- Art. 15 DSGVO: Kostenlose Auskunft über gespeicherte Daten binnen eines Monats.
- Keine Reaktion? Bußgeld bis 20 Mio. € oder 4 % Jahresumsatz droht.
- Antrag per Muster stellen; Unternehmen müssen vollständig antworten.
Nach Art. 15 DSGVO haben Sie das Recht, von jedem Unternehmen kostenlos Auskunft über Ihre gespeicherten Daten zu verlangen. Die Antwort muss innerhalb eines Monats vorliegen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Reagiert das Unternehmen nicht, droht eine Geldbuße von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Das Recht gilt unabhängig davon, ob Sie Kunde sind oder waren.
Was Art. 15 DSGVO im Einzelnen garantiert
Art. 15 DSGVO verpflichtet jede Stelle, die Ihre Daten verarbeitet, zu vollständiger Offenlegung, unabhängig davon, ob Sie Kunde, Bewerber oder nur E-Mail-Kontakt sind. Das Recht ist nicht verhandelbar und nicht kostenpflichtig.
Die Anfrage selbst ist formfrei: Eine einfache E-Mail genügt, Sie müssen weder einen Grund nennen noch das Wort „DSGVO“ verwenden. Schweigt das Unternehmen, können Sie die Datenschutzbehörde einschalten.
Warum werden Ihre Daten verarbeitet? Z. B. Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse, Einwilligung.
Welche Arten von Daten? Kontaktdaten, Kaufhistorie, Standortdaten, Bonitätsdaten, Gesundheitsdaten.
An wen wurden Daten weitergegeben? Namen konkreter Empfänger oder Empfängerkategorien.
Wie lange werden die Daten gespeichert? Oder: nach welchen Kriterien wird das bestimmt?
Wenn Daten nicht direkt von Ihnen erhoben wurden: von wem stammen sie? (z. B. Adresshändler, Schufa)
Erste Kopie kostenlos. Weitere Kopien können mit einem angemessenen Entgelt berechnet werden.
Musterbrief: DSGVO-Auskunftsanfrage
Der EuGH hat in C-307/22 (26.10.2023) entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO auch gegenüber Ärzten gilt und Patienten Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte haben. Das Urteil hat die Reichweite von Art. 15 Abs. 3 DSGVO für gesundheitliche Daten erheblich gestärkt.
Verweigerungsgründe und ihre Grenzen
Unternehmen können eine Auskunft in engen Grenzen verweigern oder einschränken:
- Zulässige Verweigerungsgründe: Schutz von Geschäftsgeheimnissen (nicht der personenbezogenen Daten selbst, sondern der internen Verarbeitungslogik), Rechte Dritter, behördliche Ermittlungsverfahren
- Unzulässige Verweigerungsgründe: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (diese schränken nur das Löschrecht ein), hoher Aufwand, pauschal „kein Datenschutzbeauftragter vorhanden“
- Exzessive Anfragen: Nur bei offensichtlichem Missbrauch (z. B. monatliche Wiederholung derselben Anfrage ohne neuen Anlass) darf das Unternehmen eine Gebühr erheben oder ablehnen
Was tun, wenn die Auskunft verweigert oder verspätet kommt?
Das Unternehmen kann die Monatsfrist bei komplexen oder zahlreichen Anfragen um weitere zwei Monate verlängern; es muss Sie darüber aber innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe informieren (Art. 12 Abs. 3 S. 2 und 3 DSGVO). Bleibt jede Reaktion aus, gehen Sie in drei Schritten vor:
-
Erinnerungsschreiben nach Fristablauf
Nach Ablauf der Monatsfrist schriftlich auf die Verspätung hinweisen. Erneut eine angemessene Nachfrist setzen (10–14 Tage) und die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ankündigen.
-
Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Kostenlos, kein Anwalt erforderlich. Zuständig je nach Bundesland: z. B. BayLDA (Bayern), LfDI BW (Baden-Württemberg), oder BfDI bei Bundesbehörden und Telekommunikation. Online-Beschwerde-Formulare sind verfügbar.
-
Klage vor dem Zivilgericht
Klage auf Auskunftserteilung unmittelbar gestützt auf Art. 15 DSGVO (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, Art. 79 DSGVO). Sie können am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts klagen (§ 44 Abs. 1 BDSG). Bei nachweisbarem materiellen oder immateriellen Schaden kommt zusätzlich Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.
Zum Schadenersatz hat der EuGH in C-300/21 (Österreichische Post, 04.05.2023) klargestellt: Der bloße DSGVO-Verstoß allein genügt nicht, ein konkreter Schaden muss dargelegt werden. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es für immaterielle Schäden aber nicht. Auch Ärger und Kontrollverlust über die eigenen Daten können danach ersatzfähig sein.
Bei Zahlungsdienstleistern (PayPal, Klarna, Kreditkarten) kollidiert das Auskunftsrecht mit handels- und steuerrechtlichen Speicherpflichten. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bleibt davon unberührt, das Löschrecht jedoch nicht. Eine detaillierte Analyse der konkurrierenden Rechtsnormen bietet unser Artikel zu Transaktionsdaten und DSGVO: Was Zahlungsdienstleister speichern dürfen.