Step 1 of 3 - Eigene Angaben
Der Widerspruch sollte schriftlich per Post eingelegt werden. Die Übermittlung per Einschreibung ist nicht erforderlich aber zum Nachweis empfehlenswert. Die Einlegung über andere Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) ist nur zulässig, wenn die Behörde diese eröffnet hat. Die Frist zur Einlegung des Widerspruches ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beigefügt sein muss.