zuletzt aktualisiert am: 29.06.2022

Arbeitsrecht > Arbeitsvertrag Muster (Teilzeit & Vollzeit)

Arbeitsvertrag Muster:
inklusive Word- und PDF-Dokument (Teilzeit & Vollzeit)

Der Arbeitsvertrag setzt die Rahmenbedingung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dabei sind die wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag definiert.

Rechtsanwalt Alexander DietrichErstellt von:
Rechtsanwalt Alexander Dietrich
von der Kanzlei DIETRICH LEGAL®

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Einführung: Arbeitsvertrag

Der Großteil der deutschen Bevölkerung befindet sich in einem Angestelltenverhältnis: Da der überwiegende Teil der wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag geregelt sind, ist dieser zum einen für den Arbeitnehmer von zentraler Bedeutung. Zum anderen ist das Thema Arbeitsvertrag jedoch auch für Unternehmer relevant: Schließlich hat auch er ein Interesse daran, die Rechte und Pflichten seiner Arbeitnehmer rechtssicher und so umfassend wie möglich auszugestalten. Welche Verträge konkret als Arbeitsverträge zu qualifizieren sind, welche jeweiligen Pflichten der Parteien bestehen, in welcher Form ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss und welche Inhalte er enthalten soll, wird in diesem Beitrag verständlich erläutert.

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen speziellen Vertragstyp, der als Unterfall des Dienstvertrages seinen Ursprung in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat. Er kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, auch als Angebot und Annahme bezeichnet, zustande. Gemäß § 611a BGB wird der Arbeitnehmer "im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet".

Welche Rechte und Pflichten bestehen bei einem Arbeitsvertrag?

Die Hauptleistungspflichten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, sind unmittelbar in § 611a BGB festgehalten. Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Leistung der vertragsgemäß bestimmten Arbeitsleistung, während der Arbeitgeber zur termingerechten Zahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns verpflichtet ist. Daneben bestehen wechselseitige Nebenpflichten, die zusätzlich zu den Hauptpflichten einzuhalten sind. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind insbesondere die Pflicht, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten sowie sorgsam mit dem Eigentum des Arbeitgebers, insbesondere mit von ihm überlassenen Arbeitsmaterialien umzugehen, zu nennen. Auch sind etwaige Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Demgegenüber besteht für den Arbeitgeber insbesondere die Pflicht, Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten sowie die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Was für ein Vertrag ist ein Arbeitsvertrag?

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Dienstvertrages. Letzterer ist in den § 611 fortfolgenden des BGB geregelt. Der Arbeitsvertrag ist speziell in einem besonderen Paragraphen, § 611a BGB, geregelt.

Welche Form muss ein Arbeitsvertrag haben?

Für einen Arbeitsvertrag bestehen keine Formvorschriften, sodass dieser sogar mündlich geschlossen werden kann. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, da durch einen schriftlichen Vertrag spätere Missverständnisse über wechselseitige Rechte und Pflichten, beispielsweise der Vergütungshöhe, der vereinbarten Arbeitszeit oder der Urlaubstage, vermieden werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz sind befristete Arbeitsverträge. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist eine Befristung von Arbeitsverträgen nur in Schriftform, § 126 Abs. 1 BGB, möglich. Dabei betrifft das Schriftformerfordernis jedoch nur die Befristungsabrede; der Arbeitsvertrag als solcher kann strenggenommen mündlich geschlossen werden, lediglich die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis befristet ist, muss der Schriftform genügen. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, so hat dies zur Folge, dass der Arbeitsvertrag für unbestimmte Zeit gilt, § 16 S. 1 TzBfG.

Sofern eine Partei das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, ist grundsätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, in der Regel der Eltern, erforderlich.

Was ist ein normaler Arbeitsvertrag?

Obwohl es wohl mehrere Millionen bestehende, "aktive" Arbeitsverträge in Deutschland gibt, lassen sich einige Vertragsinhalte nennen, die in einem typischen Arbeitsvertrag enthalten sind:

Regelmäßig sind in Arbeitsverträgen Klauseln enthalten, die den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers regeln. Diese lautet in etwa so: "Der Arbeitnehmer hat einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von XX Arbeitstage, wobei Sonntage und allgemeine Feiertage nicht als Urlaubstage anzusehen sind. Die zeitliche Lage des Urlaubs bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers."

Außerdem sind in den meisten Arbeitsverträgen auch Probezeitregelungen enthalten, die beispielsweise folgendermaßen formuliert sein können: "Für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist eine Probezeit vereinbart, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann."

Auch Einzelheiten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfen in einem typischen Arbeitsvertrag nicht fehlen: "Im Anschluss an den Ablauf der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Vertragsparteien nach den gesetzlichen Fristen gekündigt werden.  Das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt".

Fazit: Das Arbeitsvertrag Muster - inklusive PDF Dokument

Da der Arbeitsvertrag die Grundlage des Arbeitsverhältnisses darstellt, sollte er besonders sorgfältig und vor allem rechtssicher abgefasst werden. Insbesondere ist auf die Aktualität der enthaltenen Klauseln zu achten, um einen (Rechts-)Streit mit den Angestellten zu vermeiden. Diese Vorlage eignet sich nicht für Arbeitsverhältnisse in Form vom Minijob oder einem Praktikum. Schauen Sie dafür zum Beispiel unser Arbeitsvertrag Minijob Muster an!

Wie schreibe ich einen Arbeitsvertrag?

Arbeitgeber sollten bei der Formulierung von Arbeitsverträgen besonders sorgfältig vorgehen, schließlich bildet der Arbeitsvertrag die Grundlage des Anstellungsverhältnisses. Dabei sollten sie – sofern sie keinen juristischen, insbesondere Arbeitsrechtlichen "Background" haben – nicht auf eigene Faust vorgehen. Hierdurch riskieren sie die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder sogar des gesamten Vertrages. Ratsam ist daher, am Markt angebotene, aktuellen Arbeitsvertragsvorlagen zu verwenden und diese durch individuelle Regelungen ggf. zu ergänzen. Durch eine rechtssicheren Arbeitsvertrag sparen sie sich nämlich im Zweifel viel Zeit, Geld und Nerven: Unternehmer haben bereits im allgemeinen Tagesgeschäft genug zu tun, weshalb ein sich bei einem unwirksamen Arbeitsvertrag entfachender Streit über die Rechte und Pflichten im Anstellungsverhältnis kontraproduktiv wäre.

Was muss in einem Arbeitsvertrag alles drin stehen?

Der Arbeitnehmer ist nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers und der Rechtsprechung besonders schutzwürdig. Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von speziellen Vorschriften, die den Arbeitnehmer schützen; zu nennen sind dabei insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Erforderlich ist also beispielsweise nicht zwingend, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Wird im Arbeitsvertrag keine Regelung hierüber getroffen, greifen einfach die gesetzlichen Bestimmungen ein, sodass der Arbeitnehmer in jedem Fall einen Urlaubsanspruch hat. Dennoch ist eine möglichst umfassende vertragliche Regelung zu empfehlen.

Angaben, die auf jeden Fall in einem Arbeitsvertrag enthalten sein sollten, sind die folgenden:

  • Namen und Anschriften der Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • Angaben zu Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, ggf. Probezeitvereinbarung
  • Beschreibung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers
  • Regelung zu Kündigungsmöglichkeiten und dabei geltenden Fristen
  • Regelung zur Vergütung
  • Regelung zu Überstunden
  • Regelungen zum Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
  • Regelung von Nebenpflichten: Verhalten bei Krankheit, Verschwiegenheitspflicht, ggf. Wettbewerbsverbot, Erlaubnis von Nebentätigkeiten ohne vorherige Einwilligung
  • Zusatzvereinbarungen, bspw. hinsichtlich eines Dienstwagens oder einer Gewinnbeteiligung
  • Schlussbestimmungen

Wie unterscheidet sich ein Arbeitsvertrag von einem Werkvertrag?

Obwohl den beiden Vertragstypen fundamental unterschiedliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen, werden sie häufig vermischt bzw. verwechselt:

Bei einem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer dazu, weisungsgebunden bestimmte Arbeiten zu verrichten. Ein konkreter Erfolg wird dabei jedoch nicht geschuldet. Es ist lediglich Pflicht des Arbeitnehmers, im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und Qualifikationen bei angemessener Belastung zu arbeiten.

Demgegenüber ist bei einem Werkvertrag nicht die bloße Arbeitsleistung an sich geschuldet, sondern ein konkreter Erfolg, der insbesondere in der Herstellung einer Sache liegen kann, § 631 BGB. Kennzeichnend für einen Werkvertrag ist im Unterschied zum Arbeitsvertrag außerdem, dass der Werkunternehmer selbstständig, d.h. grundsätzlich weisungsunabhängig arbeitet: Er kann selbst bestimmen, von wo aus und wann er an dem von ihm herzustellenden Werk arbeitet – vorausgesetzt, der Werkvertrag enthält hierfür keine speziellen Regelungen.

Welche Regelungen in einem Arbeitsvertrag sind unwirksam?

Bei den teilweise 5 oder mehr Seiten umfassenden Arbeitsverträgen bleiben auch unwirksame Klauseln nicht aus: Dies ist häufig auch darin begründet, dass Unternehmer schon seit mehreren Jahren dieselben Vorlagen hierfür verwenden, obwohl es in der Zwischenzeit schon zu einigen Gesetzesänderungen und höchstrichterlichen Urteilen, die die Wirksamkeit von in Arbeitsverträgen verwendeten Klauseln betrafen, kam. Es empfiehlt sich, diese Entwicklungen im Blick zu halten und eine an die aktuelle Rechtslage angepasste und somit rechtssichere Vorlage zu verwenden. Hier nun ein paar Beispiele für unwirksame Vertragsklauseln in einem Anstellungsvertrag:

"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe seiner Bezüge stillschweigen zu bewahren, auch gegenüber anderen Firmenangehörigen".

Diese Geheimhaltungsklausel ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009 - 2 Sa 183/09 unwirksam. Denn nur durch Gespräche mit Arbeitskollegen können die übrigen Mitarbeiter feststellen, ob ihnen Ansprüche aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich ihrer jeweiligen Lohnhöhe zustehen. Derartige Gespräche kann der Arbeitgeber also nicht verbieten.

"Erforderliche Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten"

Da der Arbeitnehmer nicht wissen kann, wie viele Überstunden für ihn anfallen, ist eine solche Klausel intransparent und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung für ihn dar, sodass die pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam ist (BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09).

"Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, den Arbeitnehmer, sofern Bedarf hierfür besteht, auch an einem anderen Arbeitsort entsprechend seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten einzusetzen".

Auch diese Klausel ist für den Arbeitnehmer intransparent und damit unwirksam, weil sich aus ihr weder ein maximaler Entfernungsradius des "neuen" Arbeitsorts vom bisherigen Arbeitsort noch eine angemessene Kündigungsfrist ergibt.