Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer: Ratgeber, Hinweise & mehr!

Im Job ist es manchmal wie in einer Liebesbeziehung. Irgendwann passt es einfach nicht mehr. Keiner möchte im Streit auseinandergehen, weshalb oftmals ein friedliches Beenden des Arbeitsverhältnisses angestrebt wird. Gerade in der Arbeitswelt hat der Aufhebungsvertrag mittlerweile eine tragende Rolle übernommen. Wie Sie als Arbeitnehmer einen rechtsgültigen Aufhebungsvertrag erzielen können, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag zum Thema Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer.

Woran sollten Arbeitnehmer denken?

Eigentlich kann gesagt werden, dass der Aufhebungsvertrag das Gegenstück des Arbeitsvertrages ist. Mit einem Arbeitsvertrag schließen Sie im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis und mit dem Aufhebungsvertrag wird es einvernehmlich wieder beendet. Manchmal findet auch der Begriff „Auflösungsvertrag“ Anwendung.

Befinden Sie sich aktuell in der Situation, in der Sie einen Aufhebungsvertrag anstreben, sollten Sie einige Faktoren bedenken:

  • Ein Aufhebungsvertrag kann nur wirksam werden, wenn beide Parteien ihn unterzeichnen.

  • Egal, wer einen Aufhebungsvertrag anstrebt, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer; er muss stets in Schriftform vorliegen (§ 623 BGB). Deshalb wäre er auch nicht gültig, wenn dem Vertrag per Telefax, mündlich oder per E-Mail zugestimmt wird.

  • Bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorgelegt, muss er Ihnen eine entsprechende Bedenkzeit einräumen. Fordert er die sofortige Unterschriftsleistung von Ihnen, verliert der Aufhebungsvertrag seine Wirksamkeit (Urteil BAG vom 16.01.1992, Az.: 2 AZR 412/91).

Es gibt viele Gründe, einen Aufhebungsvertrag der Kündigung vorzuziehen. Von Arbeitnehmerseite aus könnte dies beispielsweise die Umgehung der langen Kündigungsfristen sein und aus Arbeitgebersicht möchte man sich gegen eine Kündigungsschutzklage schützen. Welche Gründe auch immer bei der Erstellung des Aufhebungsvertrages eine Rolle spielen: Es müssen stets die oben genannten Vorschriften beachtet werden.

Hier finden Sie unser Aufhebungsvertrag Muster.

Dann ist der Aufhebungsvertrag wirksam!

Wann erlangt der Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer Wirksamkeit?

Sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt, erlangt der Aufhebungsvertrag seine Wirksamkeit. Unbedingt darauf achten sollten Arbeitnehmer, dass der Vertrag schriftlich formuliert ist und auch beide Seiten unterschreiben. Ist Ihr Arbeitgeber aus bestimmten Gründen verhindert, kann auch ein Mitarbeiter aus der Personalabteilung die Unterschrift in Vertretung leisten.

Nicht zulässig ist es, wenn Ihr Arbeitgeber bezüglich eines Betriebsübergangs kündigen möchte (§ 613a Abs. 4 BGB). Wenn Sie bemerken, dass Ihr Arbeitgeber dieses Gesetz mittels eines Aufhebungsvertrages umgehen möchte, wäre dieser unwirksam. Lassen Sie sich in solch einem Fall am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Habe ich als Arbeitnehmer ein Recht auf Abfindung?

Nein, einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie nicht. Dennoch kommt es nicht selten vor, dass im Aufhebungsvertrag eine Klausel zur Abfindung formuliert wird. Abfindungen kommen häufig bei betriebsbedingten Kündigungen zum Tragen. Hierfür sieht § 1a KSchG bestimmte Regelungen vor. Die Höhe der Abfindungszahlung richtet sich hierbei nach der Dauer der Zugehörigkeit im Betrieb. Normalerweise wird hierfür ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr berechnet.

Bei gerichtlichen Vergleichen über eine Abfindung orientiert sich das Gericht häufig an die gesetzliche Berechnung. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht, es können auch durchaus höhere Abfindungen vereinbart werden. Ihre Abfindung müssen Sie in der Regel immer mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln, weshalb Ihnen ein Anwalt zur Seite stehen kann, um eine höhere Abfindung zu erzielen.

Wie hoch kann die Abfindung werden?

Wie hoch die Abfindungszahlung letztlich ausfällt, hängt ganz von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Oftmals orientieren sich Arbeitgeber an der gesetzlichen Berechnungsmethode, aber damit müssen Sie sich noch lange nicht zufriedengeben. Da Arbeitgeber in aller Regel einen Rechtsstreit vermeiden wollen, sind sie auch durchaus bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen.

Diese Regeln sollten Sie in Ihrem Aufhebungsvertrag inkludieren.

Welche Regelungen sollten noch im Aufhebungsvertrag festgehalten werden?

Zeugnis

Im Aufhebungsvertrag wird geregelt, wie das Arbeitszeugnis auszusehen hat und welche Aspekte Ihnen als Arbeitnehmer wichtig sind, die in einem Arbeitszeugnis besonders hervorgehoben werden sollen.

Urlaub

Zusammen mit Ihrem Arbeitgeber legen Sie fest, wie mit den restlichen Urlaubstagen umgegangen werden soll. Entweder einigen Sie sich mit ihm darauf, dass Sie sich den restlichen Urlaub auszahlen lassen oder dass Sie die Tage noch ganz normal nehmen können.

Rückgabe der Arbeitsmaterialien

Regelhaft möchte der Arbeitgeber, dass alle Arbeitsutensilien zurückgegeben werden. Hierzu zählen auch Firmenlaptop oder -handy und auch der Firmenwagen. Weiterhin zählt auch der Zugang zu den E-Mail-Postfächern dazu. Möchten Sie den Dienstwagen behalten, quasi als Teil der Gratifikation, dann können Sie dies ebenfalls mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln und im Aufhebungsvertrag vermerken lassen.

Außerdem wird im Vertrag noch festgehalten, wie viel Sie noch an ausstehenden Zahlungen erhalten und wie hoch die Abfindung ist, sofern Sie sich auf eine geeinigt haben. Weiter wird auch der Zahlungstermin der Abfindungssumme festgehalten.

Wie formuliere ich die Bitte nach einem Aufhebungsvertrag?

Möchten Sie Ihren Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder, Sie verfassen einen formlosen Brief oder Sie fragen mündlich danach. Die Bitte können Sie Ihrem Chef auch per E-Mail zukommen lassen. Besser ist es jedoch, das Thema vorher anzusprechen, damit Ihr Arbeitgeber damit nicht überrumpelt wird.

Zudem sollten Sie nicht vergessen, in Ihrer Bitte auch eine Frist zur Rückmeldung zu setzen. Lassen Sie Ihrem Arbeitgeber hier genügend Zeit, damit er eventuell schon einen Vertrag aufsetzen kann.

Diese Inhalte sollten in Ihrem Aufhebungsvertrag unbedingt enthalten sein.

Welche Inhalte sollten im Aufhebungsvertrag vorkommen?

Wie weiter oben schon beschrieben, gilt die Schriftform und der Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme. Haben Sie mehrere deckungsgleiche Ausfertigungen erstellen lassen, reicht es aus, wenn Sie auf dem Exemplar Ihres Arbeitgebers und er auf Ihrem unterschreibt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Übrigens ist für alle Verträge die Schriftform zwingend erforderlich.

Grundsätzlich gilt, je mehr Sie im Vertrag festhalten, umso weniger Streit kann es später geben. Nachfolgend sind die wichtigsten Faktoren beschrieben, die in einem Aufhebungsvertrag Niederschrift finden sollten:

Fortzahlung der Vergütung

Sie sollten unbedingt eine Klausel zur Vergütungsfortzahlung treffen, in der Folgendes geregelt wird:

  • Halten Sie fest, ob und wie noch eventuelle Prämien oder Weihnachtsgeld gezahlt werden sollen.

  • Die Vergütung, die Ihnen vertraglich bedingt noch zusteht, sollte ebenfalls geklärt werden.

  • Im Aufhebungsvertrag sollte zudem festgehalten werden, dass weitere Vergütungen, über die vertraglich vereinbarten hinaus, nicht geleistet werden.

  • Zu guter Letzt sollte im Vertrag Eingang finden, wann die ausstehenden Zahlungen geleistet werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Alle Aufhebungsverträge beginnen meistens mit dem Abschnitt über die Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Arbeitnehmer haben Sie hier zudem die Möglichkeit, Gründe für Ihre Beendigung einzubringen. Dies ist deswegen wichtig, um eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Sämtliche zusätzliche Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen haben, sollten sich auch im Aufhebungsvertrag wiederfinden. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch alle Zusatzvereinbarungen damit aufgehoben werden.

Der Beendigungspunkt kann bei einem Aufhebungsvertrag ein belieber Arbeitstag sein.

Gibt es Kündigungsfristen bei einem Aufhebungsvertrag?

Der Beendigungszeitpunkt in einem Aufhebungsvertrag kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber individuell festgelegt werden. Hierzu müssen nicht die im Vertrag festgehaltenen Kündigungsfristen beachtet werden.

Was mache ich, wenn der Arbeitgeber dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt?

Sicherlich fragen Sie sich als Arbeitnehmer, ob Ihr Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag zustimmen muss. Nein, er ist nicht gezwungen, diesem zuzustimmen. Rechtlich gesehen haben Arbeitnehmer nämlich keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Ein solcher kann nur im Einvernehmen entstehen.

Dabei können Sie Ihrem Arbeitgeber noch so viele mögliche infrage kommenden Nachfolger vorschlagen; es ist immer noch kein Grund, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu umgehen. Äußern Sie bei Ihrem Arbeitgeber jedoch den Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag, hat in den seltensten Fällen der Arbeitgeber ein Interesse daran, Sie weiter zur Arbeit zu zwingen.
Manche Arbeitnehmer sind in Fällen, in denen ein Aufhebungsvertrag abgelehnt wird, sehr erfinderisch.

Sie erscheinen dann einfach nicht mehr auf der Arbeit und provozieren so eine verhaltensbedingte und fristlose Kündigung. Von dieser Idee sollten Arbeitnehmer jedoch Abstand nehmen, denn das Nichterscheinen auf der Arbeit stellt eine Pflichtverletzung dar, mit der Sie zu guter Letzt im schlimmsten Fall noch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber einen Ersatzmitarbeiter einstellt, um Ihren Ausfall auszugleichen. Die Kosten dafür könnte er Ihnen in Rechnung stellen. Erfahren Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag oder Kündigung.

Bleiben Sie also hartnäckig, auch wenn Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag erst einmal ablehnt. Sprechen Sie ihn nochmals auf die Situation an und erklären ihm ausführlich, weshalb Sie so dringend einen Aufhebungsvertrag wünschen. Meistens werden die Arbeitgeber in einem zweiten Gespräch einsichtiger.

Holen Sie sich einen Anwalt für Arbeitsrecht, falls Sie mit den Aufhebungsverträgen nicht weiterkommen.

Fazit zum Thema Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer

Denken Sie darüber nach, Ihrem Vorgesetzten einen Aufhebungsvertrag vorzuschlagen oder haben Sie eventuell einen solchen von Ihrem Arbeitgeber bekommen? Bevor Sie Überlegungen dahingehend anstellen oder eine Unterschrift leisten, sollten Sie genau abwägen, ob sich der Aufhebungsvertrag für Sie lohnt.

Gerade, wenn die einzelnen persönlichen Umstände genauer betrachtet werden, gibt es oftmals mehr Gründe gegen einen Aufhebungsvertrag als dafür. Im Übrigen kann Ihnen über mögliche negative Auswirkungen eines Aufhebungsvertrages ein Fachanwalt für Arbeitsrecht rechtlich weiterhelfen.

Sie sollten erst nach allen Pro- und Contra-Abwägungen entscheiden, ob Sie als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wünschen oder nicht.

Häufig gestellte Fragen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu diesem Thema!

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer

Welche Nachteile bringt ein Aufhebungsvertrag mit sich?

Folgende Nachteile kann ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer haben:

  • Es besteht keine Kündigungsfrist, das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis von heute auf morgen beendet ist.

  • Sie haben keinen Kündigungsschutz.

  • Einmal unterschrieben, gibt es kein Zurück mehr.

  • Bezüglich des Arbeitslosengeldes droht eine Sperrzeit.

  • Sie erhalten keinerlei Unterstützung, da der Betriebsrat nicht angehört werden muss, sofern es einen gibt.

  • Der erste Weg mit einem Aufhebungsvertrag sollte der zum Anwalt sein.

Ist ein Aufhebungsvertrag zu jeder Zeit denkbar?

Bei einem Aufhebungsvertrag bestehen keine Fristen. Dies beruht darauf, dass beide Parteien das Ende des Beschäftigungsverhältnisses frei bestimmen können.

Kann ich meinen Chef bitten, dass er mir kündigt?

Ein gemeinsames Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, ist immer eine gute Alternative. Machen Sie ihm deutlich, in welcher Situation Sie sich befinden und wie sehr Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünschen.

Wie er letztlich darauf reagiert, kommt ganz auf das zwischenmenschliche Verhältnis an. Eine andere Möglichkeit wäre auch, die Kündigung zu provozieren.