• Zivilrecht
  • Lesezeit:

KYC-Pflichten nach dem GwG: Was Online-Plattformen von Nutzern verlangen dürfen

In Kürze:
In Kürze
  • Identitätsprüfung bei Kontoeröffnung ist gesetzlich vorgeschrieben (GwG § 11).
  • Plattformen dürfen Dienst bei fehlenden Dokumenten verweigern (GwG § 10).
  • Datenweitergabe an Behörden nur bei konkretem Geldwäscheverdacht.

Banken, E-Geld-Institute und Krypto-Dienstleister sind nach GwG § 11 Abs. 1 gesetzlich zur Identitätsprüfung verpflichtet. Die Ausweispflicht bei der Konto- oder Wallet-Eröffnung ist kein Ermessen, sondern Gesetz. Wer die Dokumente nicht einreicht, darf den Dienst nach GwG § 10 Abs. 9 nicht nutzen. Plattformen ohne GwG-Pflicht, die trotzdem Ausweise verlangen, handeln regelmäßig ohne Rechtsgrundlage und verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

KYC – Was steckt dahinter?

Know Your Customer (KYC) bezeichnet das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, mit dem regulierte Unternehmen die Identität ihrer Kunden feststellen und ihr Risikoprofil bewerten müssen. Rechtsgrundlage ist das Geldwäschegesetz (GwG), das die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD5) und mittlerweile Elemente der 6. Richtlinie (AMLD6) in deutsches Recht umsetzt.

KYC-Pflichten sind keine Kulanz des Anbieters, sondern Gesetz. Wer sich weigert, Dokumente einzureichen, darf den Dienst nach GwG § 10 Abs. 9 nicht nutzen. Wer mehr verlangt als das GwG vorschreibt, handelt ohne Rechtsgrundlage.

Der Rechtsrahmen wird sich weiter verschärfen: Die neue EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst weite Teile des GwG ab. Die neue EU-Aufsichtsbehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main hat ihre Arbeit bereits aufgenommen. An der Grundstruktur (Identifizierungspflicht, risikobasierte Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen) ändert sich für Nutzer jedoch nichts.

Wer ist zu KYC verpflichtet?

Nicht alle Online-Plattformen unterliegen dem GwG. Die Verpflichteten sind in § 2 Abs. 1 GwG abschließend aufgezählt. Für den Online-Bereich relevant sind insbesondere:

  • Kreditinstitute (Nr. 1): alle deutschen Banken einschließlich Neobanken wie N26 oder bunq
  • Zahlungs- und E-Geld-Institute (Nr. 3): PayPal, Klarna, Stripe
  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen: Coinbase, Bitpanda, Kraken; seit dem vollständigen Inkrafttreten von MiCAR und dem deutschen KMAG im Dezember 2024 umfassend reguliert
  • Versicherungsunternehmen (Nr. 7): für bestimmte Lebensversicherungsprodukte
  • Nicht erfasst: Streaming-Dienste, klassische E-Commerce-Plattformen und Social-Media-Anbieter unterliegen keiner GwG-KYC-Pflicht
Wichtige Abgrenzung

Online-Plattformen, die nicht zu den GwG-Verpflichteten gehören, haben kein Recht, im Rahmen einer "KYC-Prüfung" Ausweisdokumente zu verlangen. Ein Streaming-Dienst, der zur Vertragsaktivierung einen Personalausweis-Scan verlangt, handelt ohne gesetzliche Grundlage. Solche Datenerhebungen sind nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datensparsamkeit) regelmäßig unzulässig.

Welche Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben?

Das GwG unterscheidet zwischen allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) und verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Was konkret verlangt werden darf, hängt von der Risikoeinstufung ab.

Stufe 1: Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG)
Basisidentifizierung (niedriges Risiko)
Gilt für: Privatkunden ohne PEP-Status, geringe Transaktionsvolumina, keine Auffälligkeiten
Was verlangt werden darf: Vollständiger Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG). Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) als Kopie, per VideoIdent oder eID nach eIDAS (§ 12 Abs. 1 GwG). Zweck der Geschäftsbeziehung.
Stufe 2: Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)
Erweiterte Identifizierung (erhöhtes Risiko)
Gilt für: Drittstaaten-Transaktionen, politisch exponierte Personen (PEP), ungewöhnliche Transaktionsmuster, komplexe Strukturen
Zusätzlich zu Stufe 1: Nachweis der wirtschaftlichen Herkunft von Mitteln (Gehaltsnachweis, Kontoauszug, Nachweise über Ersparnisse). Laufendes Transaktionsmonitoring. Genehmigung durch Vorgesetzte im Unternehmen. Häufigere Aktualisierungsprüfungen.
Stufe 3: Schärfstes Regime
GwG-Verpflichtete mit zusätzlichem Regulierungsrahmen
Gilt für: Krypto-Dienstleister (MiCAR), GGL-lizenzierte Online-Anbieter (GlüStV 2021 §§ 6, 6b), regulierte Handelsplattformen (MiFID II)
GwG-Pflichten plus sektorspezifische Anforderungen: Bei GGL-lizenzierten Anbietern z. B. Sperrlistenabfrage (OASIS), Spieler-Selbstauskunft, Einzahlungslimits. Höchste Dokumentationsanforderungen. Was darunter fällt, erläutert der Überblick über GGL-lizenzierte Anbieter.

Transaktionsgrenzen: Wann wird KYC ausgelöst?

Das GwG sieht Schwellenwerte vor, ab denen KYC-Maßnahmen zwingend durchzuführen sind, unabhängig vom Risikoprofil:

Grenzwert Kontext Rechtsgrundlage
15.000 € Sonstige Transaktion außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung: Identifizierungspflicht § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG
10.000 € Barzahlung bei Güterhändlern (z. B. Kfz- oder Kunsthandel); beim Handel mit Edelmetallen bereits ab 2.000 € § 10 Abs. 6a GwG
1.000 € Geldtransfer außerhalb einer Geschäftsbeziehung (Überweisung ohne vorherige Identifizierung) § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG i. V. m. EU-Geldtransfer-VO 2015/847
1.000 € Krypto-Transfer an eine selbst gehostete Wallet: zusätzliche Prüfpflichten (seit Ende 2024); die Travel Rule selbst gilt für Kryptowerte-Transfers ohne Mindestbetrag EU TFR 2023/1113 (Travel Rule)
1.000 € Anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit bei GGL-lizenzierten Online-Anbietern; gilt unabhängig vom KYC-Status § 6c Abs. 1 GlüStV 2021
Ohne Schwellenwert Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung: immer Identifizierungspflicht § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG

Was ist erlaubt – was nicht?

Maßnahme Erlaubt bei GwG-Verpflichteten? Erlaubt ohne GwG-Pflicht?
Personalausweis / Reisepass (Kopie oder VideoIdent) ✓ Pflicht § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG ✗ Regelmäßig unzulässig Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
Selfie mit Ausweis (Liveness-Check) ✓ Zulässig als VideoIdent-Alternative § 12 Abs. 1 GwG i. V. m. BaFin-Auslegung ✗ Keine gesetzliche Grundlage
Nachweis der Mittelherkunft (Gehaltsnachweis, Kontoauszug) ○ Nur bei erhöhtem Risiko § 15 GwG ✗ Unzulässig
Wohnortbestätigung (Adressnachweis) ✓ Zulässig § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG ✗ Keine gesetzliche Grundlage
PEP-Abfrage (politisch exponierte Person) ✓ Pflicht § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG ✗ Nicht anwendbar
Steueridentifikationsnummer ○ Bei bestimmten Finanzprodukten § 154 AO (Kontenwahrheit) ✗ Unzulässig

Praxisbeispiel: Ein Nutzer zahlt seit zwei Jahren monatlich 200 € auf ein Verwahrkonto einer Krypto-Börse ein. Plötzlich verlangt die Börse Gehaltsnachweise der letzten sechs Monate, bevor sie eine Auszahlung von 1.500 € freigibt. Ohne konkreten Risikoanlass (etwa ein sprunghaft verändertes Transaktionsmuster oder PEP-Status) ist das unverhältnismäßig. Der Nutzer kann die Vorlage verweigern, die Auszahlung schriftlich anmahnen und die Rechtsgrundlage der Anforderung erfragen.

Umgekehrt gilt: Zahlt derselbe Nutzer einmalig 25.000 € aus unklarer Quelle ein, liegt ein typischer Anlass für verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG vor. Ein Herkunftsnachweis (Schenkungsvertrag, Kontoauszug, Verkaufsbeleg) ist dann zulässig und zugleich der schnellste Weg, die Blockade zu lösen.

Ihre Rechte bei KYC-Maßnahmen

Was Sie verlangen können und was Sie ablehnen dürfen
Auskunft über Rechtsgrundlage: Sie dürfen verlangen, dass die Plattform die konkrete gesetzliche Norm nennt, auf die sie die KYC-Maßnahme stützt (z. B. § 10 Abs. 1 GwG). Vage Verweise auf "Sicherheitsanforderungen" sind nicht ausreichend.
DSGVO-Auskunft über KYC-Daten: Alle für KYC erhobenen Daten sind personenbezogene Daten. Sie haben nach Art. 15 DSGVO einen vollumfänglichen Auskunftsanspruch: was gespeichert ist, wo, wie lange und an wen es weitergegeben wurde.
Löschung nach Fristablauf: Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (GwG § 8: 5–10 Jahre) müssen KYC-Daten gelöscht werden. Sie können nach Ablauf aktiv Löschung fordern (Art. 17 DSGVO).
Unverhältnismäßige Anforderungen ablehnen: Verlangt eine Plattform ohne GwG-Pflicht oder ohne konkreten Risikoanlass unverhältnismäßige Nachweise (z. B. Herkunftsnachweis für kleine Beträge ohne Auffälligkeiten), können Sie das ablehnen und eine DSGVO-Beschwerde einreichen.
Keine Weitergabe ohne Rechtsgrundlage: KYC-Daten dürfen nicht an Werbepartner, Analyseunternehmen oder andere kommerzielle Dritte weitergegeben werden. Nur: Behörden auf Anforderung, FIU bei Verdachtsmeldung (§ 43 GwG), gruppenintern bei gemeinsamer Compliance-Pflicht.

Warum der Support schweigt: Verdachtsmeldung und Tipping-off-Verbot

Hält eine Plattform eine Auszahlung mit Verweis auf eine "laufende Prüfung" an, steckt dahinter häufig eine Verdachtsmeldung an die FIU (§ 43 GwG). In diesem Fall darf die Transaktion frühestens durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt, oder wenn der dritte Werktag nach Abgang der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde (§ 46 Abs. 1 GwG).

Das Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG) untersagt dem Anbieter, den Kunden über eine Verdachtsmeldung zu informieren. Vage Support-Antworten ("interne Prüfung, wir dürfen keine Details nennen") sind in dieser Konstellation gesetzlich erzwungen, kein böser Wille des Anbieters.

Vorgehen, wenn die Plattform wegen KYC blockiert

  1. Angeforderte Dokumente vollständig einreichen: Solange die Anforderung vom GwG gedeckt ist, verzögert jede Diskussion nur die Freigabe.
  2. Rechtsgrundlage schriftlich erfragen, wenn die Anforderung überzogen wirkt (z. B. Herkunftsnachweis für Kleinbeträge): Welche Norm stützt die Maßnahme?
  3. Frist setzen: Nach vollständiger Einreichung eine Bearbeitungsfrist von 14 Tagen setzen und die Auszahlung des Guthabens verlangen; der Auszahlungsanspruch besteht unabhängig vom KYC-Status fort.
  4. Beschwerde einlegen: Bei Banken und Zahlungsdiensten bei der BaFin, bei Datenschutzverstößen bei der Landesdatenschutzbehörde; parallel kommt eine zivilrechtliche Zahlungsklage in Betracht.
MiCAR und Krypto: Verschärfung seit Dezember 2024

Mit dem vollständigen Inkrafttreten von MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) und dem deutschen KMAG im Dezember 2024 unterliegen Krypto-Dienstleister nun einem der strengsten KYC-Regime in der EU. Für Kryptowerte-Transfers gilt ohne Mindestbetrag die Travel Rule (EU-VO 2023/1113): Der Absender einer Krypto-Zahlung muss vollständig identifiziert sein, und die Identifikationsdaten müssen mit der Transaktion mitgesendet werden; bei Transfers über 1.000 € an selbst gehostete Wallets kommen zusätzliche Verifikationspflichten hinzu. Für Nutzer bedeutet das: Bei Krypto-Börsen sind vollständige KYC-Dokumente für praktisch alle nennenswerten Transaktionen unumgänglich.

Datenschutz und Kontosperrung

KYC-Daten sind personenbezogene Daten. Unser Ratgeber zu Transaktionsdaten und DSGVO erklärt, was Zahlungsdienstleister speichern dürfen und wie lange. Wenn ein Anbieter nach übermäßiger KYC-Prüfung das Konto sperrt, zeigt unser Artikel zu Kontosperrungen bei Online-Plattformen, welche rechtlichen Schritte möglich sind.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Muss ich bei einer Online-Bank meinen Personalausweis hochladen?

Ja, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach GwG § 11 Abs. 1 müssen verpflichtete Unternehmen (darunter Banken, E-Geld-Institute, Krypto-Dienstleister) die Identität von Neukunden feststellen; die Überprüfung erfolgt nach GwG § 12 Abs. 1 Nr. 1 anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises. Online-Identifizierung per VideoIdent oder eID ist rechtlich gleichwertig.

Wann darf eine Plattform einen Nachweis über die Herkunft meiner Gelder verlangen?

Bei erhöhtem Risiko, zum Beispiel bei großen Transaktionen, bei politisch exponierten Personen (PEP) oder bei Auffälligkeiten im Nutzungsverhalten. GwG § 15 verpflichtet zu verstärkten Sorgfaltspflichten in solchen Fällen. Ein pauschaler Nachweis der Mittelherkunft ohne konkreten Risikoanlass ist rechtlich fragwürdig und kann nach DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. c (Datensparsamkeit) unzulässig sein.

Was passiert, wenn ich die KYC-Dokumente nicht einreiche?

Die Plattform darf die Geschäftsbeziehung nicht eingehen oder muss sie beenden (GwG § 10 Abs. 9). Das eingezahlte Guthaben ist davon unberührt; ein Auszahlungsanspruch bleibt bestehen, auch wenn KYC nicht vollständig abgeschlossen ist.

Darf eine Plattform meine KYC-Daten an Dritte weitergeben?

Grundsätzlich nein. KYC-Daten unterliegen der DSGVO und dürfen nur für den definierten Zweck verarbeitet werden. Eine Weitergabe ist nur in eng definierten Ausnahmefällen erlaubt: auf behördliche Anordnung (Strafverfolgung), im Rahmen einer GwG-Meldepflicht (§ 43 GwG) an die FIU, oder mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers.

Was passiert, wenn ein Online-Anbieter übermäßige KYC-Daten verlangt?

Verlangt ein GGL-lizenzierter Anbieter mehr Daten als nach GwG §§ 10, 11 und DSGVO Art. 5 (Datensparsamkeit) erforderlich, können Nutzer die Datenerhebung ablehnen und eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Die GGL kann außerdem Lizenzauflagen erteilen, wenn der Anbieter systematisch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. Bußgelder nach DSGVO Art. 83 bis 20 Mio. € sind möglich.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Inhalt wurde zuletzt am 21.07.2026 überprüft und aktualisiert.

Bitte beachten Sie: Die hier bereitgestellten Inhalte, Muster und Vorlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. JuraRat.de übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Inhalte. Die Verwendung erfolgt auf eigene Verantwortung. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.