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DSGVO Auskunftsrecht nach Art. 15: Musterbrief & Anleitung 2026

⚖ Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage wurde zuletzt am 21.07.2026 überprüft und aktualisiert.

Bitte beachten Sie: Die hier bereitgestellten Muster und Vorlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. JuraRat.de übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Inhalte. Die Verwendung erfolgt auf eigene Verantwortung. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

In Kürze:
In Kürze
  • Art. 15 DSGVO: Kostenlose Auskunft über gespeicherte Daten binnen eines Monats.
  • Keine Reaktion? Bußgeld bis 20 Mio. € oder 4 % Jahresumsatz droht.
  • Antrag per Muster stellen; Unternehmen müssen vollständig antworten.

Nach Art. 15 DSGVO haben Sie das Recht, von jedem Unternehmen kostenlos Auskunft über Ihre gespeicherten Daten zu verlangen. Die Antwort muss innerhalb eines Monats vorliegen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Reagiert das Unternehmen nicht, droht eine Geldbuße von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Das Recht gilt unabhängig davon, ob Sie Kunde sind oder waren.

Was Art. 15 DSGVO im Einzelnen garantiert

Art. 15 DSGVO verpflichtet jede Stelle, die Ihre Daten verarbeitet, zu vollständiger Offenlegung, unabhängig davon, ob Sie Kunde, Bewerber oder nur E-Mail-Kontakt sind. Das Recht ist nicht verhandelbar und nicht kostenpflichtig.

Die Anfrage selbst ist formfrei: Eine einfache E-Mail genügt, Sie müssen weder einen Grund nennen noch das Wort „DSGVO“ verwenden. Schweigt das Unternehmen, können Sie die Datenschutzbehörde einschalten.

Art. 15 Abs. 1 lit. a
Verarbeitungszwecke

Warum werden Ihre Daten verarbeitet? Z. B. Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse, Einwilligung.

Art. 15 Abs. 1 lit. b
Datenkategorien

Welche Arten von Daten? Kontaktdaten, Kaufhistorie, Standortdaten, Bonitätsdaten, Gesundheitsdaten.

Art. 15 Abs. 1 lit. c
Empfänger

An wen wurden Daten weitergegeben? Namen konkreter Empfänger oder Empfängerkategorien.

Art. 15 Abs. 1 lit. d
Speicherdauer

Wie lange werden die Daten gespeichert? Oder: nach welchen Kriterien wird das bestimmt?

Art. 15 Abs. 1 lit. g
Herkunft der Daten

Wenn Daten nicht direkt von Ihnen erhoben wurden: von wem stammen sie? (z. B. Adresshändler, Schufa)

Art. 15 Abs. 3
Kopie der Daten

Erste Kopie kostenlos. Weitere Kopien können mit einem angemessenen Entgelt berechnet werden.

Musterbrief: DSGVO-Auskunftsanfrage

Muster: Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
[Ihr Name] [Ihre Adresse] [E-Mail / Telefon] [Datum] An: [Name des Unternehmens] z. Hd. Datenschutzbeauftragter / Datenschutzabteilung [Adresse / E-Mail des Unternehmens] Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Art. 15 DSGVO bitte ich Sie um vollständige Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die Sie über mich verarbeiten. Konkret beantrage ich Auskunft über: 1. die verarbeiteten Datenkategorien (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO), 2. die Verarbeitungszwecke (lit. a), 3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden oder werden (lit. c), 4. die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung (lit. d), 5. die Herkunft der Daten, sofern diese nicht bei mir erhoben wurden (lit. g), 6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (lit. h). Zusätzlich bitte ich um Übermittlung einer kostenlosen Kopie meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO, bevorzugt in elektronischer Form. Zur Identifikation meiner Person übermittle ich folgende Angaben: [Name, Geburtsdatum, ggf. Kundennummer oder E-Mail-Adresse, die mit dem Konto verknüpft ist]. Ich bitte um Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Mit freundlichen Grüßen, [Handschriftliche Unterschrift] [Name in Druckbuchstaben]
EuGH C-307/22: Ärztliche Patientenakte

Der EuGH hat in C-307/22 (26.10.2023) entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO auch gegenüber Ärzten gilt und Patienten Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte haben. Das Urteil hat die Reichweite von Art. 15 Abs. 3 DSGVO für gesundheitliche Daten erheblich gestärkt.

Verweigerungsgründe und ihre Grenzen

Unternehmen können eine Auskunft in engen Grenzen verweigern oder einschränken:

  • Zulässige Verweigerungsgründe: Schutz von Geschäftsgeheimnissen (nicht der personenbezogenen Daten selbst, sondern der internen Verarbeitungslogik), Rechte Dritter, behördliche Ermittlungsverfahren
  • Unzulässige Verweigerungsgründe: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (diese schränken nur das Löschrecht ein), hoher Aufwand, pauschal „kein Datenschutzbeauftragter vorhanden“
  • Exzessive Anfragen: Nur bei offensichtlichem Missbrauch (z. B. monatliche Wiederholung derselben Anfrage ohne neuen Anlass) darf das Unternehmen eine Gebühr erheben oder ablehnen

Was tun, wenn die Auskunft verweigert oder verspätet kommt?

Das Unternehmen kann die Monatsfrist bei komplexen oder zahlreichen Anfragen um weitere zwei Monate verlängern; es muss Sie darüber aber innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe informieren (Art. 12 Abs. 3 S. 2 und 3 DSGVO). Bleibt jede Reaktion aus, gehen Sie in drei Schritten vor:

  1. Erinnerungsschreiben nach Fristablauf

    Nach Ablauf der Monatsfrist schriftlich auf die Verspätung hinweisen. Erneut eine angemessene Nachfrist setzen (10–14 Tage) und die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ankündigen.

  2. Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

    Kostenlos, kein Anwalt erforderlich. Zuständig je nach Bundesland: z. B. BayLDA (Bayern), LfDI BW (Baden-Württemberg), oder BfDI bei Bundesbehörden und Telekommunikation. Online-Beschwerde-Formulare sind verfügbar.

  3. Klage vor dem Zivilgericht

    Klage auf Auskunftserteilung unmittelbar gestützt auf Art. 15 DSGVO (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, Art. 79 DSGVO). Sie können am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts klagen (§ 44 Abs. 1 BDSG). Bei nachweisbarem materiellen oder immateriellen Schaden kommt zusätzlich Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.

Zum Schadenersatz hat der EuGH in C-300/21 (Österreichische Post, 04.05.2023) klargestellt: Der bloße DSGVO-Verstoß allein genügt nicht, ein konkreter Schaden muss dargelegt werden. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es für immaterielle Schäden aber nicht. Auch Ärger und Kontrollverlust über die eigenen Daten können danach ersatzfähig sein.

Identitätsnachweis: Das Unternehmen darf Auskunft von einem Identitätsnachweis abhängig machen, wenn begründete Zweifel an Ihrer Identität bestehen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Verlangt werden darf nur das Notwendige; in der Regel genügen Name + E-Mail oder Kundennummer. Ein Personalausweis-Scan ist unverhältnismäßig, wenn eindeutige andere Identifizierungsmerkmale vorliegen.
Sonderfall: Zahlungsdaten und Aufbewahrungspflichten

Bei Zahlungsdienstleistern (PayPal, Klarna, Kreditkarten) kollidiert das Auskunftsrecht mit handels- und steuerrechtlichen Speicherpflichten. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bleibt davon unberührt, das Löschrecht jedoch nicht. Eine detaillierte Analyse der konkurrierenden Rechtsnormen bietet unser Artikel zu Transaktionsdaten und DSGVO: Was Zahlungsdienstleister speichern dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Was kann ich nach Art. 15 DSGVO verlangen?

Sie können Auskunft über alle personenbezogenen Daten verlangen, die das Unternehmen über Sie verarbeitet: Kategorien der Daten, Verarbeitungszwecke, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, geplante Speicherdauer, Ihre Betroffenenrechte, sowie, wenn die Daten nicht bei Ihnen erhoben wurden, die Herkunft der Daten. Außerdem eine kostenlose Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).

Wie lange hat das Unternehmen Zeit zu antworten?

Einen Monat ab Eingang der Anfrage (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen oder zahlreichen Anfragen kann das Unternehmen die Frist um weitere zwei Monate verlängern, muss Sie aber innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und deren Gründe informieren. Nach Ablauf ohne Reaktion können Sie Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen.

Darf ein Unternehmen die Auskunft verweigern?

Nur in engen Ausnahmefällen: wenn die Auskunft die Rechte anderer Personen beeinträchtigen würde, bei bestimmten behördlichen Verfahren, oder bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen (z. B. Dauerwiederholung ohne neuen Anlass). Eine Ablehnung wegen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ist unzulässig; diese schränken nur das Löschrecht ein, nicht das Auskunftsrecht.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Inhalt wurde zuletzt am 21.07.2026 überprüft und aktualisiert.

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