Außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen ruhstörenden Lärm durch eine störende Mietpartei
Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 3 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html) stellt auch die störende Mietpartei durch ruhstörenden Lärm infolge lautem Musik hören dar.