Vater weigert sich BAföG Antrag auszufüllen

Wir erhalten des Öfteren die Frage was zu tun ist, wenn die Mutter oder der Vater bei der BAföG-Beantragung die Offenlegung verweigert. Denn der BAföG-Antrag sieht im Formblatt 3 vor, dass das Einkommen der Eltern offengelegt wird.

Deshalb haben wir das Problem genauer unter die Lupe genommen.

Was ist zu tun, wenn der Vater die Offenlegung bei der BAföG-Beantragung verweigert?

Wenn Eltern die Auskunft hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse verweigern oder den Unterhalt an ihr Kind nicht zahlen, kann das Kind (falls es ansonsten die Voraussetzungen für den Empfang von BAföG-Leistungen erfüllt) einen “Antrag auf Vorausleistungen – Formblatt 8”(Formblatt 8) stellen.

Wenn der Antrag bewilligt wird, zahlt das BAföG-Amt unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern BAföG im Vorschuss. Gleichzeitig prüft das Amt, ob das Kind gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt hat. Falls ja, erhebt das Amt Klage gegen die Eltern, falls diese sich bei normalem Schriftverkehr weigern zu zahlen.

Besteht kein Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern, so wird das Kind elternunabhängig gefördert.

Gefördert wird in Vorausleitung in zwei Wegen.

Wie bereits oben beschrieben, nimmt das BAföG-Amt die Eltern des Antragsstellers in Anspruch, wenn das Kind tatsächlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern haben sollte. D.h. das Amt leistet in diesem Falle für die Eltern vor und holt sich das vorgeleistete Geld zurück. Dabei geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das BAföG-Amt über. In einem solchen Fall kann das BAföG-Amt auch Klage gegenüber den Eltern des Antragsstellers erheben. Dieses Risiko besteht bei Verweigern der Eltern auf Zahlung des Unterhalts.

Besteht kein Unterhaltsanspruch oder nicht vollständig in der Höhe, müssen die Eltern nicht Unterhalt zahlen. In einem solchen Fall kann das Amt nicht gegenüber den Eltern des Antragsstellers Klage erheben und den Unterhalt dadurch geltend machen. Wo nichts zu holen gibt, kann das Amt auch nichts holen. In diesem Fall wird der Antragssteller “elternunabhängig gefördert” durch das BAföG-Amt.

Voraussetzungen für den Antrag auf Vorausleistung:

Fristgerechte Antragsstellung (spätestens ein Monat nach dem Erhalt des BAföG-Bescheides aus dem ersichtlich wird, welcher Einkommensbetrag der Eltern angerechnet wird),

die Eltern dürfen dem Antragsteller keinen Unterhalt leisten,

der Antragssteller muss schriftlich und durch Unterschrift versichern, folglich glaubhaft machen, dass seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht an ihn leisten können und der mögliche Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern auf das BAföG-Amt übertragen wird,

die Ausbildung des Antragsstellers muss durch die Nichtleistung des Unterhalts gefährdert sein (Kindergeld, welches die Eltern erhalten und dieses weiterleiten an das Kind, mindert den Anspruch auf BAföG, weil es beim Kind als Einkommen behandelt wird); dies ist in § 36 BAföG geregelt, wenn bspw. die Unterhaltszahlung der Eltern mindestens um 10 EUR hinter dem errechneten Unterhaltsbetrag zurückbleibt i.S.v. § 51 Abs. 4 BAföG) und

die darauffolgende Anhörung der Eltern durch das BAföG-Amt, die bzgl. der Angelegenheit Stellung nehmen und bestätigen, dass sie nicht leistungsfähig sind; geben die Eltern keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsstellers zutreffend sind.

Die Eltern sind gem. § 47 BAföG zur Auskunft hinsichtlich ihrer Einkomennsverhältnisse verpflichtet.

Fazit – Eltern weigern sich den Antrag auszufüllen

Wenn das Kind BAföG beantragt, können die Eltern dem Kind durch die Verweigerung der Offenlegung des Einkommens viele Steine in den Weg legen.

Jedoch gibt es als Kind einen Weg das Geld trotzdem zu bekommen, nämlich durch das Formblatt 8.

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