Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis

Eine Gebührenbefreiung/Gebührenermäßigung des Führungszeugnisses oder auch in anderen Verwaltungstätigkeiten ist nur möglich, bei nachgewiesener Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) oder aus Billigkeitsgründen des Antragstellers gem. § 10 JVKostG. Wichtig ist, dass stets ein Nachweis über die Mittellosigkeit dem Antrag beigefügt wird.

Eine Gebührenbefreiung/Gebührenermäßigung liegt vor, wenn der Antragssteller:

  • Bezieher von ALG II ist,
  • Bezieher von Sozialhilfe ist,
  • Bezieher des Kindergeldzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist,
  • Vollzeitpflegeperson ist,
  • Minderjährige/Minderjähriger, Schülerinnen/Schüler, Studierende und Auszubildende ist (jedoch kommt es hier auf die Vermögensverhältnisse und ggf. auch auf die von deren Unterhaltsverpflichteten an),
  • eine ehrenamtliche Tätigkeit ausführt, welche nachgewiesen werden muss, anhand eines Schreibens der Behörde/der gemeinnützigen Einrichtung, wo er ehrenamtlich tätig ist/wird. (hierbei zählt ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologischen Jahr)

Nachzulesen ist dies unter folgendem Link für das Führungszeugnis:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/merkblatt_gebuehrenbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Sollte eine Gebührenbefreiung bestehen, muss der Antragsteller gleich zu Anfang der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter beim Bürgeramt (oder einem anderen Amt bei anderen Verwaltungstätigkeiten) bei der Anforderung des Führungszeugnisses mitteilen.

Hierfür kann der Antragsteller vor seinem Termin diesen Antrag ausfüllen und den gleich zu Beginn der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter abgeben:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/Gebuehrenbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Eine Vorlage hinsichtlich eines formlosen Schreibens mit Begründung des Antrages auf Gebührenbefreiung für das Führungszeugnis können Sie als DOC-Datei hochladen.

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