Kündigung Arbeitsvertrag: Ratgeber, Word- & PDF-Vorlage
Wie schreibt man eine Kündigung? Welche Fristen muss man bedenken? Wer einen Arbeitsvertrag kündigen möchte, muss dabei ein paar Details beachten. Wie die lauten und ob sich auch befristete Arbeitsverträge kündigen lassen, erfahren Sie im Folgenden.
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Wie muss eine Kündigung aussehen?
Für Form und Inhalt der Kündigung gibt es besondere Vorschriften. Insbesondere müssen die folgenden Details eingehalten werden:
- Die handschriftliche Unterschrift
- Die Daten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Der Kündigungstermin
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 623 die Schriftform für die Kündigung eines Arbeitsvertrages vor. Das bedeutet, dass die Kündigung handschriftlich geschrieben oder getippt sein kann – in jedem Fall benötigt sie jedoch eine handschriftliche Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail ist demnach nicht ausreichend. Als einzige Alternative für die handschriftliche Unterschrift darf heutzutage die qualifizierte elektronische Signatur.
Weiterhin muss das Kündigungsschreiben Namen und Anschriften beider Vertragspartner beinhalten (das bedeutet: die Daten des kündigenden Arbeitnehmers und des Arbeitgebers).
Außerdem muss das Schreiben den Zeitpunkt benennen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Das kann entweder das konkrete Datum sein oder die Angabe „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Wird ein konkretes Datum angegeben, müssen vertraglich vereinbarte Fristen oder gegebenenfalls Mindestlaufzeiten beachtet werden. Empfohlen wird häufig auch die Formulierung „zum Datum XY, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“.
So wird sichergestellt, dass die Kündigung auf jeden Fall zum nächstmöglichen Termin wirksam wird, auch wenn sich in der Datumsangabe ein Fehler eingeschlichen hat.
Nicht zwingend, aber ebenfalls empfehlenswert ist zudem ein Hinweis auf (schriftliche) Bestätigung der Kündigung durch den Arbeitgeber. So sind Sie auf der sicheren Seite, wenn es zu Auseinandersetzungen kommt. Sie haben einen Beweis für den Erhalt und die Kenntnisnahme der Kündigung.
Welche Fristen muss ich beachten?
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen in Bezug auf den Arbeitsvertrag. Für den Arbeitnehmer besteht grundsätzlich eine vierwöchige Frist. Allerdings kann der Arbeitnehmer nur zum 15. oder zum Ende des Monats kündigen. Außerdem müssen die spezifischen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages beachtet werden. Üblich ist eine verlängerte Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten. Ist eine abweichende Frist vereinbart worden, hat der Arbeitnehmer sich daranzuhalten. Hier gelangen Sie zu unserem Arbeitsvertrag Muster.
Für den Arbeitnehmer können Kündigungszeitpunkt und -frist Auswirkung auf Leistungen wie Arbeitslosengeld haben. Daher sollte sich der Kündigende stets über die genauen Umstände informieren und gewisse Fristen einhalten. Auch für den Wechsel zu einem neuen Job ist das Einhalten der Kündigungsfrist wichtig. Bis zum Ablauf der Frist muss der Arbeitnehmer noch für den alten Arbeitgeber überschneiden – er kann also während dieses Zeitraums bislang nicht mit dem neuen Job beginnen.
Tipp: Denken Sie daran, den Postweg zu berücksichtigen, wenn Sie die Kündigung verschicken. Die Frist beginnt mit Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – nicht mit dem Zeitpunkt des Abschickens oder gar des Datums, das Sie auf die Kündigung geschrieben haben. Empfehlenswert ist außerdem ein Brief mit Einschreiben und Rückschein, damit im Streitfall ein Nachweis für den Zugang der Kündigung vorhanden ist. Möchten Sie also ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 31.10. kündigen, muss das Kündigungsschreiben den Arbeitgeber spätestens bis zum 30.09. erreichen.
Kann ich ein befristetes Arbeitsverhältnis auch kündigen?
Befristete Arbeitsverhältnissen lassen sich im Normalfall nicht vorzeitig kündigen. Stattdessen laufen sie mit Ende der Befristung einfach ab. Wurde ein Kündigungsrecht jedoch ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart (schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten), kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise auch vorzeitig kündigen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann obendrein aus wichtigen Gründen außerordentlich gekündigt werden. Das gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer kann beispielsweise die Einstellung der Gehaltszahlung oder die Anleitung zu Straftaten sein. Auch bei Insolvenz der Firma kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden.
Letztlich bleibt noch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer den Ablauf der Frist abwarten.
Wie sieht es mit Resturlaub und Überstunden aus?
Die Regelungen zu Urlaubstagen in Arbeitsverhältnissen sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten. § 7 Absatz 4 BUrlG regelt den Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraus ergibt sich, dass Arbeitnehmer, sofern dies möglich ist, die Resturlaubstage noch nehmen sollen. Kann der Resturlaub nicht oder nicht ganz gewährt werden, ist er abzugelten.
Urlaubstage, die abzugelten sind, müssen vom Arbeitnehmer mit einem Urlaubsentgelt ausgeglichen werden. Auch wenn die Namen ähnlich sind, handelt es sich dabei nicht um das gleiche wie das Urlaubsgeld. Diese Regelung bleibt unberührt dessen, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf die restlichen Urlaubstage oder Abgeltung, egal, ob er selber gekündigt hat oder die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
Mit vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Anspruch auf Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage fällig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten jedoch darauf achten, dass eine Auszahlung nur dann zulässig ist, wenn der Resturlaub nicht mehr gewährt werden konnte. Freiwillig entscheiden dürfen beide Parteien dies nicht. Ein Grund für Auszahlung kann beispielsweise sein, dass die restlichen Urlaubstage die verbleibende Anzahl Arbeitstage überschreiten. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund der aktuellen Situation bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr auf die Kraft des Arbeitnehmers verzichten kann.
Genauso wie restliche Urlaubstage bleiben auch Überstunden mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Auch hier haben Arbeitnehmer das Recht darauf, den Freizeitausgleich oder eine Auszahlung zu verlangen. Befinden sich im Arbeitsvertrag Klauseln, die dem widersprechen, sind sie unwirksam. Arbeitnehmer sollten außerdem darauf achten, dass sich die Höhe des Entgeltes für Überstunden nach dem Tarif regelt. Dort sind häufig sogar Überstundenzuschläge festgehalten. Arbeitnehmer sollten darauf achten, diesen Zuschlag zu bekommen, wenn er vorgesehen ist. Ist im Arbeitstarif nichts geregelt, richtet sich die Auszahlung nach dem üblichen Stundenlohn.
Unser kostenloses Muster: Arbeitsvertrag kündigen
Max Mustermann
Musterstraße 20
XXXXX Musterstadt
Musterfirma XY
Z.H. Frau Muster
Musterstraße 88
XXXXX Musterstadt
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in meiner Position als XY ordentlich und fristgerecht zum 31.10.2022 (hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt).
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung dieses Kündigungsschreibens. Außerdem bitte ich Sie darum, mir ein qualifiziertes berufsförderndes Arbeitszeugnis auszustellen.
Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich ganz herzlich!
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Vergessen Sie nicht, oben rechts das Datum des Schreibens einzufügen und am Ende eine handschriftliche Unterschrift zu setzen. Bei der Angabe der Adresse der Firma ist das „zu Hände“ („z.H.“) optional, bietet sich aber an, sofern Sie den Empfänger kennen. Auch die Bitte um das qualifizierte Arbeitszeugnis ist kein Muss, jedoch sehr empfehlenswert.
Fazit zum Thema Kündigung Arbeitsvertrag
Die Kündigung vom Arbeitsverhältnis muss der gesetzlichen Schriftform genügen. Das bedeutet, sie muss immer eine handschriftliche Unterschrift vorweisen. Zusätzlich müssen Fristen eingehalten werden, wobei vertraglicher Vorrang vor gesetzlichen haben (sofern sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen). Wer eine Kündigung schreibt, sollte ebenso darauf achten, sich eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen und bzw. oder das Schreiben mit Einschreiben und Rückantwort zu versenden. Das kann im Streitfall ein wichtiges Beweismittel sein. Arbeitnehmer haben außerdem Anspruch auf Resturlaubstage und Überstunden (in Form von Vergütung oder Freizeitausgleich), auch wenn sie selber gekündigt haben.
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Häufig gestellte Fragen rund um die Kündigung eines Arbeitsvertrages
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wie lange beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer?
Die Kündigungsfrist beträgt laut Gesetz vier Wochen. Abweichende Fristen können vertraglich geregelt werden
Unter welchen Umständen lassen sich befristete Arbeitsverträge kündigen?
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann aus wichtigen Gründen außerordentlich gekündigt werden. Alternativ kann ein Kündigungsrecht auch bei befristeten Verträgen vertraglich vereinbart werden. Auch eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist möglich.
Wie erhalte ich nach Kündigung ein Arbeitszeugnis?
Bitten Sie den Arbeitgeber am besten direkt im Kündigungsschreiben um ein „qualifiziertes berufsförderndes“ Arbeitszeugnis.
Darf ich nach Kündigung Resturlaubstage nehmen?
Ja, Arbeitnehmer haben Anspruch auf restliche Urlaubstage. Nur wenn sie aus wichtigen Gründen nicht gewährt werden können, darf der Arbeitgeber die Tage anstatt des Freizeitausgleichs auszahlen.
Reicht eine Kündigung per Telefon oder E-Mail?
Nein, gesetzlich ist die Schriftform vorgeschrieben. Das bedeutet, ein Anruf genügt in keinem Fall oder ein getipptes Schreiben nur mit handschriftlicher Unterschrift. Alternativ genügt heutzutage auch die qualifizierte elektronische Signatur.