzlichen drei Jahres Frist (Verjährungsfrist) den Wert des Gutscheins auszahlen lassen.

Der Verkäufer des Gutscheins kann jedoch vom Gutscheinwert seinen entgangenen Gewinn abziehen. Es könnte sich hierbei um 20-25 % des Gutscheins handeln.

Ist eine Barauszahlung des Gutscheins möglich?

Der Gutschein kann nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Denn der Gutschein war bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. Dienstvertrages für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gedacht und kann im Nachhinein nicht anders behandelt werden.

Ausnahme: Barauszahlung

Eine Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich für Gutscheine, die sich auf eine bestimmte Ware beziehen, sprich sich auf diese Ware beschränkt/spezifiziert haben. Falls diese Ware nun nicht mehr im Zeitraum der Gültigkeit des Gutscheins erhältlich ist, kann eine Barzahlung ermöglicht werden, weil eben der Gutschein in seiner Form (beim Abschluss des Gutscheins gedacht für eine bestimmte Ware/Dienstleistung) nicht möglich ist, der ursprünglich abgeschlossen war. Dies ergibt sich aus § 812 BGB. Ansonsten wäre der Verkäufer auf ungerechtfertigte Art und Weise bereichert worden.

Diese Personen sind in der Regel berechtigt zum Einlösen.

Wer ist zur Einlösung des Gutscheins berechtigt?

Bei einem Gutschein handelt es sich rechtlich um ein Inhaberpapier gem. § 807 BGB. Jeder, der einen Gutschein vorlegt, ist damit Gutscheinberechtigter und kann ihn einlösen.

Auch ändert die Tatsache einer namentlichen Nennung einer Person nichts daran, dass der Gutschein von jedermann, der ihn vorlegt, eingelöst werden kann (das AG Northeim (Az.: 30C 460/88) sieht bei der Übertragung des Gutscheins bei namentlicher Nennung einer bestimmten Person kein Hindernis, da sie lediglich dem Gutschein eine persönliche Note verleihen soll).

Ausnahme:

Anders verhält sich der Fall, wenn der Gutschein für eine bestimmte Person gedacht ist und die Dienstleistung nur für diese bestimmte Person geleistet werden soll oder der Gutschein an Personen gerichtet ist, die einen bestimmten gesundheitlichen Zustand aufweisen, da die Dienstleistung, die mit dem Gutschein geschuldet wird, diese erfordert.

Wie werden Teilkäufe rechtlich behandelt?

Wie Teilkäufe durch Gutscheine rechtlich behandelt werden, ist derzeit noch sehr unklar, da bislang noch kein Gericht zufriedenstellend Stellung diesbezüglich genommen hat.

Der Gutscheinberechtigte kann ein berechtigtes Interesse an Teilkäufen durch den Gutschein haben. Die Frage, ob dem Händler diese Teilkäufe durch den Gutschein zumutbar sind, ist fraglich. Zumutbar sind Teilkäufe für den Händler dann, wenn er dadurch keine Verluste verzeichnet. Es ist stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB eine interessengerechte Abwägung für beide Parteien zu finden. Daher werden im Rechtsverkehr Teilkäufe durch Gutscheine als zulässig angesehen.

Der Restbetrag kann entweder auf der ursprünglichen Gutscheinkarte vermerkt oder es kann mit dem Restbetrag ein neuer Gutschein erstellt werden. Der Restbetrag kann nicht in bar ausgezahlt werden.

Unterschied zwischen Geldgutscheinen und Dienstleistungsgutscheinen

Bei Teilkäufen gibt es eine Unterscheidung zwischen Geldgutscheinen und Dienstleistungsgutscheinen.

Bei Geldgutscheinen ist grundsätzlich der Teilkauf durch den Gutschein möglich und zumutbar. Während es bei Dienstleistungsgutsteinen anders aussieht. Üblicherweise wird eine Dienstleistung gleich auf einmal erbracht und kann nicht aufgeteilt werden, sodass auch ein Teilkauf nicht in Betracht kommen kann. Beispiele hierfür sind entweder eine Stunde Massage oder ein viertägiger Hotelaufenthalt.

Fazit: Der Gutschein aus rechtlicher Sicht nach § 812 BGB

Ein Gutschein stellt rechtlich ein Inhaberpapier dar, das dem Besitzer einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder Dienstleistung gewährt. Die Gültigkeit eines Gutscheins beträgt in der Regel drei Jahre, wobei Ausnahmen möglich sind. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich, der Gutschein kann nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eingelöst werden. Teilkäufe sind grundsätzlich zulässig und der Restbetrag kann auf einem neuen Gutschein vermerkt werden.

Häufig gestellte Fragen rund um die rechtliche Gültigkeit & Bedingungen von Gutscheinen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Können Gutscheine laut BGB verfallen?

Ja, Gutscheine können laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) verfallen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Gültigkeitsdauer kürzer sein kann, jedoch nicht weniger als ein Jahr.

Ist es rechtens, dass Gutscheine ablaufen?

Ja, es ist rechtens, dass Gutscheine ablaufen. Die Gültigkeitsdauer kann abhängig von den spezifischen Bedingungen des Gutscheins variieren. Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein erworben wurde. Ausnahmen sind möglich, wobei die Gültigkeitsdauer nicht kürzer als ein Jahr sein darf.

Wann muss ein Gutschein ausgezahlt werden?

Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist grundsätzlich nicht möglich, denn ein Gutschein kann nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eingelöst werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Gutschein sich auf eine bestimmte Ware bezieht und diese Ware nicht mehr innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins erhältlich ist, kann eine Barzahlung ermöglicht werden. Dies ergibt sich aus § 812 BGB. In allen anderen Fällen bleibt die Regel, dass der Gutschein gegen Waren oder Dienstleistungen eingetauscht wird.