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Schüler-BAföG: Anrecht, Jobcenter & Bürgergeld

Das Schüler-BAföG im großen Überblick!
In Kürze:
  • Schüler-BAföG ist eine spezielle Form des BAföG, die Schüler erhalten können, insbesondere wenn sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und eine schulische Ausbildung absolvieren.
  • Schüler-BAföG kann von Schülern beantragt werden, die eine förderungswürdige Schulform besuchen und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei es Ausnahmen gibt.
  • Förderungswürdig sind der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.
  • Neben dem Schüler-BAföG können in der Regel noch andere Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld beantragt werden, wobei das Schüler-BAföG wie Einkommen angerechnet wird.
  • Bei Empfang des Schüler-BAföGs wird der Schüler aus dem Bewilligungsbescheid herausgenommen, was zur Folge hat, dass auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie der Regelbedarf für ihn gestrichen werden.

Die Finanzierung der eigenen Bildung kann eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn man sich auf dem Weg in die Unabhängigkeit befindet. Hier kommt das Schüler-BAföG ins Spiel, eine spezielle Form der staatlichen Unterstützung, die speziell für Schüler konzipiert wurde. Es ist mehr als nur ein finanzieller Zuschuss; es ist ein Sprungbrett, das Schülern hilft, die Hürden zu überwinden, die auf dem Weg zu einer erfolgreichen schulischen Laufbahn auftauchen können. Was es damit genau auf sich hat, behandeln wir in diesem Beitrag.

Was ist der Unterschied zwischen Schüler-BAföG und BAföG?

Das Schüler-BAföG erhalten, wie der Name bereits sagt, in der Regel „Schüler“ und das BAföG „Studierende“, die an einer Universität oder an einer Fachhochschule studieren. Die Frage danach, welche Förderungsleistung einschlägig ist, richtet sich nach der besuchten Schulart.

Was ist das Schüler-BAföG?

Schüler-BAföG ist eine besondere Form des BAföG.

Personen, die bspw. eine schulische Ausbildung besuchen, können Schüler-BAföG beantragen.
Aber auch Personen, die normal noch zur Schule gehen, jedoch nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und wenn der Nachweis darüber erbracht werden kann, dass die Schule zu weit vom Elternhaus ist und dies den eigenen Haushalt des Schülers rechtfertigt, können Schüler-BAföG beantragen.

Wer kann Schüler-BAföG beantragen?

Schüler-BAföG können alle Schüler, die eine förderungsbedürftige Schulart (§ 2 BAföG) regelmäßig besuchen und das 30. Lebensjahr gem. § 10 BAföG bislang nicht vollendet haben, beantragen.
Was die Vollendung des 30. Lebensjahres anbelangt, so gibt es hierbei noch Ausnahmen, die eine Beförderung auch nach dem 30. Lebensjahr ermöglichen könnten.

Welche Schularten sind förderungsbedürftig nach dem Schüler-BAföG?

Gem. § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von:

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  •  Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höheren Fachschulen und Akademien,
  • Hochschulen

geleistet.

Zudem muss die Ausbildung grundsätzlich an einer öffentlichen Einrichtung durchgeführt werden.

Besucht der Schüler eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder Berufsfachschule, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wird die Ausbildung nur dann durch das Schüler-BAföG gefördert, wenn er gem. § 2 Abs. 1 a BAföG nicht mehr bei seinen Eltern lebt und wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
  • er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • er einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
  • die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

Können neben dem Schüler-BAföG noch andere Sozialleistungen beantragt werden?

In der Regel kann der Schüler noch andere Sozialleistungen wie Hartz IV (seit 2023: Bürgergeld) oder Wohngeld beantragen. Doch sollte dann beachtet werden, dass das Schüler-BAföG wie Einkommen angerechnet wird.

Das Kindergeld bleibt ihm auch noch zur Verfügung.

Wie wird das Schüler-BAföG auf den Hartz IV Satz angerechnet?

Lebt ein Schüler innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II, so wird sein Schüler-BAföG auf den Hartz IV Satz angerechnet.

Da der Schüler möglicherweise dann bei seinen Eltern lebt, wird er lediglich den Höchstsatz dafür erhalten, dass er zu Hause bei seinen Eltern lebt. Derzeit beläuft sich dieser ohne Krankenversicherungs- und Pflichtversicherungsanteil bei 216,00 EUR.

Da bei Empfang des Schüler-BAföGs der Schüler nicht mehr Leistungen nach dem SGB II erhält (also Hartz IV), wird er aus dem Bewilligungsbescheid herausgenommen und somit aus der Bedarfsgemeinschaft. Mit der Folge, dass auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Regelbedarf für ihn gestrichen werden.

Die Eltern müssen in der Regel dem Jobcenter den BAföG-Bescheid zuschicken und um Überprüfung des Bewilligungsbescheides unter Berücksichtigung des Schüler-BAföGs bitten.

Das Schüler-BAföG muss bis auf den Freibetrag i.H.v. 20 % komplett auf den Regelbedarf, den der Schüler erhalten würde, angerechnet werden. Die 20 % beziehen sich hierbei nicht auf den Förderungsbetrag, den der Schüler vom BAföG-Amt erhält (216,00 EUR), sondern auf den Höchstsatz, den der Schüler bekommen würde, wenn er einen eigenen Haushalt haben würde, ohne Krankenversicherungs- und Pflichtversicherungsanteil (465,00 EUR).

Art des Schüler-BAföGsBetrag (EUR)
Beim Elternhaus216,00
Eigener Haushalt465,00

20 % von 465,00 EUR (Höchstsatz) ergeben 93,00 EUR, der dem Schüler im Monat anrechnungsfrei zur Verfügung bleibt.

Diese 93,00 EUR müssen von den bewilligten Leistungen – hier 216,00 EUR – abgezogen werden. 

Es ergibt sich sodann ein anzurechnendes Einkommen von 123,00 EUR auf die Regelleistungen, die der Schüler nach dem SGB II erhalten würde.

Fazit: Das Schüler-BAföG im Überblick

Schüler-BAföG stellt eine entscheidende Finanzhilfe dar, insbesondere für Schüler, die eine förderungswürdige Bildungseinrichtung besuchen und außerhalb des Elternhauses wohnen. Es bietet den finanziellen Spielraum, um sich voll und ganz auf die Ausbildung konzentrieren zu können. Obwohl es bestimmte Voraussetzungen und Regelungen zu beachten gibt, insbesondere in Bezug auf die Anrechnung auf andere Sozialleistungen, ist die Unterstützung durch das Schüler-BAföG eine wertvolle Ressource. Allerdings erfordert die Beantragung und Verwaltung von Schüler-BAföG ein gewisses Maß an Sorgfalt und Verständnis für die zugrunde liegenden Bestimmungen. Daher ist es ratsam, sich ausführlich zu informieren oder gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Vorteile des Schüler-BAföG voll auszuschöpfen.

Häufig gestellte Fragen rund um das Schüler-BAföG

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Wer hat Anspruch auf Schüler-BAföG?

Anspruch auf Schüler-BAföG haben alle Schüler, die eine förderungsbedürftige Schulart gemäß § 2 BAföG regelmäßig besuchen und das 30. Lebensjahr gemäß § 10 BAföG bislang nicht vollendet haben. Hierbei müssen bestimmte Ausnahmen beachtet werden, die eine Förderung auch nach dem 30. Lebensjahr ermöglichen könnten. Förderungsbedürftige Schularten können hierbei unter anderem weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10, sowie Fach- und Fachoberschulklassen sein.

Wie hoch ist das BAföG für Schüler?

Die Höhe des Schüler-BAföG hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Einkommen der Eltern, dem eigenen Einkommen und Vermögen, dem Bedarf und ob der Schüler bei den Eltern wohnt oder nicht. Der Höchstsatz für Schüler, die bei ihren Eltern leben, liegt bei 216 Euro. Für Schüler, die einen eigenen Haushalt führen, kann der Höchstsatz bis zu 465 Euro betragen.

Wird beim Schüler-BAföG das Einkommen der Eltern angerechnet?

Ja, beim Schüler-BAföG wird das Einkommen der Eltern angerechnet. Dabei spielt das Einkommen der Eltern zwei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraums eine Rolle. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn das aktuelle Einkommen der Eltern wesentlich geringer ist als das vor zwei Jahren, kann auch das aktuelle Einkommen berücksichtigt werden.