Hallo,
es geht um Folgendes:
Meine Tochter (20) hat im August BAföG beantragt. Ich selber habe nur einen Minijob und ihr leiblicher Vater zahlt weder Unterhalt noch kümmert er sich darum seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Nun ist meine Frage, da ich aus vorhergehenden Jahren weiß, dass er nicht viel verdient (deshalb kaum Unterhalt oder auch gar keinen Unterhalt bezahlt hat), hat meine Tochter keine Möglichkeit BAföG zu bekommen, obwohl der Vater seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegt?
Es kann doch nicht angehen, dass sie darunter leiden muss, dass Ihr Erzeuger es nicht auf die Reihe bekommt. Das BAföG-Amt hat ihr etwas von Zwangsgeld gegen ihn erzählt, aber das bringt ihr ja nichts. Gibt es keine Möglichkeit einen BAföG-Bescheid "vorläufig" zu bekommen, damit sie ihre Kosten decken kann?
Gruß,
Nicole
Guten Abend Nicole,
Guten Abend Nicole,
wenn Eltern die Auskunft hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse verweigern oder den Unterhalt an ihr Kind nicht zahlen, kann das Kind (falls es ansonsten die Voraussetzungen für den Empfang von BAföG-Leistungen erfüllt) einen "Antrag auf Vorausleistungen" stellen. Ich denke, dass es das Formblatt 8 sein muss.
Wenn der Antrag bewilligt wird, zahlt das BAföG-Amt unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern BAföG im Vorschuss. Gleichzeitig prüft das BAföG-Amt, ob das Kind gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt hat. Falls ja, erhebt das BAföG-Amt Klage gegen die Eltern, falls diese sich bei normalen Schriftverkehr weigern zu zahlen.
Besteht kein Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern, so wird das Kind elternunabhängig gefördert.
Gefördert wird in Vorausleitung in zwei Wegen.
Wie bereits oben beschrieben, nimmt das BAföG-Amt die Eltern des Antragsstellers in Anspruch, wenn das Kind tatsächlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern haben sollte. D.h. das BAföG-Amt leistet in diesem Falle für die Eltern vor und holt sich das vorgeleistete Geld zurück. Dabei geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das BAföG-Amt über. In einem solchen Fall kann das BAföG-Amt auch Klage gegenüber den Eltern des Antragsstellers erheben. Dieses Risiko besteht bei Verweigern der Eltern auf Zahlung des Unterhalts.
Besteht kein Unterhaltsanspruch oder nicht vollständig in der Höhe, müssen die Eltern nicht Unterhalt zahlen. In einem solchen Fall kann das BAföG-Amt nicht gegenüber den Eltern des Antragsstellers Klage erheben und den Unterhalt dadurch geltend machen. Wo nichts zu holen gibt, kann das BAföG-Amt auch nichts holen. In diesem Fall wird der Antragssteller "elternunabhängig gefördert" durch das BAföG-Amt.
Voraussetzungen für den Antrag auf Vorausleistung:
Die Eltern sind gem. § 47 BAföG zur Auskunft hinsichtlicher ihrer Einkomennsverhältnisse verpflichtet.
Viele Grüße,
Justus