Was ist der Unterschied zwischen Schüler-BAföG und BAföG?
Das Schüler-BAföG erhalten wie der Name bereits sagt in der Regel „Schüler“ und das BAföG „Studierende“, die an einer Universität oder an einer Fachhochschule studieren.
Die Frage danach, welche Förderungsleistung einschlägig ist, richtet sich nach der besuchten Schulart.
Was ist das Schüler-BAföG?
Schüler-BAföG ist eine besondere Form des BAföG.
Personen, die bspw. eine schulische Ausbildung besuchen, können Schüler-BAföG beantragen.
Aber auch Personen, die normal noch zur Schule gehen, jedoch nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und wenn der Nachweis darüber erbracht werden kann, dass die Schule zu weit vom Elternhaus ist und dies den eigenen Haushalt des Schülers rechtfertigt, können Schüler-BAföG beantragen.
Wer kann Schüler-BAföG beantragen?
Schüler-BAföG können alle Schüler, die eine förderungsbedürftige Schulart (§ 2 BAföG) regelmäßig besuchen und das 30. Lebensjahr gem. § 10 BAföG noch nicht vollendet haben beantragen.
Was die Vollendung des 30. Lebensjahres anbelangt, so gibt es hierbei noch Ausnahmen, die eine Beförderung auch nach dem 30. Lebensjahr ermöglichen könnten.
Welche Schularten sind förderungsbedürftig nach dem Schüler-BAföG?
Gem. § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von:
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höheren Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen
geleistet.
Zudem muss die Ausbildung grundsätzlich an einer öffentlichen Einrichtung durchgeführt werden.
Besucht der Schüler eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder Berufsfachschule, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wird die Ausbildung nur dann durch das Schüler-BAföG gefördert, wenn er gem. § 2 Abs. 1 a BAföG nicht mehr bei seinen Eltern lebt und wenn
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- er einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
- die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Kann neben dem Schüler-BAföG noch andere Sozialleistungen beantragt werden?
In der Regel kann der Schüler noch andere Sozialleistungen wie Hartz IV oder Wohngeld beantragen. Doch sollte dann beachtet werden, dass das Schüler-BAföG wie Einkommen angerechnet wird.
Das Kindergeld bleibt ihm auch noch zur Verfügung.
Wie wird das Schüler-BAföG auf den Hartz IV Satz angerechnet?
Lebt ein Schüler innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II, so wird sein Schüler-BAföG auf den Hartz IV Satz angerechnet.
Da der Schüler möglicherweise dann bei seinen Eltern lebt, wird er lediglich den Höchstsatz dafür erhalten, dass er zu Hause bei seinen Eltern lebt. Derzeit beläuft sich dieser ohne Krankenversicherungs- und Pflichtversicherungsanteil bei 216,00 EUR.
Da bei Empfang des Schüler-BAföGs der Schüler nicht mehr Leistungen nach dem SGB II erhält (also Hartz IV), wird er aus dem Bewilligungsbescheid herausgenommen und somit aus der Bedarfsgemeinschaft. Mit der Folge, dass auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Regelbedarf für ihn gestrichen werden.
Die Eltern müssen in der Regel dem Jobcenter den BAföG-Bescheid zuschicken und um Überprüfung des Bewilligungsbescheides unter Berücksichtig des Schüler-BAföGs bitten.
Das Schüler-BAföG muss bis auf den Freibetrag i.H.v. 20 % komplett auf den Regelbedarf, den der Schüler erhalten würde, angerechnet werden.
Die 20% beziehen sich hierbei nicht auf den Förderungsbetrag, den der Schüler vom BAföG-Amt erhält (216,00 EUR), sondern auf den Höchstsatz, den der Schüler bekommen würde, wenn er einen eigenen Haushalt haben würde ohne Krankenversicherungs- und Pflichtversicherungsanteil (465,00 EUR).
Schüler-BAföG (beim Elternhaus)
Schüler-BAföG (eigener Haushalt)
216,00 EUR
465,00 EUR
20% von 465,00 EUR (Höchstsatz) ergeben 93,00 EUR, der dem Schüler im Monat anrechnungsfrei zur Verfügung bleibt.
Diese 93,00 EUR müssen von den bewilligten Leistungen – hier 216,00 EUR – abgezogen werden.
Es ergibt sich sodann ein anzurechnendes Einkommen von 123,00 EUR auf die Regelleistungen, die der Schüler nach dem SGB II erhalten würde.