Zum Thema BAföG haben wir von der Nutzerin Tatjana folgende Anfrage erhalten:
Hallihallo, ich hätte eine Frage zum BAföG. Also ich bin derzeit am Ende meines Studiums. Habe aber leider meine Abschlussprüfung nicht bestanden. Ich müsste sie theoretisch jetzt im nächsten Semester wiederholen. Aber mein BAföG endet mit dem kommenden Semester. Ich habe gehört, dass in bestimmten Fällen eine Überschreitung genehmigt wird. In welchem Fällen ist das der Fall? Vielen Dank für die Antwort. Viele Grüße, Tatjana
Meinung der Nutzerin Juristin zu diesem Thema:
Hier ist ein Auszug vom Amt für Ausbildungsförderung für Sie mit der Hoffnung, dass es Ihnen hilft:
Hinweise zum Bundesausbildungsförderungsgetz (BAföG)
Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 und Abs. 3a BAföG
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) oder aber,
– Infolge einer Mitwirkung in gesetzliche vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden und der Studentenwerke (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG),
– Infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung (§ 15 Abs. 3 Nr. 4),
– Infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) überschritten worden ist.
Außerdem gibt es seit dem 1. April 2001 die Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG als verzinsliches Bankdarlehen.
Allgemeines
„Angemessen“ ist ein entsprechender Zeitraum, wenn er dem Zeitverlust entspricht, der durch einen oder mehrere der o.a. Gründe entstanden ist. Eine studienbehindernde Krankheit in einem Semester kann also z.B. nicht zu einer über ein Semester hinausgehenden Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer führen. Wird aber beim Nichtbestehen der Abschlussprüfung eine bestimmte Wiederholungszeit vor einer erneuten Meldung zur Prüfung vom Prüfungsamt vorgeschrieben, gilt diese Zeit als angemessen.
Steht fest, dass Sie die Ausbildung nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit und auch nicht innerhalb einer anschließenden Studienabschlussförderung berufsqualifizierend abschließen können, so darf keine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus erfolgen. Geben Sie deshalb bitte bei der Antragstellung immer den Monat des Examensbeginns und das voraussichtliche Ende an. Wenn möglich, belegen Sie diese Termine durch geeignete Unterlagen, z.B. durch eine Bestätigung über die erfolgte Meldung zum Staatsexamen.
Verzögerungsgründe, die in der Zeit vor Erteilung eines positiven Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 BAföG liegen, können regelmäßig nicht zur Begründung des Antrags herangezogen werden. Mit dem leistungsnachweis hat Ihnen die Hochschule nämlich bestätigt, dass Sie in den ersten vier Semestern – oder bei einer späteren Vorlage für eine entsprechend höhere Semesterzahl – ordnungsgemäß studiert und die üblichen Leistungen erbracht haben. Eine Berufung auf Verzögerungsgründe vor der Vorlage des Leistungsnachweises würde folglich im Widerspruch zu der mit dem Leistungsnachweis getroffenen Aussage stehen.
Überschreiten aus schwerwiegenden Gründen
Es muss sich hierbei um Gründe handeln, die sie nicht zu vertreten haben und die ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sind, z.B.
– Eine Behinderung (Behinderte i.S. des Schwerbehindertengesetzes erhalten aufgrund des 12. BAföGÄndG bei einer behindertenbedingten Verzögerung der Ausbildung künftig von vornherein Förderung als Zuschuss),
– Eine Krankheit oder Schwangerschaft,
– Eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grund- oder Zivildienstes,
– Eine vom Auszubildenden nicht zu vertretene Verlängerung der Examenszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),
eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. „interner Numerus clausus“),
– Das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufende Leistungsnachweise zu erbringen sind.
Die verzögernden Umstände müssen allerdings von erheblicher Bedeutung sein und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zweckes rechtfertigen. War es Ihnen möglich oder zuzumuten, die Verzögerung abzuwenden, z.B. durch eine Beurlaubung, kommt eine Weiterförderung nicht in Betracht. Außerdem wird von der Rechtsprechung gefordert, dass die Gründe ausbildungsbezogen sein müssen. Sie müssen also subjektiv Ihre Fähigkeiten betreffen, Ihre Ausbildung planmäßig fortzuführen und objektiv di äußeren Umstände Ihres Ausbildungsganges berühren. Die sich z.B. aus einer sittlichen Verpflichtung ergebene Pflege kranker Angehöriger ist demnach kein schwerwiegender Grund.
Überschreiten infolge „Gremienarbeit“
Hierunter fallen nicht nur die zwingend vorgeschriebenen, sondern auch die hochschulbezogenen Gremien und Organe, die nach Gesetz oder Satzung zulässig sind. Haben Sie während Ihres Studiums in einem entsprechenden Gremium mitgearbeitet, z.B. im AStA Ihrer Hochschule, im Fachbereichsrat Ihres Fachbereichs, im Vorstand des Studentenwerkes etc., können Sie sich auch bei Anträgen auf Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer hierauf berufen. Weisen Sie dabei bitte die Art und Dauer Ihrer Tätigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung nach und schildern Sie die Auswirkungen, die die Tätigkeit auf die Dauer Ihres Studiums hatte. Da die Gremienarbeit neben dem Studium betrieben wird – wenn die Tätigkeit Sie überwiegend in Anspruch nimmt, müssten Sie sich beurlauben lassen – können Sie höchsten die Hälfte der Zeit für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer geltend machen. Eine zweisemestrige Tätigkeit im AStA kann also z.B. höchstens eine Weiterförderung um ein Semester rechtfertigen (bei Vorsitztätigkeit kann allerdings eine bis zu 2 semestrige Weiterbewilligung erfolgen – Prüfung im Einzelfall).
Überschreiten infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung
Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist nur möglich, wenn Sie die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb der nach § 15 Abs. 2 BAföG verlängerten Förderung ohne Erfolg abgelegt haben. Die Vorschrift wird entsprechend angewendet, wenn die Prüfung zum Teil bestanden ist und Sie hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen sind.
Überschreiten infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes
Neben der Verzögerung der Ausbildung durch Schwangerschaft, die durch eine Verlängerung um ein Semester berücksichtigt werden kann, kann auch die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren für weibliche und männliche Studierende gleichermaßen als Grund für die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus berücksichtigt werden.
Als angemessen ist dabei stets für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1 Semester pro Lebensjahr, für das 6. Und 7. Lebensjahr des Kindes insgesamt 1 Semester und für das 8. Bis 1ß. Lebensjahr des Kindes insgesamt 1 Semester. Die Vergünstigung darf insgesamt 1 Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig bereut werden. Sie kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Grundsätzlich können nur die Erziehungszeiten berücksichtigt werden, die innerhalb der Förderungshöchstdauer/Regelstudienzeit auch maßgeblich für die Verzögerungen waren. Zeiten der Kinderbetreuung über den Zeitpunkt der FHD hinaus sind nur beachtlich, wenn z.B. ein weiteres Kind nach der FHD geboren und betreut wurde.
Studienabschlusshilfe als verzinsliches Bankdarlehen
Da nur noch wenigen Studenten ein Abschluss des Studiums innerhalb der Förderungshöchstdauer – oder nach Weiterförderung wegen Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG – gelingt, sie daher ausgerechnet in der Prüfungsphase keine Ausbildungsförderung mehr erhalten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG geschaffen.
Diese Vorschrift lautet wie folgt:
„Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern <7strong>nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.“
Eine Studienabschlusshilfe ist nur für in sich selbstständige Studiengänge möglich. Sie gilt nicht für Auszubildende, die sich in unselbstständigen Zusatzausbildungen (z.B. nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) befinden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienabschlusshilfe ist der Nachweis der Zulassung zur Abschlussprüfung (Meldung zur Prüfung reicht nicht) sowie einer Bescheinigung der Prüfungsstelle, nach der Sie Ihre Ausbildung innerhalb der nächsten 12 Monate abschließen können. Zulassungsnachweis und Bescheinigung der Prüfungsstelle sind zwingend notwendig. Die Bescheinigung muss von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers oder dem Leiter des Prüfungsamtes ausgestellt sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei der Studienabschlussförderung nicht auf die Meldung zur Abschlussprüfung, sondern auf die Zulassung oder sonstige eindeutige Festlegungen wie Prüfungsterminen, offizieller Beginn der Abschlussarbeit etc. ankommt.
Die Studienabschlusshilfe kann auch im Anschluss zu der Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG geleistet werden. Im Falle einer Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG wegen des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung kommt sie hingegen nicht in Betracht.
Was ist zu tun?
Für alle genannten Möglichkeiten gilt, dass neben einem formularmäßigen Weiterförderungsantrag (http://www.das-neue-bafoeg.de/de/433.php ) die Überschreitung der Förderungshöchstdauer schriftlich zu begründen ist. Hier sollten Sie alle Umstände, die für die eingetretene Verzögerung ursäclich sind, schildern und, soweit dies möglich ist, auch durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegen (z.B. ärztliche Atteste, Belege über Gremientätigkeiten, Bescheid über das Nichtbestehen einer Prüfung etc.). Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG nur gleistet, wenn Sie die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 und 3a BAföG abschließen können und wenn zu erwarten ist, dass Sie bis zum Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 BAföG zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind.
Belegen Sie dies bitte durch eine schriftliche Studienabschlussplanung. Diese Planung soll erkennen lassen, wann das Fachstudium beendet werden kann, die letzten prüfungsrelevanten Studienleistungen etc. zu erwarten sind.
Darüber hinaus muss deutlich werden, wann welche Prüfungsteile absolviert werden sollen, dies gilt insbesondere bei Prüfungsverfahren, die in mehreren Teilen (gesplittet) durchgeführt werden können. Soll z.B. eine Abschlussarbeit nach den sonstigen Prüfungen angefertigt werden, so ist anzugeben, wann die Bearbeitung beginnen soll und welche Dauer prüfungsrechtlich vorgegeben ist. Ohne Bedeutung sind vorherige Materialsammlungen oder sonstige Vorbereitungen.
Bestehen Zweifel hinsichtlich des Ablaufes des Prüfungsverfahrens, so empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen Prüfungsinstitution. Der Beginn einer Prüfungsperiode ist als Monat anzugeben, z.B. das Magisterverfahren soll im März eröffnet werden. Hinweise, wie etwa im Herbst oder Frühsommer, zum Semesterbeginn oder im Laufe des Semesters erweisen sich als zu ungenau.
Ihren Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Förderungshöchstdauer stellen, da Sie eine gewisse Bearbeitungsdauer einplanen müssen. Zweckmäßig ist eine Antragstellung vor Beginn Ihres letzten Semesters vor Ablauf der Förderungshöchstdauer.
Bei weiteren Fragen, sollten Sie sich an Ihren/Ihre Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin wenden.
Anliegen der Nutzerin Yanka zu diesem Thema:
Hallo allerseits,
ich bin Studenten und mein BAföG läuft nun bis zum September aus. Meine Sachbearbeiterin meinte, dass ich um eine Förderung über den Förderungszeitraum erhalten möchte, ein formloses Schreiben verfassen müsste, indem ich erkläre, wieso ich mein Studium in der Regelstudienzeit nicht schaffen konnte. Ich habe leider zwei Prüfungen nicht bestanden und daher muss ich den erneuten Versuch starten für die beiden Module. Wenn ich das dann schaffe, bin ich sozusagen vorlesungsfrei und könnte mit meiner Bachelorarbeit beginnen.
Ich wäre über Vorschläge, wie ich so etwas verfassen kann bzw. was notwendig wäre zu erwähnen, sehr dankbar. Da es für mich sonst finanziell sehr schwierig sein könnte.
Ich bedanke mich wirklich sehr für Vorschläge oder Vorlagenschreiben.
Viele Grüße,
Yanka
Antwort der Nutzerin Juristin auf das neue Anliegen der Nutzerin Yanka:
Liebe Yanka,
wir haben für Sie eine Vorlage vorbereitet, die Ihnen als Beispiel dienen kann. Ein formloses Schreiben, welches das BaföG-Amt fordert, ist ein Schreiben, in der Sie ausführlich darlegen müssen, warum sie daran gescheitert sind, Ihr Studium in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Dabei sollten Sie offen und ehrlich ihre Misserfolge am Namen nennen. Explizit die Module beschreiben, wo Sie die Klausuren nicht bestanden haben bzw. auch Hausarbeiten.
Wichtig ist, dass Sie stets eine Anlage als Beweis dafür, dass Sie es nicht bestanden haben einfügen.
Wie Sie aus der Vorlage entnehmen können, enthält diese auch eine Studienplanung. Diese ist sehr wichtig. Sie sollten auf alle Fälle auch eines anfertigen. Wann genau Sie die nächsten Prüfungen in Angriff nehmen und falls von Ihrer Universität die Daten online gestellt werden, diese Seiten ausdrucken und als Anlage beifügen.
Zusätzlich zu diesem formlosen Schreiben müssen Sie wie gewohnt die Formblätter 1 und 3, sofern die anderen bei Ihnen nicht eingreifen ausfüllen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Anliegen des Nutzers Atakan Özmen zu diesem Thema:
Hallo liebe Grüße,
Ich bin im 4. Mastersemester mein Bafög ist August 2013 abgelaufen, ich konnte leider mein Studium nicht in der Regelstudienzeit absolvieren. Ich habe mit meiner Sachbearbeiterin geredet, sie hat mir mitgeteilt das ich bei mein Fall einen Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs.3 aus schwerwiegenden Gründen machen kann. Ich konnte die letzten 2. Semester mein Studieum nicht nach gehen wurde Hausärztlich behandelt, von November 2012 bis ende Juli 2013 das entspricht 9 Monate -(ärztliches Bescheinigung für die Monate liegt vor), Ich war gesundheitlich nicht in der Lage alle Prüfungen mitzuschreiben, konnte nur leider wenige Module/Prüfungen bestehen,für mein Masterstudium werde ich voraussichtlich 2 Semester brauchen. Mein Sachbearbeiten sagt mir das ich maximum nur ein 1.Semester bewiligt bekomme,weshalb verstehe ich nicht? können mir die Juristen weiterhelfen, wie kann ich 2.Semester bewiligt bekommen. Es würde mich sehr freuen wenn Sie mir eine Vorlage schicken würden, wie ich es genau schreiben schreiben und erklären soll…
Mit freundlichen Grüßen
Antwort der Nutzerin Juristin auf das neuen Anliegen vom Nutzer Atakan Özmen:
Lieber Herr Özmen,
in Ihrem Fall könnten Sie sich auf den § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berufen. Ich kann nicht ganz der Ansicht Ihrer Sachbearbeiterin nachgehen. Soweit mir bekannt ist, wird als angemessen der Zeitraum betrachtet, indem Sie auch erkrankt waren. Dem o.g. Beitrag unter Allgemeines wird dargelegt, dass eine studienbehindernde Krankheit in nur einem Semester selbstverständlich nicht zu einer über ein Semester hinausgehende Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer führen kann.
Waren Sie zwei Semester erkrankt und hat der Ihr Arzt attestiert, dass Sie nicht prüfungsfähig sind, können Sie dies dem BAföG-Amt mitteilen. In diesem Fall wird ersichtlich, dass Sie tatsächlich über diese Zeit nicht fähig waren, an Prüfungen teilzunehmen und es zwar versucht haben, jedoch nicht den Erfolg verzeichnen konnten, den Sie sich zutiefst erwünscht haben.
Da Sie – wie dargelegt von November 201
3 bis Juli 2013 erkrankt waren, geht Ihre Erkrankung über zwei Semester. Fraglich ist in Ihrem Sachverhalt, ob Ihre Prüfungen im August 2013 oder September 2013 für das Semester stattgefunden haben. Wäre dies der Fall, wären Sie theoretisch nicht mehr erkrankt gewesen und Sie hätten Ihre Prüfungen mitschreiben müssen. Falls Sie dies getan haben, jedoch nicht bestanden haben, könnten Sie sich eventuell darauf berufen, dass Sie ein Studienhalbjahr wiederholen müssen wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen. Da Sie schildern, dass Sie nur einige Ihrer Prüfungen bestanden haben, die Sie mitgeschrieben haben, können Sie gerne eine Kopie dieser Leistungen beifügen – auch wenn sie nicht bestanden sind. Das ist sehr wichtig und zeigt, dass Sie Ihr Studium ernst nehmen. Das BAföG – Amt will in der Regel tatsächlich sehen, dass Sie wegen Ihren Umständen nicht dazu gekommen sind, Ihrem Studium nachzugehen und nicht weil Sie faul und nicht interessiert daran waren. Es will nur Studenten über die Förderungsdauer hinaus fördern, die tatsächlich Ihr Studium abschließen wollen und das müssen Sie in Ihrem Schreiben darlegen.
Daher könnten Sie, falls ich es richtig verstanden habe, für das dritte Semester wegen Krankheit eine Überschreitung beantragen und wegen des vierten Semesters wegen Wiederholung eines Studienhalbjahr wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen. Dann wäre der Zeitraum, indem Sie nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer gefördert, wären angemessen. Denn Angemessen ist der Zeitraum, wenn er dem Zeitverlust entspricht, der durch einen oder mehrere der Gründe, die in § 15 BAföG niedergelegt sind, entstanden ist. Das wäre in Ihrem Fall der Zeitraum, indem Sie nicht prüfungsfähig waren.
Ihre Vorlage (als Anlage beigefügt) habe ich für Sie – soweit es mir möglich war – überarbeitet. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.