Für gewisse Bereiche im Leben ist eine Vollmacht grundsätzlich nicht vorgesehen; dies sind Fälle aus dem Familien- und Erbrecht. Hierbei kann man z.B. nicht verlangen über eine Vollmacht, dass einer das Testament für einen selbst niederschreibt oder das einer per Vollmacht für einen selbst heiratet. Für solche wichtigen Schritte im Leben, die eine maßgebende Rolle haben, wird per Gesetz gefordert, dass man das selbst ohne Vertretung tätigt.
Wer kennt es nicht: Sowohl die privaten Herausforderungen des Alltags als auch die beruflichen Aufgaben nehmen so viel Zeit in Anspruch, dass für Freizeitaktivitäten nahezu keine Zeit übrig bleibt. Dies wird von vielen als unlösbares Problem gesehen, müssen die privaten Aufgaben wie beispielsweise die KFZ-Zulassung oder das Abholen von Paketen bei der Post oder scheinbar stets selbstständig erledigt werden. Falsch! Viele Aufgaben können an andere Personen in Form einer Bevollmächtigung abgegeben werden, um das Stresslevel zu minimieren und sich selbst Zeit für die “wirklich wichtigen Dinge im Leben” zu verschaffen.
Auch gibt es viele verschiedene Vollmachtsarten, wie z.B. das eine Vollmacht sich nur auf ein Rechtsgeschäft bezieht oder für eine gesamte Zeit hinweg, weil Sie selbst Geschäfte nicht tätigen können, da Sie anderweitig beschäftigt sind, dennoch Interesse am Geschäft haben oder, dass Sie Interesse daran haben, dass sich einer für all Ihre Geschäfte kümmert. Deshalb unterscheidet man zwischen Einzel-, Gattungs- und Generalvollmachten.
Um den Begriff der Vollmacht zu verstehen, muss zunächst der Begriff der Willenserklärung erläutert werden. Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet ist. Ob im Supermarkt an der Kasse, beim Tanken oder beim Kauf eines Autos: Jeder Vertragsschluss besteht aus Willenserklärungen. Für gewöhnlich geben wir diese Willenserklärungen im eigenen Namen, also “für uns selbst” ab. Durch eine Vollmacht ist es möglich, eine andere Person (“Bevollmächtigte” genannt) zu berechtigen, im Namen der bevollmächtigenden Person (“Vollmachtgeber” genannt) aufzutreten, also konkrete Aufgaben zu erledigen oder Tätigkeiten auszuführen. Dies kann sich sowohl auf den privaten als auch geschäftlichen Bereich beziehen.
Um den unterschiedlichen Anforderungen unseres Lebens entsprechen zu können, ist mehr als nur eine Form der Vollmacht zweckmäßig. Dies haben auch der Gesetzgeber und die Gerichte erkannt, sodass mittlerweile verschiedene anerkannte Formen von Vollmachten existieren.
Die wohl umfangreichste Vollmacht stellt die Generalvollmacht dar. Diese ist nicht auf eine konkrete Aufgabe bzw. Erledigung beschränkt, sondern ermächtigt den Bevollmächtigten zu allen (rechtlich zulässigen) Geschäften für den Vollmachtgeber. In diesem nahezu unbeschränkten Umfang liegt auch ein großes Risiko, sodass Generalvollmacht nur an die engsten Vertrauenspersonen erteilt werden sollte.
Mit einer Bankvollmacht wird der Bevollmächtigte zum Zugriff auf das Konto des Vollmachtgebers ermächtigt. Je nach Umfang der Bankvollmacht erhält der Bevollmächtigte weitergehende Rechte, die auch über das bloße Abheben von Geld hinausgehen können. Diese Art der Vollmacht stellt außerdem eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass sie auch mündlich erteilt werden kann: Dies ist für Banken nämlich nicht nachvollziehbar, sodass eine Bankvollmacht schriftlich vorgelegt werden muss. Eine weit verbreitete Art der Bankvollmacht ist die sogenannte transmortale Bankvollmacht, die den Zugriff auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gestattet.
Vorsorgevollmachten sind insbesondere im hohen Alter oder bei schwerwiegenden Krankheiten des Vollmachtgebers sinnvoll. Auch hier kann die Vollmacht umfangreich ausgestaltet sein oder die einzelnen Geschäfte, zu denen der Bevollmächtigte ermächtigt werden soll, bis in die kleinsten Details aufschlüsseln.
Während die transmortale Vollmacht eine Bevollmächtigung sowohl zu Lebzeiten des Vollmachtgebers als auch über seinen Tod hinaus darstellt, ermächtigt die sogenannte postmortale Vollmacht den Bevollmächtigten erst ab dem Zeitpunkt des Todes des Vollmachtgebers zur Vornahme von Geschäften für den Vollmachtgeber.
Grundsätzlich gibt es aber einige Grundregeln, die man beim Verfassen einer Vollmacht zu beachten hat gemäß § 167 BGB, damit die Vollmacht gültig und wirksam erklärt wird.
Die Vollmacht wird juristisch „durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“ erteilt, d.h. sie ist schon wirksam, wenn Sie die Vollmachtserteilung ausgesprochen haben und die Willenserklärung bei Ihrem Vertreter zugegangen ist. Ihre Vertretung, die hier juristisch den „Erklärungsempfänger“ darstellt, muss auf Ihre Erteilung der Vollmacht keine Einverständniserklärung abgeben. Deshalb spricht man auch von einer „einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung“.
Die Vollmacht ist grundsätzlich an keine Form gebunden gemäß § 167 Absatz 2 BGB, die man einhalten muss. Das Wichtigste ist, dass Sie als Geschäftsherr entweder Ihrem Vertreter gegenüber die Vollmacht erteilen oder gegenüber dem künftigen Geschäftspartner über die Bevollmächtigung Ihres Vertreters informieren, denn die Vollmacht findet gegenüber ihm statt.
Dabei ist zu beachten, dass Sie den Umfang der Vollmacht festlegen, d.h. Sie müssen klar und verständlich erklären für welche Geschäfte Ihr Vertreter für Sie tätig sein wird. Deshalb empfiehlt es sich die Vollmacht schriftlich festzuhalten.
Auch gibt es Ausnahmen, die die Vollmachtserteilung formbedürftig machen, dass sind Vollmachten, die rechtsgeschäftlich vereinbart worden sind oder wenn es gesetzlich bestimmt ist. Dabei sollten Sie wissen, dass bei solchen Ausnahmen der Erhalt der Formbedürftigkeit die Wirksamkeit der Vollmacht widerspiegelt, folglich würde das bedeuten bei Nichteinhaltung der Form, dass Ihre Vollmacht ungültig und unwirksam wäre.
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir eine allgemeine Vollmacht (auch als Generalvollmacht bezeichnet) vorbereitet. Der Vollmachtgeber gibt dabei dem Bevollmächtigten die Erlaubnis in allen zulässigen Angelegenheiten zu vertreten.
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Die Verwendung dieser ist jedoch ohne Gewähr! Eine Gewähr kann ihr nur ein Rechtsanwalt / Rechtsanwältin garantieren.
Vollmachtgeber
Name ………………………………………………
Vorname …………………………………………
Geburtsdatum ………………………………….
Geburtsort ………………………………………
Straße …………………………………………….
PLZ ……………………………………………….
Ort …………………………………………………
Vollmachtnehmer
Name ………………………………………………
Vorname …………………………………………
Geburtsdatum ………………………………….
Geburtsort ………………………………………
Straße …………………………………………….
PLZ ……………………………………………….
Ort …………………………………………………
Generalvollmacht
unter ausdrücklicher Befreiung der Regelung des § 181 BGB, mich in allen gesetzlich zulässigen Angelegenheiten, die die Verwaltung des o.g. Grundbesitzes betreffen, ohne Einschränkung gerichtlich und außergerichtlich (gegenüber Behörden, Gerichten und dritten Personen) zu vertreten und diese wahrzunehmen (Generalvollmacht), soweit geltend gemachte oder geltend zu machende Ansprüche Angelegenheiten des o.g. Grundbesitzes bestehen. Ich gestatte der o.g. Person. die Befugnis sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen verbindlich durchzuführen, die von mir und mir gegenüber nach den gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden können und bei denen das Gesetz eine Stellvertretung genehmigt.
Der Umfang der Vertretungsbefugnis beinhaltet insbesondere auch
die Vertretung gegenüber allen Behörden, sonstigen öffentlichen Anstalten, sowie Steuerbehörden, Gerichte, Privatpersonen
die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte gemäß § 174 BGB
die Befugnis für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften oder für einzelne Rechtsgeschäfte Untervollmachten mit/ohne Befreiung der Einschränkungen des § 181 BGB zu erteilen
die Nichterlöschung der Vollmacht durch den Tod des Eigentümers
Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten
Ort, Datum …………………………………………………………………………………………………..
Unterschrift Vollmachtgeber
Unterschrift Vollmachtnehmer
Definitiv, die Vollmacht kann auch per Hand geschrieben werden. Jedoch muss auf eine leserliche Schrift geachtet werden!
Um Ihnen die Arbeit zu ersparen haben wir zudem auch eine Vollmacht für die Vertretung bei einer KFZ-Versicherung vorbereitet.
Die Vollmacht für KFZ-Angelegenheiten können Sie hier finden: KFZ Vollmacht.
Sie müssen den Umfang der Vollmacht, den Vollmachtgeber und den Vollmachtnehmer nennen. Zudem müssen beide Parteien die Vollmacht gegenzeichnen.
Strenggenommen muss eine Vollmacht grundsätzlich nicht zwingend “geschrieben” sein, auch eine mündliche Bevollmächtigung ist wirksam. Von diesem Grundsatz gibt es einige wenige Ausnahmen. Ohnehin ist es jedoch ratsam, eine Vollmacht stets zu verschriftlichen, um Missverständnisse von vornherein auszuschließen und den Umfang der Bevollmächtigung zu konkretisieren. Hierfür bestehen keine besonderen Anforderungen, auch eine handschriftliche Vollmachtserklärung ist wirksam. Diese muss allerdings die bevollmächtigte Person benennen und die Tätigkeit(en)/Aufgabe(n), die übernommen werden soll(en), klar umreißen. Sofern die Vollmacht nur für einen gewissen Zeitraum rechtsgültig sein soll, kann beispielsweise ein fester Zeitraum festgelegt oder der Zusatz “gültig bis auf Widerruf” aufgenommen werden. Wichtig ist außerdem, dass die Vollmacht vom Vollmachtgeber unterschrieben wird, um so eine bessere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Um eine Vollmacht zu schreiben, bedarf es auch keiner besonderen Rechtskenntnisse oder gar einer vorherigen Beratung durch einen Anwalt, auch eine notarielle Beurkundung der Vollmachtsurkunde ist grundsätzlich nicht erforderlich.