- Handschriftliches Testament ohne Notar wirksam — wenn vollständig eigenhändig.
- Zwingend: eigenhändige Schrift und Unterschrift (§ 2247 Abs. 1 BGB); Ort und Datum dringend empfohlen.
- Maschinenschrift oder fremde Handschrift machen das Testament nichtig.
Ein handschriftliches Testament ist ohne Notar wirksam — wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben ist (§ 2247 Abs. 1 BGB). Maschinenschrift oder eine fremde Handschrift machen es nichtig. Ort und Datum sind zwar nur Sollangaben — ohne Datum ist das Testament aber ungültig, wenn sich Zweifel über den Errichtungszeitpunkt nicht anders klären lassen (§ 2247 Abs. 5 BGB), etwa wenn mehrere Testamente existieren.
Die gesetzliche Grundlage: § 2247 BGB
Das eigenhändige Testament ist in § 2247 BGB geregelt. Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen sind nur zwei:
- vollständig und durchgehend eigenhändig handschriftlich verfasst (kein Drucker, kein Laptop, keine Schreibmaschine) — § 2247 Abs. 1 BGB
- eigenhändig unterschrieben — die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs. 3 BGB); eine andere Unterzeichnung genügt, wenn Urheberschaft und Ernstlichkeit außer Zweifel stehen
Ort und Datum sind dagegen Sollangaben (§ 2247 Abs. 2 BGB). Ihr Fehlen macht das Testament nicht automatisch nichtig. Aber: Fehlt das Datum und lassen sich Zweifel über die Errichtungszeit nicht anders klären, ist das Testament ungültig (§ 2247 Abs. 5 BGB) — kritisch vor allem, wenn mehrere Testamente vorliegen.
Inhaltlich genügt eine klare Erbeinsetzung. Rechtliche Fachbegriffe sind nicht erforderlich — "Ich möchte, dass meine Tochter Anna alles erbt" ist ausreichend, wenn die Formvorgaben eingehalten sind.
Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB). Minderjährige zwischen 16 und 18 können aber kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB) — ihnen steht nur das notarielle Testament offen. Nicht testierfähig ist, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennen kann (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Wirksam vs. unwirksam: Die häufigsten Fehler
- Vollständig handschriftlich auf Papier
- Klare Erbeinsetzung ("Meine Tochter soll alles erben")
- Ort und Datum angegeben
- Mit vollständigem Namen unterschrieben
- Klar lesbar (unleserliche Schrift kann problematisch sein, aber nicht automatisch nichtig)
- Mehrere Seiten: alle handschriftlich, jede Seite nummeriert und letzte Seite unterschrieben
- Gedruckt, getippt oder mit Schreibmaschine verfasst (auch wenn danach handschriftlich unterschrieben)
- Kein Datum + Zweifel über die Errichtungszeit, die sich nicht anders klären lassen (§ 2247 Abs. 5 BGB)
- Nur Vorname oder Kürzel als Unterschrift, wenn die Urheberschaft dadurch nicht eindeutig feststeht
- Nur diktiert und von Zeugen unterschrieben — Zeugen ersetzen die Eigenhändigkeit nicht
- Handschrift eines Anderen — auch wenn der Erblasser selbst unterschrieben hat
Musterverfügung: Einfaches Einzeltestament
Das Berliner Testament: Für Ehepaare und Lebenspartner
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB). Das sogenannte Berliner Testament (§ 2269 BGB) sieht vor:
- Gegenseitige Einsetzung als Alleinerben beim Tod des ersten Partners
- Einsetzung eines gemeinsamen Schlusserben beim Tod des letztversterbenden Partners
Formvoraussetzung (§ 2267 BGB): Das gesamte Testament muss von einem Partner vollständig handschriftlich verfasst werden; der andere Partner muss die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterschreiben und soll dabei Ort und Datum angeben. Es reicht nicht, wenn beide je eine Hälfte schreiben.
Wichtig ist die Bindungswirkung: Nach dem Tod des ersten Partners kann der Überlebende wechselbezügliche Verfügungen — etwa die Einsetzung des Schlusserben — grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern (§ 2271 Abs. 2 BGB). Zu Lebzeiten beider ist der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Partner möglich (§ 2271 Abs. 1 BGB).
Notarielles Testament: Wann ist es sinnvoller?
Ein notariell beurkundetes Testament (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB) bietet einige Vorteile gegenüber dem eigenhändigen:
- Wird vom Notariat beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert — geringere Gefahr des Verlustes
- Der Notar prüft die Testierfähigkeit und Formgültigkeit
- Ersetzt nach dem Erbfall zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll in der Regel den Erbschein — das spart den Erben Zeit und Gebühren (z. B. gegenüber Grundbuchamt und Banken)
- Kosten: 1,0-Gebühr nach Geschäftswert (Tabelle B GNotKG) — bei 100.000 € Vermögen rund 273 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer
- Sinnvoll bei: komplexen Erbschaftsverhältnissen, Unternehmensnachfolge, internationalen Sachverhalten, Testamentsvollstreckung
Verwahrung und Widerruf
Verwahrung: Ein eigenhändiges Testament kann beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 2248 BGB). Die Gebühr beträgt pauschal 75 €, hinzu kommt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (rund 18 €). Damit ist sichergestellt, dass das Nachlassgericht im Todesfall automatisch vom Testament erfährt — ein zu Hause verwahrtes Testament kann dagegen verloren gehen oder unterschlagen werden.
Widerruf: Jedes Testament kann jederzeit widerrufen werden — durch ein neues Testament (§ 2254 BGB), durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde in Widerrufsabsicht (§ 2255 BGB) oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung beim notariellen Testament (§ 2256 BGB). Das neuere Testament hebt das ältere nur insoweit auf, wie es ihm widerspricht (§ 2258 BGB) — deshalb ist die Datumsangabe so wichtig.
Haben Sie ein Testament verfasst, aber der Nachlass gehört mehreren Erben? Unser Ratgeber erklärt, wie eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird — vom einvernehmlichen Erbauseinandersetzungsvertrag bis zur gerichtlichen Teilungsversteigerung bei Immobilien.
Falls ein naher Angehöriger enterbt wurde, besteht möglicherweise ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB — unabhängig davon, ob das Testament formal wirksam ist.